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Obligatorische Feuerungskontrollen
* Nicole Fernandez |
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Die Hauseigentümer müssen alle zwei Jahre ihre Öl- und
Gasheizungen (bis 350 Watt) einer Routinekontrolle unterziehen.
Eine vorgängige Abklärung lohnt sich. Je nach Gemeinde muss
nämlich eine solche Kontrolle durch einen amtlichen Kontrolleur
durchgeführt werden. Ein Hauseigentümer, welcher für die
Kontrolle eine anerkannte Fachfirma beauftragt hat, muss also unter
Umständen eine zweite Kontrolle durch einen amtlichen Kontrolleur
bezahlen. |
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Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und
Luft (AWEL) der Baudirektion Kanton Zürich
strebt einen nachhaltigen Umgang mit den
natürlichen Ressourcen Abfall, Wasser,
Energie und Luft an und trägt dem Sicherheitsbedürfnis
der Bevölkerung Rechnung.
Die Abteilung Lufthygiene überwacht
die Luftqualität mittels Immissionsmessungen,
erarbeitet Massnahmepläne zur Luftreinhaltung
und vollzieht die Luftreinhaltevorschriften
für Feuerungen und Betriebe.
Gestützt auf die Luftreinhalteverordnung
(LRV) des Bundes trifft die Hauseigentümer
die Pflicht, ihre Öl- oder Gasheizungen
einer regelmässigen Kontrolle zu
unterziehen. Dabei unterscheidet man drei
obligatorische Kontrollarten: |
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Die Erst- oder Abnahmekontrolle von
neuen oder sanierten Anlagen wird ausschliesslich
durch einen amtlichen Feuerungskontrolleur
der Gemeinde durchgeführt.
Sie ist mit einer Garantieabnahme
vergleichbar. Dem Betreiber gibt dies
die Sicherheit, dass die Anlage korrekt
arbeitet und die Emissionsgrenzwerte
nach der LRV eingehalten werden. |
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Die Routinekontrolle findet alle zwei
Jahre statt und wird durch einen amtlichen
Feuerungskontrolleur oder durch
eine anerkannte Fachfirma durchgeführt
(siehe nachfolgend). |
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Falls bei der Überprüfung Überschreitungen
der Emissionsgrenzwerte gemessen
werden, bedarf es einer Nachregulierung
und Nachkontrolle der Anlage
durch eine anerkannte Fachfirma. |
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Im Jahr 2002 hat die Abteilung Lufthygiene
der Baudirektion Zürich beschlossen,
die Schwachstellen, die in den vergangenen
Jahren entstanden sind, zu beheben und die
Feuerungskontrolle sowie deren Strukturen
den neuen Bedürfnissen anzupassen. Als
Ziel wurde eine Harmonisierung der Feuerungskontrolle
angestrebt, mittels Beseitigung
der unterschiedlichen Gebühren und
des ungleichen Vollzugs. Die Organisation
der Feuerungskontrolle von Öl- und Gasheizungen
(bis 350 Kilowatt) ist sodann im
Kanton Zürich an die Gemeinden und Städte
übertragen worden. Grundlage für diese
neue Regelung sind Modelle der Teilliberalisierung
und Vollliberalisierung, wobei zwischen
drei verschiedenen Modellen unterschieden
wird. |
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Modell 1:
Die Kontrolle darf nur durch einen amtlichen
Feuerungskontrolleur durchgeführt werden (Nachkontrolle durch Servicefirma
möglich). |
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Modell 2:
Der Hauseigentümer hat die Wahl, wer
seine Heizung kontrolliert: Servicefirma
oder amtlicher Feuerungskontrolleur. |
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Modell 3:
Servicebeteiligung mit Administrationsgebühren,
welche je nach Entscheid vom
Gemeinderat variieren. Diese Gemeinden
haben den Harmonisierungsvorschlag des
AWEL abgelehnt und haben ihren Zuständigkeitsbereich
selber geregelt. |
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Von insgesamt 171 Gemeinden im Kanton
Zürich hat sich eine Mehrheit der
Gemeinden, nämlich 104, für das Modell 2
entschieden. In 35 Gemeinden gilt das
Modell 1 und 32 Gemeinden haben sich für
das Modell 3 entschieden.
Falls ein Hauseigentümer einer Gemeinde
mit Modell 2 eine Routinekontrolle
durch eine anerkannte Fachfirma hat ausführen
lassen, in der Annahme, diese sei
dafür zuständig, muss er zusätzlich eine
kostenpflichtige Kontrolle durch den amtlichen
Feuerungskontrolleur akzeptieren.
Ein Mitglied des Hauseigentümerverbandes
hat sich zu Recht über diese Situation geärgert.
Die Hauseigentümer können sich unter
www.luft.zh.ch unter Links «Feuerungskontrolle
in der Schweiz» über das massgebende
Modell ihrer Gemeinde informieren. |
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