Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 4/2005 Inhaltsverzeichnis
Gebäudeunterhalt

     
  Obligatorische Feuerungskontrollen
* Nicole Fernandez
 
     
  Die Hauseigentümer müssen alle zwei Jahre ihre Öl- und Gasheizungen (bis 350 Watt) einer Routinekontrolle unterziehen. Eine vorgängige Abklärung lohnt sich. Je nach Gemeinde muss nämlich eine solche Kontrolle durch einen amtlichen Kontrolleur durchgeführt werden. Ein Hauseigentümer, welcher für die Kontrolle eine anerkannte Fachfirma beauftragt hat, muss also unter Umständen eine zweite Kontrolle durch einen amtlichen Kontrolleur bezahlen.  
     
  Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) der Baudirektion Kanton Zürich strebt einen nachhaltigen Umgang mit den natürlichen Ressourcen Abfall, Wasser, Energie und Luft an und trägt dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung.
Die Abteilung Lufthygiene überwacht die Luftqualität mittels Immissionsmessungen, erarbeitet Massnahmepläne zur Luftreinhaltung und vollzieht die Luftreinhaltevorschriften für Feuerungen und Betriebe.
Gestützt auf die Luftreinhalteverordnung (LRV) des Bundes trifft die Hauseigentümer die Pflicht, ihre Öl- oder Gasheizungen einer regelmässigen Kontrolle zu unterziehen. Dabei unterscheidet man drei obligatorische Kontrollarten:
 
 
Die Erst- oder Abnahmekontrolle von neuen oder sanierten Anlagen wird ausschliesslich durch einen amtlichen Feuerungskontrolleur der Gemeinde durchgeführt. Sie ist mit einer Garantieabnahme vergleichbar. Dem Betreiber gibt dies die Sicherheit, dass die Anlage korrekt arbeitet und die Emissionsgrenzwerte nach der LRV eingehalten werden.
Die Routinekontrolle findet alle zwei Jahre statt und wird durch einen amtlichen Feuerungskontrolleur oder durch eine anerkannte Fachfirma durchgeführt (siehe nachfolgend).
Falls bei der Überprüfung Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte gemessen werden, bedarf es einer Nachregulierung und Nachkontrolle der Anlage durch eine anerkannte Fachfirma.
 
  Im Jahr 2002 hat die Abteilung Lufthygiene der Baudirektion Zürich beschlossen, die Schwachstellen, die in den vergangenen Jahren entstanden sind, zu beheben und die Feuerungskontrolle sowie deren Strukturen den neuen Bedürfnissen anzupassen. Als Ziel wurde eine Harmonisierung der Feuerungskontrolle angestrebt, mittels Beseitigung der unterschiedlichen Gebühren und des ungleichen Vollzugs. Die Organisation der Feuerungskontrolle von Öl- und Gasheizungen (bis 350 Kilowatt) ist sodann im Kanton Zürich an die Gemeinden und Städte übertragen worden. Grundlage für diese neue Regelung sind Modelle der Teilliberalisierung und Vollliberalisierung, wobei zwischen drei verschiedenen Modellen unterschieden wird.  
     
  Modell 1:
Die Kontrolle darf nur durch einen amtlichen Feuerungskontrolleur durchgeführt werden (Nachkontrolle durch Servicefirma möglich).
 
     
  Modell 2:
Der Hauseigentümer hat die Wahl, wer seine Heizung kontrolliert: Servicefirma oder amtlicher Feuerungskontrolleur.
 
     
  Modell 3:
Servicebeteiligung mit Administrationsgebühren, welche je nach Entscheid vom Gemeinderat variieren. Diese Gemeinden haben den Harmonisierungsvorschlag des AWEL abgelehnt und haben ihren Zuständigkeitsbereich selber geregelt.
 
     
  Von insgesamt 171 Gemeinden im Kanton Zürich hat sich eine Mehrheit der Gemeinden, nämlich 104, für das Modell 2 entschieden. In 35 Gemeinden gilt das Modell 1 und 32 Gemeinden haben sich für das Modell 3 entschieden.
Falls ein Hauseigentümer einer Gemeinde mit Modell 2 eine Routinekontrolle durch eine anerkannte Fachfirma hat ausführen lassen, in der Annahme, diese sei dafür zuständig, muss er zusätzlich eine kostenpflichtige Kontrolle durch den amtlichen Feuerungskontrolleur akzeptieren. Ein Mitglied des Hauseigentümerverbandes hat sich zu Recht über diese Situation geärgert.
Die Hauseigentümer können sich unter www.luft.zh.ch unter Links «Feuerungskontrolle in der Schweiz» über das massgebende Modell ihrer Gemeinde informieren.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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