Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 4/2005 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Die Kündigung bei einer Mehrheit
von Mietern

* Nicole Fernandez
 
     
  Zur Beendigung eines unbefristeten Mietverhältnisses bedarf es einer speziellen, im Voraus und einseitig abgegebenen Willenserklärung der einen oder anderen Vertragspartei. Diese Erklärung, welche eine Kündigung darstellt, beendet das Mietverhältnis.  
     
  Form der Kündigung
Die Mieterschaft ist zur schriftlichen Kündigung des Mietverhältnisses bei Wohn- und Geschäftsräumen verpflichtet (Art. 266l Abs. 1 OR). In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass die Kündigung von der Mieterschaft eigenhändig unterzeichnet sein muss (Art. 14 Abs. 1 OR). Eine fotokopierte Unterschrift ist ebenso wenig gültig wie eine per E-Mail, mittels Telegramm oder Telefax mitgeteilte Kündigung, weil auf einer solchen die eigenhändige Unterschrift fehlt (Art. 13 Abs. 2 OR).
 
     
  Kündigung durch die Mieterschaft
In der Praxis werden Mietverträge vielfach mit zwei oder mehreren Mietern abgeschlossen. Jeder einzelne Mieter ist Vertragspartei und hat dementsprechend Rechte und Pflichten.
Die aus mehreren Personen bestehende gemeinschaftliche Mieterschaft wird rechtlich als einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) qualifiziert. Möchte eine derartige gemeinschaftliche Mieterschaft das Mietverhältnis kündigen, muss eine solche Kündigung von allen Mitgliedern der Gemeinschaft ausgesprochen werden. Praktisch gesehen genügt es, wenn ein einziges Kündigungsschreiben von allen Mietern unterzeichnet wird.
Es kommt immer wieder vor, dass im Laufe eines Mietverhältnisses nur ein Mitmieter oder eine Mitmieterin eine Kündigung dem Vermieter zukommen lässt. Aus dem gleichen Grund wie eine Teilkündigung betreffend nur eines Zimmers einer Wohnung ungültig ist, müssen gemeinsame Mietverträge einheitlich von allen Mietern gekündigt werden. Gestützt auf das Prinzip der Unteilbarkeit der Kündigung ist eine solche von nur einem Mieter rechtlich somit unwirksam. Die betroffene Person bleibt demzufolge weiterhin vertraglich gebunden und haftet solidarisch, sodass sie zur Bezahlung des Mietzinses und der Instandhaltung der Mietsache weiterhin verpflichtet ist.
Bei Fehlen einer einzigen Unterschrift eines Mitmieters besteht jedoch die Möglichkeit, die fehlende Zustimmungserklärung vom jeweiligen Mieter vor Beginn der Kündigungsfrist einzuholen.
 
     
  Kündigung durch die Vermieterschaft
Spricht die Vermieterschaft eine Kündigung gegenüber einer gemeinschaftlichen Mieterschaft aus, so muss auch hier die Kündigung an alle Mieter und Mieterinnen gerichtet sein, andernfalls die Kündigung als ungültig zu betrachten ist. Es genügt ein einziges amtlich genehmigtes Formular, sofern alle Namen aller Mieter und Mieterinnen darauf aufgeführt sind. Bei Ehegatten ist zu beachten, dass jedem Einzelnen eine Kündigung mittels genehmigtem Formular zuzustellen ist (Art. 266n OR).
 
     
  Entlassung aus dem Mietverhältnis
Selbstverständlich kann die Vermieterschaft die ausziehende Person mit Einverständnis der in der Mietsache verbleibenden Mitmieterschaft von ihren Verpflichtungen befreien. Umgekehrt kann die ausziehende Mitmieterschaft von der Vermieterschaft und der verbleibenden Mitmieterschaft eine schriftliche Bestätigung über die Entlassung aus dem Mietverhältnis einholen. Es besteht jedoch diesbezüglich keine rechtliche Verpflichtung für die Vermieterschaft.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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