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HEV 5/2005 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Erhöhung für Kabelanschluss
per 1. Januar 2006

* Cornel Tanno
 
     
  Cablecom hat am 3. November 2004 mit der Preisüberwachung eine einvernehmliche Regelung getroffen, wonach eine massvolle Anpassung der Kabelfernsehgebühren per 1. Januar 2006 erlaubt ist. Ab 1. Januar 2006 beträgt der neue Preis für den Kabelanschluss Fr. 21.– (zuvor Fr. 19.50) pro Wohneinheit und Monat (exkl. gesetzliche Abgaben Bakom, Urheber- und Interpretenrecht, Mehrwertsteuer).
Die vorerwähnte Erhöhung der Gebühren bedeutet, dass der Vermieter die zusätzlichen Kosten auf die Mieter (bzw. den Mietzins) im entsprechenden Umfang abwälzen kann. Unglücklich hingegen ist der Zeitpunkt der Gebührenerhöhung (1.1.2006), da die Mehrheit der Mietverträge den 31. Dezember nicht als Kündigungstermin vorsieht. Unproblematisch ist obgenannte Erhöhung in den Fällen, wo in den Mietverträgen für die Position «Antennen-/ Kabelfernsehgebühren» bereits Akontozahlungen vorgesehen sind. Hier drängt sich eine (einseitige) Änderung des Mietvertrages nicht auf. Anders sieht es jedoch bei denjenigen Mietverträgen aus, welche für die Position «Antennen-/Kabelfernsehgebühren» eine Pauschalbezahlung vereinbart haben. In diesen Fällen ist ein Systemwechsel angezeigt, wonach bisher pauschal erhobene Cablecom-Gebühren neu à conto ausgeschieden werden, worüber sodann alljährlich eine Abrechnung zu erstellen ist. Eine solche (einseitige) Vertragsänderung ist von Gesetzes wegen mittels amtlichem Formular vorzunehmen, wobei der Vermieter die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungstermine und die entsprechenden Mitteilungsfristen zu beachten hat (Wohnungen mind. 3 Monate + 10 Tage). Das Formular hat in jedem Fall vor Beginn dieser Fristen im Besitze des Mieters zu sein; um sicher zu gehen, sind für die postalische Zustellung weitere 10 Tage hinzuzuzählen.
Auf dem amtlichen Formular ist die Anpassung der Cablecom-Gebühren zusätzlich mit einer Begründung zu versehen, aus der hervorgeht, dass die Mehrbelastung den inskünftig nach effektivem Aufwand abgerechneten Nebenkosten entspricht.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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