Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 5/2005 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Erstreckung des Mietverhältnisses
* Cornel Tanno
 
     
  Von Gesetzes wegen kann der Mieter die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
Voraussetzung für die Geltendmachung eines Mieterstreckungsanspruches ist eine gültige Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter. Von Amtes wegen zu überprüfen ist zunächst, ob die Kündigung formgültig, d.h. mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Formular, mitgeteilt wurde. Bei Familienwohnungen sind die Kündigungen ausserdem den Ehegatten separat zuzustellen.
Im Weiteren darf die vom Vermieter ausgesprochene Kündigung nicht missbräuchlich im Sinne von Art. 271 und Art. 271a OR sein. Eine Erstreckung eines Mietverhältnisses steht nur zur Diskussion, wenn die Kündigung nicht missbräuchlich, also gültig ist.
Sinn und Zweck des Mieterstreckungsrechtes bestehen darin, einem Mieter mehr Zeit für die Suche nach einem geeigneten Ersatzobjekt einzuräumen, als ihm während der Kündigungsfrist zur Verfügung steht. Gewöhnliche, mit jeder Kündigung verbundene Umtriebe und Folgen, welche mittels einer Mieterstreckung nicht abgewendet, sondern lediglich hinausgezögert werden können, sind als Härtegründe unbeachtlich. Somit fallen als Härtegründe nur solche Umstände in Betracht, welche sich durch die Gewährung einer Mieterstreckung abwenden oder wesentlich vermindern lassen. Fehlt es auf Seiten des Mieters bereits an Härtegründen, so muss auch keine weitere Interessensabwägung erfolgen, d.h., das Mieterstreckungsgesuch wird abgewiesen, ohne dass es auf die Interessen des Vermieters ankommen würde.
Bei einer allfälligen Interessensabwägung werden auf Seiten des Mieters und des Vermieters folgende Umstände berücksichtigt:
 
 
die Umstände des Vertragsabschlusses und der Inhalt des Vertrages,
die Dauer des Mietverhältnisses,
die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten,
einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs,
die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume.
 
  Das Mietverhältnis kann für Wohnräume um höchstens 4 Jahre, für Geschäftsräume um höchstens 6 Jahre erstreckt werden. Im Rahmen der Höchstdauer können eine oder zwei Erstreckungen gewährt werden (Art. 272b OR).
In Art. 272a OR wird abschliessend aufgezählt, welche Kündigungen ausnahmsweise eine Erstreckung ausschliessen. Dies sind Kündigungen:
 
 
wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d OR),
wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 und 4 OR),
wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h OR),
eines Mietvertrages, welcher im Hinblick auf ein bevorstehendes Umbauund Abbruchvorhaben ausdrücklich nur für die beschränkte Zeit bis zum Baubeginn oder bis zum Erhalt der erforderlichen Bewilligung abgeschlossen wurde.
 
  Wie bereits eingangs erwähnt, kann auch die Ersteckung eines befristeten Mietverhältnisses durch den Mieter verlangt werden. Weil ein befristetes Mietverhältnis nicht gekündigt werden muss, kann nicht die Kündigung selbst (wie beim unbefristeten Mietverhältnis) der fristauslösende Moment für das Erstreckungsbegehren sein. Der Gesetzgeber sieht diesfalls vor, dass der Mieter spätestens 60 Tage vor Ablauf der Mietdauer bei der Schlichtungsbehörde (nicht beim Vermieter) ein Erstreckungsbegehren stellen muss.
Mietersteckungen bei befristeten Mietverhältnissen dürften aber nur mit grösster Zurückhaltung gewährt werden. Dies deshalb, weil der Zeitpunkt der Vertragsbeendigung von Anfang an bekannt ist und der Mieter daher rechtzeitig Bemühungen um eine Ersatzlösung unternehmen kann.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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