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Katzenkot auf Grundstück:
Was sagt unsere Rechtsordnung dazu?
* Nicole Fernandez |
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Immer wieder gibt es Anfragen von
Mitgliedern im Zusammenhang mit unerwünschtem
Katzenkot von Nachbarskatzen
in deren Gärten. Rasen, Blumenbeete und
Sandhaufen werden durch die Vierbeiner
verdreckt, was vielfach zu nachbarrechtlichen
Streitigkeiten führt. Was für Antworten
liefert uns in solchen Situationen unsere
Rechtsordnung? |
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1. Art. 56 Abs. 1 OR:
Haftung des Tierhalters als Kausalhaftung
Es handelt sich hier um eine Haftung des
Tierhalters für den Schaden, welchen sein
Tier widerrechtlich verursacht hat. Ein Verschulden
des Tierhalters wird also nicht vorausgesetzt.
Art. 56 OR ist jedoch nur auf
Tiere anwendbar, die «gehalten» werden
können. Im Gegensatz zu Hunden sind die
Katzen jedoch frei lebende Tiere, die nicht
an der Leine gehalten werden können.
Allein schon aufgrund dieser Tatsache ist
diese Vorschrift in den fraglichen Situationen
nicht anwendbar. Ausserdem ist noch
darauf hinzuweisen, dass sich jeder Tierhalter
von der Haftung befreien kann, wenn er
nachweist, dass er alle nach den Umständen
gebotene Sorgfalt in der Verwahrung
und Beaufsichtigung des Tieres angewendet
hat. Das Erbringen dieses Beweises im
Zusammenhang mit Katzen wäre in solchen
Situationen einfach zu erbringen. |
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2. Art. 684 ZGB:
Nachbarrechtliche Rücksichtnahmepflicht
Gemäss dieser Rechtsvorschrift ist jedermann
verpflichtet, bei der Ausübung seines
Eigentums sich aller übermässigen Einwirkung
auf das Eigentum der Nachbarn zu
enthalten. Verboten sind insbesondere alle
schädlichen und nach der Lage und
Beschaffenheit der Grundstücke oder nach
Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen
durch Rauch, lästige Dünste, Lärm
oder Erschütterung. Die Art und das Ausmass
einer Einwirkung auf das Nachbargrundstück
sind ausschlaggebend dafür, ob
sich der Nachbar auf dem Rechtsweg
gegen sie zur Wehr setzen kann oder sie
noch dulden muss. Ein gewisses Mass von
Einwirkungen ist bei normaler Grundstücksnutzung
unvermeidlich und muss vom
Nachbarn hingenommen werden, sind
doch laut Gesetz nur übermässige Immissionen
aller Art untersagt. Ob eine Einwirkung
übermässig ist, hat der Richter im
konkreten Einzelfall zu entscheiden, wobei
diesem ein erheblicher Ermessensspielraum
zukommt. Bei der Frage der Übermässigkeit
einer Immission gilt zudem als Massstab
stets die Empfindlichkeit des Durchschnittsmenschen.
Besondere Empfindlichkeiten
können nicht berücksichtigt werden.
Bezüglich der Katzen stellt sich die Frage,
wann eine nachbarrechtswidrige übermässige
Immission zu bejahen ist. Das Bundesgericht
hat diesbezüglich noch keinen Fall entschieden.
Das Obergericht Thurgau hatte in
einem Entscheid vom 3. Mai 1984 (SJZ 82
[1986] Nr. 35) über Immissionen durch
Hundegebell zu entscheiden. Das Gericht
hat das Halten von jeweils mehr als zwei
ausgewachsenen sowie einem Wurf junger
Doggen als unzulässig erachtet. Bei den Katzen wäre keine Lärmimmission zu beurteilen,
sondern ein allfällig übermässiger
Katzendreck. Eine Antwort auf diese Frage
gestaltet sich als sehr schwierig. Folgende
Ausgangslage ist in diesem Zusammenhang
zu berücksichtigen: Die Katzen dienen seit
altersher dem Menschen als Haustiere und
gehören zur natürlichen Umwelt. Ein deutsches
Gericht hat darauf hingewiesen, dass
Katzen in Europa seit Jahrhunderten als
Hauskatzen zur Mäusevertilgung gehalten
werden und auch heute noch Bestandteil
der allgemeinen Lebensführung sind und
daher deren Haltung grundsätzlich jedermann
gestattet ist. Katzen sind frei lebende
Tiere und können nicht an der Leine gehalten
werden. Es ist bekannt, dass durch
streunende Katzen eine gewisse Verunreinigung
bewirkt wird. Falls eine übermässige
Verunreinigung vorliegen sollte, so besteht
die Hauptschwierigkeit darin, besagte Verunreinigung
einer bestimmten Katze und
damit deren Eigentümer zuzuordnen.
Genau in diesem Punkt sind die Erfolgsaussichten
in einem allfälligen Rechtsstreit relativ
klein. Der klagende Nachbar trägt nämlich
im Zivilprozess die Beweislast für das
beanstandete vorschriftswidrige Verhalten
des Beklagten.
Etwas besser dürften die Aussichten
sein, wenn sich der Nachbar für das Halten
mehrerer Katzen entschieden hat. Ein deutsches
Gericht hat die Übermässigkeit in
einem Fall bejaht, in dem ein Eigentümer 17
Katzen hielt, die jeweils die nachbarliche
Wohnung und Terrasse frequentierten. In
der Regel wird das Herumlaufen von bis zu
zwei Katzen als zulässig angesehen, was
bedeutet, dass ein Eigentümer von beispielsweise
vier Katzen jeweils deren zwei
einsperren muss, wenn die anderen sich im
Freien aufhalten.
Falls ein Eigentümer durch ständigen
Katzenkot auf seinem Grundstück gestört
wird, sollte er versuchen herauszufinden,
wem diese Katzen gehören. Er sollte alsdann
den Eigentümern der Katzen das Problem
eröffnen und nach einer Lösung
suchen. Von so genannter Selbsthilfe jeglicher
Art ist im Falle streunender Katzen
allerdings dezidiert abzuraten, weil Selbsthilfe
in der Regel strafbar ist. |
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