Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 5/2005 Inhaltsverzeichnis
Tiere und Haftung

     
  Katzenkot auf Grundstück:
Was sagt unsere Rechtsordnung dazu?

* Nicole Fernandez
 
     
  Immer wieder gibt es Anfragen von Mitgliedern im Zusammenhang mit unerwünschtem Katzenkot von Nachbarskatzen in deren Gärten. Rasen, Blumenbeete und Sandhaufen werden durch die Vierbeiner verdreckt, was vielfach zu nachbarrechtlichen Streitigkeiten führt. Was für Antworten liefert uns in solchen Situationen unsere Rechtsordnung?  
     
  1. Art. 56 Abs. 1 OR:
Haftung des Tierhalters als Kausalhaftung

Es handelt sich hier um eine Haftung des Tierhalters für den Schaden, welchen sein Tier widerrechtlich verursacht hat. Ein Verschulden des Tierhalters wird also nicht vorausgesetzt. Art. 56 OR ist jedoch nur auf Tiere anwendbar, die «gehalten» werden können. Im Gegensatz zu Hunden sind die Katzen jedoch frei lebende Tiere, die nicht an der Leine gehalten werden können. Allein schon aufgrund dieser Tatsache ist diese Vorschrift in den fraglichen Situationen nicht anwendbar. Ausserdem ist noch darauf hinzuweisen, dass sich jeder Tierhalter von der Haftung befreien kann, wenn er nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres angewendet hat. Das Erbringen dieses Beweises im Zusammenhang mit Katzen wäre in solchen Situationen einfach zu erbringen.
 
     
  2. Art. 684 ZGB:
Nachbarrechtliche Rücksichtnahmepflicht

Gemäss dieser Rechtsvorschrift ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung. Die Art und das Ausmass einer Einwirkung auf das Nachbargrundstück sind ausschlaggebend dafür, ob sich der Nachbar auf dem Rechtsweg gegen sie zur Wehr setzen kann oder sie noch dulden muss. Ein gewisses Mass von Einwirkungen ist bei normaler Grundstücksnutzung unvermeidlich und muss vom Nachbarn hingenommen werden, sind doch laut Gesetz nur übermässige Immissionen aller Art untersagt. Ob eine Einwirkung übermässig ist, hat der Richter im konkreten Einzelfall zu entscheiden, wobei diesem ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Bei der Frage der Übermässigkeit einer Immission gilt zudem als Massstab stets die Empfindlichkeit des Durchschnittsmenschen. Besondere Empfindlichkeiten können nicht berücksichtigt werden.
Bezüglich der Katzen stellt sich die Frage, wann eine nachbarrechtswidrige übermässige Immission zu bejahen ist. Das Bundesgericht hat diesbezüglich noch keinen Fall entschieden. Das Obergericht Thurgau hatte in einem Entscheid vom 3. Mai 1984 (SJZ 82 [1986] Nr. 35) über Immissionen durch Hundegebell zu entscheiden. Das Gericht hat das Halten von jeweils mehr als zwei ausgewachsenen sowie einem Wurf junger Doggen als unzulässig erachtet. Bei den Katzen wäre keine Lärmimmission zu beurteilen, sondern ein allfällig übermässiger Katzendreck. Eine Antwort auf diese Frage gestaltet sich als sehr schwierig. Folgende Ausgangslage ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen: Die Katzen dienen seit altersher dem Menschen als Haustiere und gehören zur natürlichen Umwelt. Ein deutsches Gericht hat darauf hingewiesen, dass Katzen in Europa seit Jahrhunderten als Hauskatzen zur Mäusevertilgung gehalten werden und auch heute noch Bestandteil der allgemeinen Lebensführung sind und daher deren Haltung grundsätzlich jedermann gestattet ist. Katzen sind frei lebende Tiere und können nicht an der Leine gehalten werden. Es ist bekannt, dass durch streunende Katzen eine gewisse Verunreinigung bewirkt wird. Falls eine übermässige Verunreinigung vorliegen sollte, so besteht die Hauptschwierigkeit darin, besagte Verunreinigung einer bestimmten Katze und damit deren Eigentümer zuzuordnen. Genau in diesem Punkt sind die Erfolgsaussichten in einem allfälligen Rechtsstreit relativ klein. Der klagende Nachbar trägt nämlich im Zivilprozess die Beweislast für das beanstandete vorschriftswidrige Verhalten des Beklagten.
Etwas besser dürften die Aussichten sein, wenn sich der Nachbar für das Halten mehrerer Katzen entschieden hat. Ein deutsches Gericht hat die Übermässigkeit in einem Fall bejaht, in dem ein Eigentümer 17 Katzen hielt, die jeweils die nachbarliche Wohnung und Terrasse frequentierten. In der Regel wird das Herumlaufen von bis zu zwei Katzen als zulässig angesehen, was bedeutet, dass ein Eigentümer von beispielsweise vier Katzen jeweils deren zwei einsperren muss, wenn die anderen sich im Freien aufhalten.
Falls ein Eigentümer durch ständigen Katzenkot auf seinem Grundstück gestört wird, sollte er versuchen herauszufinden, wem diese Katzen gehören. Er sollte alsdann den Eigentümern der Katzen das Problem eröffnen und nach einer Lösung suchen. Von so genannter Selbsthilfe jeglicher Art ist im Falle streunender Katzen allerdings dezidiert abzuraten, weil Selbsthilfe in der Regel strafbar ist.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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