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Die Scheinzypresse:
Waldbaum oder Strauch?
* Tiziano Winiger |
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Je nach juristischer Qualifikation gelten
für Waldbäume oder für Sträucher
unterschiedliche Abstandsvorschriften.
Nach §169 des Einführungsgesetzes zum
Zivilgesetzbuch des Kantons Zürichs dürfen
gegen den Willen des Nachbarn kleinere
Zierbäume, Zwergobstbäume und Sträucher
nicht näher als 60 cm an die nachbarliche
Grenze gepflanzt werden. Dieselben müssen
überdies bis auf die Entfernung von 4 m
von der Grenze so unter der Schere gehalten
werden, dass ihre Höhe nie mehr als
das Doppelte ihrer Entfernung beträgt.
Waldbäume und grosse Zierbäume, wie
Pappeln, Kastanienbäume und Platanen,
ferner Nussbäume, dürfen hingegen nicht
näher als 8 m, Feldobstbäume und kleinere,
nicht unter der Schere zu haltende Zierbäume
nicht näher als 4 m von der nachbarlichen
Grenze gepflanzt werden.
Die Scheinzypresse, welche bis zu 30
Meter gross werden kann, gehört zu den
Waldbäumen. Diese kann aber unter der
Schere gehalten werden und eignet sich
gut für Lebhäge. Das Obergericht Zürich
beurteilte in einem unveröffentlichten Entscheid
vom 4.1.1974, dass eine unter der
Schere gehaltene Scheinzypresse als Gartenbaum
oder kleiner Zierbaum im Sinne
von § 169 EGZGB und nicht als Waldbaum
nach § 170 EGZGB zu betrachten sei. Das
Bezirksgericht Zürich hielt zudem fest, dass
das Zurückschneiden der Scheinzypresse
auch noch nach 5 bis 6 Jahren möglich sei,
wobei der Rückschnitt ab einer Höhe von
über 5 bis 6 Meter nicht mehr möglich sei,
weil das dürre Holz und die äussere Erscheinung
dies nicht mehr ermöglichen. Zu den
grösseren Bäumen, die nach den anerkannten
Regeln der Baumpflege unter der Schere
zu halten sind, gehören zum Beispiel die
Tannen oder die Weissbuche. Wird eine
Tanne oder eine Weissbuche unter der
Schere gehalten, so gilt sie als kleiner Zierbaum
nach § 169 EGZGB und nicht als
Waldbaum nach § 170 EGZGB. |
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Eine allgemein zugängliche Aufstellung von
Pflanzennamen mit einer den gesetzlichen
Begriffen entsprechenden Einteilung fehlte
bisher. Der Verband Schweizerischer Gärtnermeister
hat zu diesem Thema eine aus
zwei Teilen bestehende Broschüre herausgegeben,
welche diese Lücke schliesst. Er leistet
damit einen wichtigen Beitrag zur
Rechtssicherheit. «Bäume und Sträucher im
Nachbarrecht» gibt in Form von übersichtlichen
Darstellungen, Checklisten und Gesetzeshinweisen
präzise Auskunft. Im Teil 1
fasste der Autor Andreas Wasserfallen (Fürsprecher
und Ing. Agr. ETH) die Rechtsgrundlagen
bezüglich Abstandsvorschriften,
Kapprecht, Anriesrecht und Grenzpflanzen
für alle Kantone zusammen. Teil 2 enthält
eine rund 500 Pflanzen umfassende Liste, in
der die verschiedenen Arten aufgrund ihrer
Wuchsstärke in «nachbarrechtliche» Kategorien
eingeteilt sind.
Die Broschüre kann bei unserem Drucksachenverkauf
bezogen werden.
(Bestellnummer 40025; Bestellformular
S. 373 oder online www.hev-zuerich.ch) |
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