Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 5/2005 Inhaltsverzeichnis
Nachbarrecht

     
  Die Scheinzypresse:
Waldbaum oder Strauch?

* Tiziano Winiger
 
     
  Je nach juristischer Qualifikation gelten für Waldbäume oder für Sträucher unterschiedliche Abstandsvorschriften.
Nach §169 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch des Kantons Zürichs dürfen gegen den Willen des Nachbarn kleinere Zierbäume, Zwergobstbäume und Sträucher nicht näher als 60 cm an die nachbarliche Grenze gepflanzt werden. Dieselben müssen überdies bis auf die Entfernung von 4 m von der Grenze so unter der Schere gehalten werden, dass ihre Höhe nie mehr als das Doppelte ihrer Entfernung beträgt. Waldbäume und grosse Zierbäume, wie Pappeln, Kastanienbäume und Platanen, ferner Nussbäume, dürfen hingegen nicht näher als 8 m, Feldobstbäume und kleinere, nicht unter der Schere zu haltende Zierbäume nicht näher als 4 m von der nachbarlichen Grenze gepflanzt werden.
Die Scheinzypresse, welche bis zu 30 Meter gross werden kann, gehört zu den Waldbäumen. Diese kann aber unter der Schere gehalten werden und eignet sich gut für Lebhäge. Das Obergericht Zürich beurteilte in einem unveröffentlichten Entscheid vom 4.1.1974, dass eine unter der Schere gehaltene Scheinzypresse als Gartenbaum oder kleiner Zierbaum im Sinne von § 169 EGZGB und nicht als Waldbaum nach § 170 EGZGB zu betrachten sei. Das Bezirksgericht Zürich hielt zudem fest, dass das Zurückschneiden der Scheinzypresse auch noch nach 5 bis 6 Jahren möglich sei, wobei der Rückschnitt ab einer Höhe von über 5 bis 6 Meter nicht mehr möglich sei, weil das dürre Holz und die äussere Erscheinung dies nicht mehr ermöglichen. Zu den grösseren Bäumen, die nach den anerkannten Regeln der Baumpflege unter der Schere zu halten sind, gehören zum Beispiel die Tannen oder die Weissbuche. Wird eine Tanne oder eine Weissbuche unter der Schere gehalten, so gilt sie als kleiner Zierbaum nach § 169 EGZGB und nicht als Waldbaum nach § 170 EGZGB.
 
     
     
  Eine allgemein zugängliche Aufstellung von Pflanzennamen mit einer den gesetzlichen Begriffen entsprechenden Einteilung fehlte bisher. Der Verband Schweizerischer Gärtnermeister hat zu diesem Thema eine aus zwei Teilen bestehende Broschüre herausgegeben, welche diese Lücke schliesst. Er leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Rechtssicherheit. «Bäume und Sträucher im Nachbarrecht» gibt in Form von übersichtlichen Darstellungen, Checklisten und Gesetzeshinweisen präzise Auskunft. Im Teil 1 fasste der Autor Andreas Wasserfallen (Fürsprecher und Ing. Agr. ETH) die Rechtsgrundlagen bezüglich Abstandsvorschriften, Kapprecht, Anriesrecht und Grenzpflanzen für alle Kantone zusammen. Teil 2 enthält eine rund 500 Pflanzen umfassende Liste, in der die verschiedenen Arten aufgrund ihrer Wuchsstärke in «nachbarrechtliche» Kategorien eingeteilt sind.

Die Broschüre kann bei unserem Drucksachenverkauf bezogen werden.
(Bestellnummer 40025; Bestellformular S. 373 oder online www.hev-zuerich.ch)
 
     
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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