Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 5/2005 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

     
  Änderung der Wertquote
* Tiziano Winiger
 
     
  Während der Dauer des Stockwerkeigentums bleiben die Wertquoten grundsätzlich bestehen. Es kann aber vorkommen, dass die festgelegten Wertquoten nachträglich abgeändert werden müssen. Die Stockwerkeigentümer können eine Wertquotenänderung entweder durch eine vertragliche Übereinkunft aller Beteiligten oder aufgrund eines richterlichen Gestaltungsurteils auf Begehren eines benachteiligten Stockwerkeigentümers beschliessen.  
     
  Vertraglich können die Miteigentümer die Wertquote untereinander und ohne Gericht regeln. Zu diesem Zwecke müssen alle unmittelbar Beteiligten eine Änderungsvereinbarung schliessen. Unmittelbar beteiligt sind die Eigentümer, deren Wertquote abgeändert werden soll. Zudem müssen auch allfällige Wohnrechtsinhaber, Nutzniesser oder Grundpfandgläubiger mitwirken. Ist zwischen diesen Personen die Änderungsvereinbarung zustande gekommen, so muss nach Art. 712e Abs. 2 ZGB noch die Stockwerkeigentümerversammlung zustimmen. Enthält das Reglement keine spezielle Regelung, dann beschliessen die anwesenden Miteigentümer durch einen Mehrheitsbeschluss.
Eine Wertquotenänderung bewirkt gleichzeitig eine Übertragung von Grundeigentum. Demnach bedarf die Änderungsvereinbarung als Verfügungsgeschäft der öffentlichen Beurkundung. Die Eintragung der Wertquotenänderung muss sodann beim Grundbuchamt beantragt werden, unter Beilage der öffentlich beurkundeten Änderungsvereinbarung und eines beglaubigten Protokollauszuges über die Beschlussfassung der Gemeinschaft. Erst nach dem Eintrag ins Grundbuch sind die Wertquoten berichtigt.
Ausnahmsweise und wenn die Wertquoten ursprünglich irrtümlich falsch festgelegt wurden oder wenn sie aufgrund von baulichen Veränderungen nachträglich unrichtig geworden sind, gibt das Gesetz jedem Stockwerkeigentümer einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Berichtigung der Wertquoten.
Ursprünglich fehlerhaft sind Wertquoten, wenn der festgelegte Bewertungsmassstab nicht richtig angewendet wurde oder ein Rechnungsfehler vorliegt. Das ist der Fall, wenn ein Nebenraum einer falschen Einheit angerechnet oder eine zu tiefe Wertquote einer Einheit zugeteilt wird. Ursprünglich richtig festgelegte Wertquoten können nachträglich falsch werden, wenn sie infolge nachträglicher Veränderungen unrichtig geworden sind. Demnach wird eine Anpassung der Wertquoten erforderlich, wenn zum Beispiel die gemeinschaftlichen Teile, die Umgebung oder die Sonderrechtseinheiten in ihrem Bestand verändert werden. Dies ist der Fall, wenn Sonderrecht zu gemeinschaftlichem Raum wird oder wenn gemeinschaftliche Teile zu Sonderrecht werden. Werden beispielsweise aus einem gemeinschaftlichen Abstellraum Kellerabteile geschaffen oder werdenMusikräume im Sonderrecht zu gemeinschaftlichen Räumen umfunktioniert, so stimmen die ursprünglichen Wertquoten nicht mehr. Werden StockÄnderung werkeinheiten zusammengelegt, unterteilt oder gemeinschaftliche Teile vergrössert oder verkleinert, so führt dies zu einer Änderung der Wertquoten.
Wird die Sonderrechtseinheit nur innerhalb des Sonderrechtsbereiches durch den einzelnen Stockwerkeigentümer geändert, so führt dies zu keiner Änderung der Wertquote. Tangieren die baulichen Änderungen nur gemeinschaftliche Teile oder alle Sonderrechtseinheiten gleichermassen, so bleiben die Wertquoten gleich. Werden die Sonderrechtseinheiten hingegen unterschiedlich betroffen, so bedeutet dies eine Änderung der Wertquoten.
Wie und gegen wen kann der Stockwerkeigentümer den Berichtigungsanspruch geltend machen? Der Stockwerkeigentümer kann gegen die konkret betroffenen Stockwerkeigentümer klagen. Er muss beweisen, dass ein Berichtigungsanspruch vorliegt. Das heisst, dass die Wertquote seit Beginn falsch war oder dass sie aufgrund von nachträglichen Änderungen unrichtig geworden ist. Dafür muss der Stockwerkeigentümer wissen, nach welchen Kriterien die Wertquoten seinerzeit festgelegt wurden.
Die Klage richtet sich gegen die Stockwerkeigentümer, deren Wertquoten zur Berichtigung effektiv verändert werden müssen, und gegen die Inhaber von beschränkt dinglichen Rechten, wie die Pfandgläubiger.
Beanstandet der Stockwerkeigentümer die ursprüngliche Wertquotenfestlegung, so muss er mit dem ursprünglichen Berechnungsschlüssel belegen, dass die Stockwerkeinheiten ungleich behandelt wurden und dass die einzelnen Stockwerkeinheiten falsch bewertet worden sind. Macht der Stockwerkeigentümer geltend, dass seine Wertquote nachträglich falsch geworden ist, so muss er beweisen, wie die Wertquote richtig zu berechnen wäre. Liegt kein Berechnungsschlüssel vor, so kann durch Befragung oder durch Gutachten der Schlüssel eruiert werden. Der Stockwerkeigentümer kann nur klagen, wenn er gegenüber anderen Eigentümern wesentlich schlechter gestellt und benachteiligt wird.
 
     
     
  Für weitere Informationen und konkrete Beispiele siehe: «Stockwerkeigentum» von Monika Sommer, herausgegeben vom HEV Schweiz.
(Bestellnummer 40085; Bestellformular S. 373 oder online www.hev-zuerich.ch)
 
     
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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