|
|
|
|
|
|
Unterflurcontainer in der Altstadt
* Christoph Felder |
|
|
|
|
|
Die Bausektion der Stadt Zürich hat am 6. Juli bzw. am
25. August 2004 der städtischen Dienstabteilung Entsorgung und
Recycling Zürich die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung
von Unterflurcontainern im öffentlichen Grund erteilt, welche der Aufnahme
von Abfallsäcken dienen sollen. Eigentümer(innen) und
Mieter(innen) in unmittelbarer Nähe der geplanten Abfallsammelstellen-
Standorte erhoben gegen die Baubewilligungen Rekurs
und machten im Wesentlichen Lärm- und Geruchsemissionen sowie
eine mangelhafte Einordnung geltend (BRKE I Nrn. 0071 – 0073/2005
vom 4. März 2005). |
|
|
|
|
|
In den Erwägungen verneint die Baurekurskommission
die Anwendung der in
Anhang 6 der Lärmschutzverordnung für
Industrie und Gewerbebauten statuierten
Belastungsgrenzwerte. Das Bundesgericht
hat in einem anderen Fall bereits einmal
entschieden, dass die oben erwähnten Vorschriften
nicht auf Glassammelstellen anzuwenden
sind, was deshalb umso mehr für
die in Frage stehenden Unterflurcontainer
zu gelten hat, da der Einwurf des Abfalls in
diese unbestrittenermassen weniger Lärm
verursache. Stärker wahrnehmbar sei vielmehr
der Lärm des Entsorgungsfahrzeuges,
insbesondere der Hydraulik bei der Betätigung
des Krans und bei der Hin- und
Wegfahrt des Fahrzeuges. Da der Entsorgungsvorgang
aber maximal 15 Minuten
dauere und wertmässig exakt bestimmte
Belastungsgrenzwerte fehlten, beurteilen
sich die Lärmimmissionen anhand der
objektivierten Lärmempfindlichkeit und stellen
nicht auf das subjektive Empfinden
eines besonders empfindlichen Nachbarn
ab. Die Bauherrschaft hat daher die technisch
und betrieblich möglichen und wirtschaftlich
tragbaren Massnahmen im Sinne
von Art. 11 Abs. 2 USG zu treffen.
Der Einwand der Rekurrent(inn)en, das
Vorsorgeprinzip sei insofern verletzt, als
nicht die geeignetsten Standorte für solche
Anlagen gewählt worden seien, ist von der
Baurekurskommission als unzutreffend
befunden worden. Sowohl bei der Benützung
wie auch bei der Entleerung sei im
Vergleich zu Glassammelstellen von wesentlich
geringeren Emissionen auszugehen. Die
Unterflur-Abfallsammelstellen liessen sich
nicht beliebig verschieben und man habe
beim Verlegen auch auf bestehende Werkleitungen
und archäologische Verdachtsflächen
Rücksicht zu nehmen. Ausserdem
würden grössere Bereiche der Altstadt
zufolge ungenügender Zufahrts- und
Manövrierflächen für die Entsorgungsfahrzeuge
nicht in Frage kommen und umgekehrt
sind den Bewohnern grössere Gehdistanzen
zu den Unterflur-Abfallsammelstellen,
bei denen sie ihren täglichen Abfall
deponieren können, nicht zuzumuten.
Nach Meinung der Baurekurskommission
liegen die mit den geplanten Unterflurcontainern verbundenen Immissionen unter
dem Niveau, welches die Bevölkerung in
ihrem Wohlbefinden erheblich störe. Zwar
sei von einem gewissen Lärm auszugehen,
jedoch sei die Häufigkeit und Lärmintensität
der einzelnen Benutzungsvorgänge beschränkt
und könne daher tagsüber keine
erheblichen Störungen bewirken. Die Stadt
will aber die Benützung der Unterflurcontainer
nicht, wie bei Werkstoffsammelstellen,
nur auf die Tagesstunden beschränken, da
sie davon ausgeht, dass diese weit gehend
am Tage aufgesucht werden, behält sich
aber vor, wenn die Benützung zur Nachtzeit
gehäuft vorkommt, allenfalls Betriebszeiten
zu statuieren.
Auch bezüglich der beanstandeten möglichen
Geruchsemissionen weist die Baurekurskommission
darauf hin, dass die
Abfälle in den unterirdischen Behältnissen
natürlich gekühlt und hermetisch abgeschlossen
würden und somit vor Sonneneinstrahlung
geschützt seien, was eine massgebliche
Geruchsbildung verhindere. Dies
stelle sogar gegenüber den herkömmlichen
Abfallcontainern einen wesentlichen Vorteil
dar. Die Baurekurskommission hält fest, dass
die Bauherrschaft wie im Bereich des Lärmschutzrechts
auch im Bereich der Luftreinhaltung
(Art. 4 LRV) die technisch und
betrieblich möglichen sowie wirtschaftlich
tragbaren Massnahmen getroffen beziehungsweise
vorgesehen hat, um übermässige
Immissionen zu verhindern, welche einen
wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem
Wohlbefinden erheblich stören könnten
(Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV).
Zu der von den Rekurrent(inn)en geäusserten
Befürchtung, wonach die Unterflurcontainer
zu einem «Güsel-Tourismus» führen
werden, führt die Baurekurskommission
aus, zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass
vereinzelt ausserhalb der Altstadt wohnende
Personen die Anlagen benützen würden,
was von der Abteilung Entsorgung und
Recycling auch nicht verhindert werden
könne, aber dennoch sei es unwahrscheinlich,
dass davon in grösserem Umfange
Gebrauch gemacht werden wird. Im Übrigen
würde dies aber auch kein Problem darstellen,
als die Container den zusätzlichen
Abfall zu bewältigen vermögen oder die
Bauherrschaft zusätzliche Leerungen veranlasse,
was von dieser auch zugesichert worden
ist. Ebenfalls verworfen hat die Baurekurskommission
den Einwand der mangelnden
Einordnung der Unterflurcontainer
nach § 238 PBG. Da die optische Wirkung
derart gering sei, würde deren Vorhandensein
mit der Zeit vom durchschnittlichen
Betrachter kaum mehr wahrgenommen
werden. Die Vorinstanz habe in diesem
Punkt ihr Ermessen nicht rechtsverletzend
ausgeübt. Damit müssen sich die Eigentümer,
Mieter und Besucher der Altstadt in
Zukunft wohl an die Unterflur-Abfallsammelstellen
gewöhnen (Entscheid publiziert
in: BEZ Baurechtsentscheide Kanton Zürich,
Heft 1/März 2005, herausgegeben von der
Stutz Druck AG, Wädenswil). |
|
|
|
|
|
* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
|
|
|
|
|