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HEV 6/2005 Inhaltsverzeichnis
Immissionen

     
  Unterflurcontainer in der Altstadt
* Christoph Felder
 
     
  Die Bausektion der Stadt Zürich hat am 6. Juli bzw. am 25. August 2004 der städtischen Dienstabteilung Entsorgung und Recycling Zürich die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung von Unterflurcontainern im öffentlichen Grund erteilt, welche der Aufnahme von Abfallsäcken dienen sollen. Eigentümer(innen) und Mieter(innen) in unmittelbarer Nähe der geplanten Abfallsammelstellen- Standorte erhoben gegen die Baubewilligungen Rekurs und machten im Wesentlichen Lärm- und Geruchsemissionen sowie eine mangelhafte Einordnung geltend (BRKE I Nrn. 0071 – 0073/2005 vom 4. März 2005).  
     
  In den Erwägungen verneint die Baurekurskommission die Anwendung der in Anhang 6 der Lärmschutzverordnung für Industrie und Gewerbebauten statuierten Belastungsgrenzwerte. Das Bundesgericht hat in einem anderen Fall bereits einmal entschieden, dass die oben erwähnten Vorschriften nicht auf Glassammelstellen anzuwenden sind, was deshalb umso mehr für die in Frage stehenden Unterflurcontainer zu gelten hat, da der Einwurf des Abfalls in diese unbestrittenermassen weniger Lärm verursache. Stärker wahrnehmbar sei vielmehr der Lärm des Entsorgungsfahrzeuges, insbesondere der Hydraulik bei der Betätigung des Krans und bei der Hin- und Wegfahrt des Fahrzeuges. Da der Entsorgungsvorgang aber maximal 15 Minuten dauere und wertmässig exakt bestimmte Belastungsgrenzwerte fehlten, beurteilen sich die Lärmimmissionen anhand der objektivierten Lärmempfindlichkeit und stellen nicht auf das subjektive Empfinden eines besonders empfindlichen Nachbarn ab. Die Bauherrschaft hat daher die technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG zu treffen.
Der Einwand der Rekurrent(inn)en, das Vorsorgeprinzip sei insofern verletzt, als nicht die geeignetsten Standorte für solche Anlagen gewählt worden seien, ist von der Baurekurskommission als unzutreffend befunden worden. Sowohl bei der Benützung wie auch bei der Entleerung sei im Vergleich zu Glassammelstellen von wesentlich geringeren Emissionen auszugehen. Die Unterflur-Abfallsammelstellen liessen sich nicht beliebig verschieben und man habe beim Verlegen auch auf bestehende Werkleitungen und archäologische Verdachtsflächen Rücksicht zu nehmen. Ausserdem würden grössere Bereiche der Altstadt zufolge ungenügender Zufahrts- und Manövrierflächen für die Entsorgungsfahrzeuge nicht in Frage kommen und umgekehrt sind den Bewohnern grössere Gehdistanzen zu den Unterflur-Abfallsammelstellen, bei denen sie ihren täglichen Abfall deponieren können, nicht zuzumuten.
Nach Meinung der Baurekurskommission liegen die mit den geplanten Unterflurcontainern verbundenen Immissionen unter dem Niveau, welches die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich störe. Zwar sei von einem gewissen Lärm auszugehen, jedoch sei die Häufigkeit und Lärmintensität der einzelnen Benutzungsvorgänge beschränkt und könne daher tagsüber keine erheblichen Störungen bewirken. Die Stadt will aber die Benützung der Unterflurcontainer nicht, wie bei Werkstoffsammelstellen, nur auf die Tagesstunden beschränken, da sie davon ausgeht, dass diese weit gehend am Tage aufgesucht werden, behält sich aber vor, wenn die Benützung zur Nachtzeit gehäuft vorkommt, allenfalls Betriebszeiten zu statuieren.
Auch bezüglich der beanstandeten möglichen Geruchsemissionen weist die Baurekurskommission darauf hin, dass die Abfälle in den unterirdischen Behältnissen natürlich gekühlt und hermetisch abgeschlossen würden und somit vor Sonneneinstrahlung geschützt seien, was eine massgebliche Geruchsbildung verhindere. Dies stelle sogar gegenüber den herkömmlichen Abfallcontainern einen wesentlichen Vorteil dar. Die Baurekurskommission hält fest, dass die Bauherrschaft wie im Bereich des Lärmschutzrechts auch im Bereich der Luftreinhaltung (Art. 4 LRV) die technisch und betrieblich möglichen sowie wirtschaftlich tragbaren Massnahmen getroffen beziehungsweise vorgesehen hat, um übermässige Immissionen zu verhindern, welche einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören könnten (Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV).
Zu der von den Rekurrent(inn)en geäusserten Befürchtung, wonach die Unterflurcontainer zu einem «Güsel-Tourismus» führen werden, führt die Baurekurskommission aus, zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass vereinzelt ausserhalb der Altstadt wohnende Personen die Anlagen benützen würden, was von der Abteilung Entsorgung und Recycling auch nicht verhindert werden könne, aber dennoch sei es unwahrscheinlich, dass davon in grösserem Umfange Gebrauch gemacht werden wird. Im Übrigen würde dies aber auch kein Problem darstellen, als die Container den zusätzlichen Abfall zu bewältigen vermögen oder die Bauherrschaft zusätzliche Leerungen veranlasse, was von dieser auch zugesichert worden ist. Ebenfalls verworfen hat die Baurekurskommission den Einwand der mangelnden Einordnung der Unterflurcontainer nach § 238 PBG. Da die optische Wirkung derart gering sei, würde deren Vorhandensein mit der Zeit vom durchschnittlichen Betrachter kaum mehr wahrgenommen werden. Die Vorinstanz habe in diesem Punkt ihr Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt. Damit müssen sich die Eigentümer, Mieter und Besucher der Altstadt in Zukunft wohl an die Unterflur-Abfallsammelstellen gewöhnen (Entscheid publiziert in: BEZ Baurechtsentscheide Kanton Zürich, Heft 1/März 2005, herausgegeben von der Stutz Druck AG, Wädenswil).
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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