Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 6/2005 Inhaltsverzeichnis
Steuern

     
  Praxisänderung
bei der Doppelbesteuerung

* Martin Byland
 
     
  Das Bundesgericht hat am 18. April 2005 eine längst fällige Anpassung seiner Rechtsprechung zur Doppelbesteuerung vorgenommen. Damit soll konsequent sichergestellt werden, dass Personen mit Privatliegenschaften in mehreren Kantonen nicht steuerlich schlechter gestellt werden als Personen mit Liegenschaften im gleichen Kanton (sog. Schlechterstellungsverbot). Neu muss der Liegenschaftenkanton stets einen im Wohnsitzkanton erlittenen Verlust übernehmen.  
     
  Zu beurteilen war ein Fall eines Steuerpflichtigen, welcher im Kanton Luzern ein Einfamilienhaus bewohnt und dort zudem Eigentümer eines Bauernhauses ist. Zusätzlich ist er Eigentümer von zwei vermieteten Mehrfamilienhäusern im Kanton Zürich. Im Jahre 2002 resultierte im Wohnsitzkanton Luzern vor allem infolge von Umbauarbeiten am Einfamilienhaus ein negatives Einkommen von Fr. 18 964.– (steuerbares Einkommen Fr. 0.–). Der Kanton Zürich weigerte sich, diesen Verlust bei seiner Einschätzung zu berücksichtigen, und veranlagte den Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von Fr. 124 800.–. Damit versteuerte der Steuerpflichtige den Verlust von Fr. 18 964.– doppelt. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde nun mit der Begründung gutgeheissen, dass die Nichtberücksichtigung des Verlustes gegen das Schlechterstellungsverbot verstosse.  
     
  Unzulässige Doppelbesteuerung
Schon bisher galt, dass ein im Liegenschaftenkanton angefallener Verlust vom Wohnsitzkanton zulasten des dortigen steuerbaren Einkommens zu übernehmen war. Entstand umgekehrt beim Wohnsitzkanton oder bei einem anderen Liegenschaftskanton ein Verlust, waren die übrigen Liegenschaftskantone nicht verpflichtet, den Verlust zu übernehmen. Mit dieser Rechtsprechung nahm das Bundesgericht bisher bewusst in Kauf, dass nicht sämtliche Verluste zur Verrechnung gebracht werden konnten (so genannte Ausscheidungsverluste), sodass eine Doppelbesteuerung resultierte. Begründet wurde diese kritisierte Rechtsprechung damit, dass die Besteuerung des Grundeigentums Vorrang habe, weshalb keine Verpflichtung bestehe, Verluste aus anderen Kantonen zu übernehmen. Mit seiner Praxisänderung hat das Bundesgericht dem Schlechterstellungsverbot (als Teil des Doppelbesteuerungsverbotes) gegenüber der kantonalen Steuerhoheit den Vorrang geben. Damit soll inskünftig sichergestellt werden, dass ein Steuerpflichtiger, der Liegenschaften in verschiedenen Kantonen besitzt, nicht schlechter gestellt wird, als wenn sich diese Liegenschaften in einem einzigen Kanton befinden (Urteil 2P.141/2004 vom 18. April 2005).
 
     
  Kommentar
Mit der Einführung der Steuerharmonisierung im Jahre 1993 hat sich die Steuerlandschaft für die Kantone und den Bund grundlegend gewandelt, da sie gezwungen wurden, ihre Steuerordnungen aufeinander abzustimmen. Entsprechend wurden harmonisierte Gesetze erlassen. Demgegenüber hat sich das Bundesgericht bei seiner Rechtsprechung zur Doppelbesteuerung trotz Kritik bisher wenig bewegt, sondern bis heute bei Ausscheidungsverlusten bewusst eine Doppelbesteuerung in Kauf genommen. Dies, obwohl in Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung die interkantonale Doppelbesteuerung ausdrücklich untersagt ist. Bei juristischen Personen (ausser bei Betriebsliegenschaften) und Liegenschaftshändlern gilt die alte Praxis nach wie vor.
Es ist zu wünschen, dass Steuerverwaltung, Steuergesetzgeber und nicht zuletzt auch Steuerrichter bei ihren Entscheiden im Sinne eines Fairplays vermehrt vom bisherigen Obrigkeitsdenken wegkommen und das Steuerrecht aus der Optik des vernünftigen Steuerpflichtigen beurteilen. Eine für den Steuerpflichtigen einleuchtende und nachvollziehbare Steuerpraxis ist die beste Garantie dafür, dass die Vorschriften eingehalten werden. Dann wird auch eher akzeptiert, wenn die Steuerbehörden auf der Einhaltung der Regeln bestehen.
 
     
  * lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich  
     
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