Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 6/2005 Inhaltsverzeichnis
Steuern

     
  Eigenmietwert und Steuerumgehung:
Vermietung zum Vorzugsmietzins

HEV Winterthur
 
     
  Das Bundesgericht hat in einem neuen Urteil vom 28. Januar 2005 (2A.535/2003) festgehalten, dass für die direkte Bundessteuer die tatsächlich erzielten und nicht etwa die erzielbaren Einkünfte ausschlaggebend sind. Dem Eigentümer, der seine Liegenschaft für ein wesentlich unter dem Eigenmietwert liegendes Entgelt vermietet, darf die Differenz vom effektiv bezahlten Mietzins zum höheren Eigenmietwert grundsätzlich nicht steuerlich als Einkommen aufgerechnet werden; dies, weil eine entsprechende gesetzliche Grundlage, namentlich im beurteilten Fall, fehlt. Eine Aufrechnung ist nur möglich, wenn andere Gegenleistungen des Mieters nachgewiesen werden oder eine Steuerumgehung vorliegt. Eine Steuerumgehung wird vermutet, wenn bei einem reinen Mietvertrag (d.h. es bestehen keine weiteren Vereinbarungen oder eine Kombination von Verträgen zwischen den Beteiligten oder ihnen Nahestehenden) der Vorzugsmietzins kleiner als die Hälfte des Eigenmietwerts ist. Der Steuerpflichtige kann jedoch den Nachweis erbringen, dass trotz der bestehenden Vermutung eine Steuerumgehung ausgeschlossen ist. Anzufügen bleibt, dass im Kanton Zürich, wo sich der Fall zugetragen hat, bei einer Differenz zwischen dem Mietzins und dem Eigenmietwert von 25% eine «gemischte Schenkung» angenommen wird und beim Empfänger (also beim Mieter) u. U. entsprechend besteuert werden könnte.  
     
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