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Das Bundesgericht hat in einem neuen
Urteil vom 28. Januar 2005 (2A.535/2003) festgehalten, dass für die direkte Bundessteuer
die tatsächlich erzielten und nicht
etwa die erzielbaren Einkünfte ausschlaggebend
sind. Dem Eigentümer, der seine
Liegenschaft für ein wesentlich unter dem
Eigenmietwert liegendes Entgelt vermietet,
darf die Differenz vom effektiv bezahlten
Mietzins zum höheren Eigenmietwert
grundsätzlich nicht steuerlich als Einkommen
aufgerechnet werden; dies, weil eine
entsprechende gesetzliche Grundlage,
namentlich im beurteilten Fall, fehlt. Eine
Aufrechnung ist nur möglich, wenn andere
Gegenleistungen des Mieters nachgewiesen
werden oder eine Steuerumgehung
vorliegt. Eine Steuerumgehung wird vermutet,
wenn bei einem reinen Mietvertrag
(d.h. es bestehen keine weiteren Vereinbarungen
oder eine Kombination von Verträgen
zwischen den Beteiligten oder ihnen
Nahestehenden) der Vorzugsmietzins kleiner
als die Hälfte des Eigenmietwerts ist.
Der Steuerpflichtige kann jedoch den Nachweis
erbringen, dass trotz der bestehenden
Vermutung eine Steuerumgehung ausgeschlossen
ist. Anzufügen bleibt, dass im
Kanton Zürich, wo sich der Fall zugetragen
hat, bei einer Differenz zwischen dem Mietzins
und dem Eigenmietwert von 25% eine
«gemischte Schenkung» angenommen
wird und beim Empfänger (also beim Mieter)
u. U. entsprechend besteuert werden
könnte. |
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