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Der Erneuerungsfonds
im Stockwerkeigentum
* Cornel Tanno |
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Vom Begriff her ist der Erneuerungsfonds ein durch in der Regel periodische
Beiträge der Stockwerkeigentümer geäufnetes zweckgebundenes
Sondervermögen, welches die Ausführung künftiger grösserer Unterhaltsund
Erneuerungsarbeiten erleichtern soll. Obschon der Gesetzgeber den
Begriff des Erneuerungsfonds an mehreren Stellen erwähnt, besteht eine
gesetzliche Pflicht zur Errichtung eines solchen Sondervermögens nicht.
Die Begründung wie auch die Äufnung von Mitteln durch Rückstellungen
der Eigentümer steht im freien Ermessen der Gemeinschaft. |
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Der Sinn und Zweck des Erneuerungsfonds
ist die Finanzierung zukünftiger baulicher
Massnahmen, welche in der Regel
einen gewissen Umfang haben. Damit soll
vermieden werden, dass die Stockwerkeigentümer
im Zeitpunkt, in welchem die
kostspieligen (baulichen) Massnahmen
anfallen, allenfalls Fremdkapital aufnehmen
müssen und sich damit verschulden.
So gesehen kann der Erneuerungsfonds
zu einem wichtigen Instrument der Unterhaltsstrategie
und der Werterhaltung des
Stockwerkeigentums werden, da er die
Ausführung von baulichen Massnahmen
erleichtert. Eine solche Unterhaltsstrategie
erlaubt auch das Konfliktpotenzial zu vermindern
und eine langfristige Planung
umzusetzen (Amédéo Wermelinger, Das
Stockwerkeigentum, Zürich 2004; S. 401).
Die Errichtung des Erneuerungsfonds
kann im Begründungsakt oder im Reglement
verankert werden. Die Form und die
Mehrheitsbedingungen, welche an den
Begründungsakt oder an das Reglement
gebunden sind, genügen als Grundlage für
die Errichtung des Erneuerungsfonds. Der
Erneuerungsfonds kann aber auch durch
Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung
errichtet werden (Art. 712m
Abs. 1 Ziff. 5). Ein solcher Beschluss kann –
vorbehältlich anders lautender Vereinbarung
– mit einfachem Mehr gefällt werden.
Die Beiträge an den Erneuerungsfonds
sind als eine besondere Form von Vorschussleistung
an die gemeinschaftlichen Kosten
und Lasten zu betrachten, wobei die Beitragshöhe
durch die Stockwerkeigentümer
bestimmt werden muss. Da das Gesetz über
die Höhe der Beiträge nichts bestimmt,
besteht darüber ein grosser Handlungsspielraum.
In der Praxis sieht man jedoch sehr
häufig die Regelung von wiederkehrenden
Beträgen (z.B. jeder Stockwerkeigentümer
bezahlt jährlich einen Betrag von Fr. 1500.–
oder Fr. 100.– pro Hundertstel Wertquote).
Die Höhe des Betrages hängt weit gehend
vom Alter, vom Zustand und von der Zweckbestimmung
des Gebäudes sowie der Unterhalts-
und Finanzierungsstrategie des Stockwerkeigentums
ab.
Der Erneuerungsfonds ist in der Regel
für bauliche Massnahmen (Erneuerung,
Unterhalt oder Reparatur) an gemeinschaftlichen
Teilen zu verwenden. Unter dem Vorbehalt einer anderen Regelung
muss das Sondervermögen für notwendige
oder nützliche bauliche Massnahmen verwendet
werden, welche sämtlichen Stockwerkeigentümern
zugute kommen.
Der Errichtungsakt sollte auch festlegen,
mit welchem Mehr ein Beschluss der Stockwerkeigentümerschaft
gefällt werden muss,
damit der Erneuerungsfonds zur Finanzierung
der baulichen Massnahmen verwendet
werden kann. Es ist in der Regel nicht
ratsam, einen solchen Beschluss dem Verwalter,
den Delegierten oder einem Ausschuss
zu übertragen. |
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* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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