Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 6/2005 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Inkasso von Forderungen
aus dem Mietverhältnis

* Christoph Felder
 
     
  Wie einige Vermieter wahrscheinlich bereits am eigenen Leibe erfahren haben, steht es um die Zahlungswilligkeit mancher Mieter nicht zum Besten. Meistens bleibts nichts anderes übrig, als die renitenten Schuldner zu betreiben. Der vorliegende Artikel soll die Grundzüge des Schuldbetreibungsverfahrens darlegen und aufzeigen, wann eine Betreibung einzuleiten ist und wie man dabei am besten vorzugehen hat.  
     
  Das Schuldbetreibungsverfahren besteht im weiteren Sinn aus zwei Hauptabschnitten: dem Einleitungsverfahren, welches der Abklärung der Vollstreckbarkeit der in Betreibung gesetzten Forderung dient, und dem Hauptverfahren, dem eigentlichen Zwangsvollstreckungsverfahren.
Eine Betreibung wird durch das Einreichen des Betreibungsbegehrens beim zuständigen Betreibungsamt, am Wohnsitz/Sitz des Schuldners oder desjenigen am Ort der gelegenen Sache, eingeleitet. Das Betreibungsbegehren kann mündlich oder schriftlich gestellt werden und ist in jedem Fall vom Gläubiger zu unterzeichnen. Die Kosten für den Zahlungsbefehl sind durch den Betreibenden vorzuschiessen, sie sind aber grundsätzlich vom Schuldner zu bezahlen, wenn der Gläubiger im Verfahren mit seiner Forderung durchdringt. Durch die Anhebung der Betreibung wird auch gleichzeitig die Verjährung unterbrochen. Der Betreibungsamte wird daraufhin dem Schuldner den Zahlungsbefehl zustellen. Der Zahlungsbefehl ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung, den Gläubiger für die in Betreibung gesetzte Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder sich der Schuldbetreibung zu widersetzen und innert zehn Tagen «Rechtsvorschlag » zu erheben (Art. 69 SchKG). Wenn der Schuldner nichts tut, kann der Gläubiger frühestens nach zwanzig Tagen beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren stellen, worauf der Betreibungsbeamte beim Schuldner Vermögenswerte pfänden wird oder, was häufiger der Fall sein wird, eine Lohnpfändung über längstens ein Jahr anordnet.
Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung. Es liegt nun am Gläubiger, diesen zu beseitigen, damit er das Verfahren fortsetzen kann. Der Gläubiger hat zwei Möglichkeiten: Er kann den Rechtsvorschlag auf dem ordentlichen Prozessweg mit der Anerkennungsklage beseitigen, indem er sich den Bestand und den Umfang seiner Forderung durch den Richter feststellen lässt, oder er kann im Rechtsöffnungsverfahren den Rechtsvorschlag durch den Einzelrichter im summarischen Verfahren beseitigen lassen. Hiervor gilt es zwischen der definitiven (Art. 80 f SchKG) und der provisorischen Rechtsöffnung (Art. 82 f SchKG) zu unterscheiden. Definitive Rechtsöffnungstitel sind u.a. Gerichtsurteile, Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden. Wird beispielsweise einem Vermieter in einem rechtskräftigen Gerichtsurteil gegen einen Mieter eine Forderung zugesprochen und verweigert der Mieter in der Folge die Bezahlung, sodass dem Vermieter nicht anderes übrig bleibt, als die Betreibung einzuleiten, so kann er einen allfälligen Rechtsvorschlag des Mieters mit dem Gesuch um definitive Rechtsöffnung beseitigen. Dabei ist es ausreichend, wenn der Gläubiger das Urteil/die Verfügung mit einer Rechtskraftbescheinigung dem Rechtsöffnungsrichter vorlegt.
Beruht die Forderung des Gläubigers auf einer öffentlichen Urkunde oder in einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann er provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Berechtigte und der Verpflichtete aus der Schuldanerkennung müssen mit den Parteien im Betreibungsverfahren identisch sein und der Schuldner verpflichtet sich vorbehaltlos zur Zahlung oder Sicherstellung eines Geldbetrages. Im Übrigen muss die Forderung fällig und bestimmbar sein. Der Gläubiger muss durch Urkunden beweisen, dass eine Schuldanerkennung vorliegt. Die Schuldanerkennung kann sich unter Umständen auch aus mehreren Schriftstücken ergeben. Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn der Schuldner dem Gläubiger in einem Schreiben mitteilt, die Rechnung vom 13. Februar 2005 werde in zwei Wochen bezahlt. Kein Rechtsöffnungstitel läge vor, wenn der Schuldner sich nicht auf die konkrete, sondern auf irgendeine Rechnung bezöge. Der gängigste Schuldanerkennungstitel bei Forderungen aus dem Mietverhältnis ist der Mietvertrag. Auch andere zweiseitige Verträge wie Werkverträge, Darlehensverträge etc. sowie auch Pfandausfallscheine und Pfändungsverlustscheine sind gültige Titel. Im Gegensatz zum definitiven kann der Schuldner im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren alle Einwendungen machen, insbesondere jene gegen Bestand und Höhe der Forderung. Er muss diese nicht strikte beweisen, sondern ein Glaubhaftmachen genügt. Glaubhaftmachen bedeutet, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der behaupteten Tatsachen vermittelt wird. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens hat diejenige Partei zu tragen, die unterliegt. Deshalb ist es für den Gläubiger wichtig, dass sein Titel für die Rechtsöffnung ausreichend ist. Sonst hat er nicht nur eine weiterhin offene Forderung, sondern noch zusätzliche Auslagen wie Gerichtsgebühren und eine allfällige Parteientschädigung der Gegenpartei zu tragen.
Eine Betreibung führt somit nur zum Erfolg, wenn der Gläubiger auch über einen Titel verfügt, der einen allfälligen Rechtsvorschlag des Schuldners beseitigen kann. Es gilt darum, im Vorfeld sorgfältig abzuklären, ob die Forderung nicht besser von Anfang an auf dem ordentlichen Prozessweg geltend gemacht wird, weil man sich mangels genügendem Rechtstitel im Betreibungsverfahren nicht durchsetzen kann, oder ob man den betreibungsrechtlichen Weg einschlägt und den Rechtsvorschlag im Rechtsöffnungsverfahren durch den Richter beseitigen lässt. Ist die Rechtsöffnung rechtskräftig erteilt, so hat der Gläubiger beim Betreibungsamt innert einem Jahr ab Beseitigung des Rechtsvorschlags das Fortsetzungsbegehren zu stellen (Achtung: Bei Wohnsitzwechsel des Schuldners ist das Fortsetzungsbegehren am neuen Wohnsitz zu stellen!) und leitet damit das Hauptverfahren ein. Es kommt zur Zwangsvollstreckung der Forderung mittels Pfändung oder Konkursandrohung durch den Betreibungsbeamten und zur Befriedigung des Gläubigers, sofern der Schuldner über genügend Vermögenswerte oder Lohn verfügt, was heutzutage leider häufig nicht mehr der Fall ist und es für den Gläubiger nur heisst: Ausser Spesen nichts gewesen.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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