Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 7/2005 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Pauschalen für die allgemeinen
Kostensteigerungen

* Paco Oliver
 
     
  In letzter Zeit ist die Berechtigung von Pauschalen für die allgemeinen Kostensteigerungen in Frage gestellt worden. Unsere Meinung dazu:  
     
  Die Berechnung der effektiven Kostensteigerungen nach den Anforderungen des Bundesgerichts würde einen immensen Aufwand verursachen. Dies ist weder für die Vermieter noch für die Schlichtungsbehörden praktikabel. Damit würden lediglich die Verwaltungskosten und somit die Mieten verteuert. Die Pauschalen sind dagegen ein für alle zweckmässiges Instrument, um den Verwaltungsaufwand in einem vernünftigen Rahmen zu halten.
Der Mieterverband behauptet sodann, die in vielen Gegenden übliche Kostenpauschale von 1 Prozent sei zurzeit wegen der tiefen allgemeinen Teuerung zu hoch. Auch dazu unsere Meinung:
Die allgemeine Teuerung hat mit den Steigerungen der Unterhaltskosten und Gebühren für Wasser usw. nichts zu tun. Im langjährigen Vergleich entspricht die Pauschale von 0,5–1% im Kanton Zürich den effektiven Kostensteigerungen. Wo viele Nebenkosten dem Mieter separat belastet werden, wird heute schon nur 0,5 Prozent Kostenpauschale verrechnet. Es liegt in der Natur einer Pauschale, dass sie einmal «zu hoch» und einmal «zu tief» ist. Operiert man mit einer Pauschalen, so kann man nicht in Zeiten, in denen die effektiven Kosten tiefer sind, die Pauschale nach unten korrigieren, diese aber in Phasen hoher Kostensteigerungen unverändert belassen.
Fazit: Die Pauschale für Kostensteigerungen hat sich in der Praxis bewährt. Aus Gründen der Praktikabilität und über einen langen Zeitraum betrachtet sind die heutigen Pauschalen nach wie vor gerechtfertigt!
 
     
  * Redaktor, lic. iur.  
     
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