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Der Mieter kann aufgrund dieser Senkung
unter Einhaltung der Kündigungsfrist
auf den nächsten Kündigungstermin
eine entsprechende Anpassung
seiner Miete verlangen. |
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Die Mietzinsanpassung ist dabei nicht
aufgrund der tatsächlichen Belehnung
und Kostenstruktur der betroffenen Liegenschaft,
sondern nach einem gesetzlich
vorgegebenen Rechnungsmodell zu
ermitteln. |
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So spielt es keine Rolle, ob die Liegenschaft
überhaupt hypothekarisch belastet
ist oder ob beispielsweise eine Festhypothek
besteht. |
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Zum Teuerungsausgleich dürfen nach
geltendem Recht 40 Prozent der Teuerung
verrechnet werden. |
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Bei den Kostensteigerungen wird
aus Gründen der Praktikabilität mit
dem langjährigen Erfahrungswert von
1%/Jahr gerechnet. Werden besonders
viele Nebenkosten separat abgerechnet,
reduziert sich der Erfahrungswert. Im
Streitfall sind die tatsächlichen Kostensteigerungen
zu belegen. |
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Des Weiteren können allfällige seit der
letzten Mietzinsanpassung vorgenommene
wertvermehrende Investitionen
oder umfassende Überholungen zur
Verrechnung gebracht werden. |
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Vermieter, die keinen kostendeckenden
Ertrag erzielen, müssen den Mietzins
nach Praxis des Bundesgerichts auch bei
Hypothekarzinssenkungen nicht weiter
unter das kostendeckende Niveau senken. |