Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 7/2005 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Anfechtung des Anfangsmietzinses
* Nicole Fernandez
 
     
  Gemäss Art. 270 Abs. 1 OR kann die Mieterschaft innert 30 Tagen nach Übernahme der Mietsache bei der Schlichtungsbehörde den Mietzins als missbräuchlich anfechten und dessen Herabsetzung verlangen.  
     
  Sowohl Mieter und Mieterinnen von Wohnräumen als auch von Geschäftsräumen können den Anfangsmietzins anfechten. Die Art der Mietzinsgestaltung spielt keine Rolle; die Anfechtung einer Index- oder Staffelmiete ist ebenfalls möglich. Die Anfechtung des Anfangsmietzinses erfolgt in zwei Schritten. In einem ersten Schritt ist abzuklären, ob die Voraussetzungen zur Anfechtung des Anfangsmietzinses erfüllt sind. Nur wenn dies zu bejahen ist, findet eine (materielle) Überprüfung des Mietzinses statt.  
     
  1. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung
a) Die Mieterschaft sah sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage zum Abschluss des Mietvertrages gezwungen (Art. 270 Abs. 1 lit. a OR).
Um zu beurteilen, ob die Mieterschaft zum Abschluss des Mietvertrages gezwungen war, sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie z.B.: Scheidung oder Trennung, Geburt, Umzug aus Studiengründen oder wegen des Arbeitsplatzes, finanzielle Probleme, insbesondere mit einem hohen bisherigen Mietzins, Schwierigkeit, eine Wohnung auf Dauer zu finden.
b) Die Mieterschaft war zum Abschluss des Mietvertrages wegen der Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohnungen oder Geschäftsräume gezwungen (Art. 270 Abs. 1 lit. a OR).
Ein Wohnungsmangel wird für diese Anfechtung vorausgesetzt. Dieser gilt als gerichtsnotorische Tatsache und bedarf deshalb keines besonderen Beweises.
c) Der Mietzins ist gegenüber dem früheren Mietzins für dieselbe Mietsache erheblich erhöht worden (Art. 270 Abs. 1 lit. b OR).
Eine erhebliche Erhöhung ist in der Regel eine solche von mehr als 10%. Konkret bedeutet dies, dass die Mieter Mietzinserhöhungen bis zu 10% auch ohne Leistungserbringung nicht erfolgreich anfechten können.
 
     
  2. Das Anfechtungsverfahren
Es ist Sache der Mieterschaft, das Vorliegen einer der Voraussetzungen der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens zu beweisen. In der Praxis verlangt allerdings lediglich die erste der drei vorgenannten Voraussetzungen einen besonderen Nachweis. Die erhebliche Erhöhung des Mietzinses gegenüber dem Vormietzins ist nur eine von drei Anfechtungsvoraussetzungen.
Die Anfechtung eines Anfangsmietzinses – vor allem dann, wenn sie erfolgreich ist – verschafft der Vermieterschaft nicht den Anspruch, ihrerseits eine Anpassung anderweitiger Vertragsklauseln zu verlangen.
Die Anfechtungsfrist von 30 Tagen beginnt ab Übernahme der Mietsache zu laufen (Art. 270 Abs. 1 OR). Das Verfahren der Anfechtung des Mietzinses wird ebenfalls bei der Schlichtungsbehörde eingeleitet, welche in einem ersten Schritt prüft, ob eine der drei Anfechtungsvoraussetzungen erfüllt ist. Falls dies der Fall ist und keine Einigung vor der Schlichtungsbehörde erzielt wird, ist es Sache der Mieterschaft, das zuständige Gericht anzurufen. Während der Dauer des Verfahrens muss die Mieterschaft den vertraglich festgelegten Mietzins bezahlen, weil sie andernfalls eine ausserordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug riskiert.
Die Vermieterschaft muss dem Mieter nicht zum vornherein die Berechnungsgrundlagen des neuen Mietzinses darlegen, falls er den Mietzins des Vormieters bekannt gibt. Erst im Falle einer Anfechtung muss der Vermieter der zuständigen Instanz erklären, ob er sich auf die absolute Methode (was die Regel ist) oder die relative Methode beruft. Er muss insbesondere darlegen, auf welchen Grundlagen wie beispielsweise orts- oder quartierüblicher Mietzins oder Nettorendite etc. der angefochtene Mietzins beruht. Innerhalb dieser Grenzen obliegt es der Mieterschaft, den missbräuchlichen Charakter des angefochtenen Mietzinses zu beweisen. Allerdings hat die Vermieterschaft an der Beweisführung mitzuwirken und vor allem die sich in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen vorzulegen (Art. 8 ZGB und Art. 274d Abs. 3 OR).
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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