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Rauchen schadet Ihrer …
* Harald Solenthaler |
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Der folgende Artikel ist kein Beitrag zur Präventionskampagne
gegen das Rauchen des Bundesamtes für Gesundheit, sondern
soll lediglich die Problematik von Rauchen und Rauchverbot bei Mietverhältnissen
aufzeigen. |
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Neben gesundheitlichen Folgen für den
Raucher kann das Rauchen auch Schäden
oder zumindest erhebliche Umtriebe bei
Dritten verursachen. Wenn nicht bereits
erlassen, so wird mindestens über ein
Rauchverbot insbesondere in öffentlichen
Gebäuden diskutiert. Dabei ist in der Regel
vorgesehen, dass eine Verletzung des
Rauchverbotes mit einer Busse geahndet
wird. Demnach wird die einzelne Person
durch eine solche Regelung in ihrer Entscheidung
zu rauchen nicht bevormundet,
sondern lediglich eingeschränkt, ihre
Angewohnheit überall auszuüben.
In diesem Zusammenhang stellt sich für
den Vermieter die Frage, ob die Regelung
eines Rauchverbotes in den Mietvertrag
einbezogen werden kann. Grundsätzlich
können Bestimmungen über ein Rauchverbot
in einen Mietvertrag aufgenommen
werden, sodass jegliches Rauchen im Mietobjekt
zu unterlassen ist. Ein offensichtlicher
Verstoss gegen diese vertragliche Vereinbarung
könnte zur ordentlichen Kündigung
des Mieters führen.
Wurde im Mietvertrag kein Rauchverbot
geregelt oder auch sonst diesbezüglich
keine Vereinbarung abgeschlossen, ist
Rauchen im normalen Umfang als üblichen
Gebrauch der Wohnung zu dulden. Doch
sollten durch intensives Rauchen Dritte
bzw. andere Mieter belästigt werden, ist
abzuklären, ob der Mieter infolge der übermässigen Immission durch das Rauchen
die gesetzlich statuierte Rücksichtnahme
gegenüber den anderen Mietern
verletzt. Dabei muss nicht jede Beeinträchtigung
eine übermässige Immission darstellen.
Der Mieter muss Beeinträchtigungen
tolerieren, die sich aus dem normalen
Gebrauch der Wohnung ergeben. Doch
stellt sich die Frage, wann eine solche
Immission übermässig ist. Um diese Frage
beantworten zu können, ist zu beurteilen,
ob ein durchschnittlich toleranter Mieter
eine Immission als übermässig empfindet.
Kommt man zum Ergebnis, dass der
Rauch einen anderen Mieter übermässig
belästigt, könnte dies einen Mangel an
der Mietsache bedeuten. Falls der betroffene
Mieter diesen Mangel rügt und nach
einer angemessenen Frist zur Behebung
des Mangels keine Besserung erkennbar
ist, könnte er deswegen eine Mietzinsreduktion
verlangen. Liegt die Ursache
für die Rauchbelästigung erwiesenermassen
am Verhalten des Mieters und nicht
beispielsweise an einer schlechten Bausubstanz,
so ist dieser vom Vermieter zu
ermahnen und es könnte in letzter Konsequenz
zur ordentlichen Kündigung führen.
Unabhängig vom Bestehen einer Vereinbarung
sind Schäden, die durch das Rauchen
entstanden sind, entsprechend der
üblichen Vorgehensweise abzuwickeln. |
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* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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