Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 7/2005 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Rauchen schadet Ihrer …
* Harald Solenthaler
 
     
  Der folgende Artikel ist kein Beitrag zur Präventionskampagne gegen das Rauchen des Bundesamtes für Gesundheit, sondern soll lediglich die Problematik von Rauchen und Rauchverbot bei Mietverhältnissen aufzeigen.  
     
  Neben gesundheitlichen Folgen für den Raucher kann das Rauchen auch Schäden oder zumindest erhebliche Umtriebe bei Dritten verursachen. Wenn nicht bereits erlassen, so wird mindestens über ein Rauchverbot insbesondere in öffentlichen Gebäuden diskutiert. Dabei ist in der Regel vorgesehen, dass eine Verletzung des Rauchverbotes mit einer Busse geahndet wird. Demnach wird die einzelne Person durch eine solche Regelung in ihrer Entscheidung zu rauchen nicht bevormundet, sondern lediglich eingeschränkt, ihre Angewohnheit überall auszuüben.
In diesem Zusammenhang stellt sich für den Vermieter die Frage, ob die Regelung eines Rauchverbotes in den Mietvertrag einbezogen werden kann. Grundsätzlich können Bestimmungen über ein Rauchverbot in einen Mietvertrag aufgenommen werden, sodass jegliches Rauchen im Mietobjekt zu unterlassen ist. Ein offensichtlicher Verstoss gegen diese vertragliche Vereinbarung könnte zur ordentlichen Kündigung des Mieters führen.
Wurde im Mietvertrag kein Rauchverbot geregelt oder auch sonst diesbezüglich keine Vereinbarung abgeschlossen, ist Rauchen im normalen Umfang als üblichen Gebrauch der Wohnung zu dulden. Doch sollten durch intensives Rauchen Dritte bzw. andere Mieter belästigt werden, ist abzuklären, ob der Mieter infolge der übermässigen Immission durch das Rauchen die gesetzlich statuierte Rücksichtnahme gegenüber den anderen Mietern verletzt. Dabei muss nicht jede Beeinträchtigung eine übermässige Immission darstellen. Der Mieter muss Beeinträchtigungen tolerieren, die sich aus dem normalen Gebrauch der Wohnung ergeben. Doch stellt sich die Frage, wann eine solche Immission übermässig ist. Um diese Frage beantworten zu können, ist zu beurteilen, ob ein durchschnittlich toleranter Mieter eine Immission als übermässig empfindet. Kommt man zum Ergebnis, dass der Rauch einen anderen Mieter übermässig belästigt, könnte dies einen Mangel an der Mietsache bedeuten. Falls der betroffene Mieter diesen Mangel rügt und nach einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels keine Besserung erkennbar ist, könnte er deswegen eine Mietzinsreduktion verlangen. Liegt die Ursache für die Rauchbelästigung erwiesenermassen am Verhalten des Mieters und nicht beispielsweise an einer schlechten Bausubstanz, so ist dieser vom Vermieter zu ermahnen und es könnte in letzter Konsequenz zur ordentlichen Kündigung führen.
Unabhängig vom Bestehen einer Vereinbarung sind Schäden, die durch das Rauchen entstanden sind, entsprechend der üblichen Vorgehensweise abzuwickeln.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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