|
|
|
|
|
|
Mietzinsanpassung
* Reto Ziegler |
|
|
|
|
|
Ist eine Erhöhung des Nettomietzinses und der Nebenkostenpauschale
nur auf einen Kündigungstermin gültig? Oder ersetzt der von
einer Behörde festgelegte Zeitpunkt einer Erhöhung einer Gebühr die
vertraglichen Kündigungstermine? |
|
|
|
|
|
Die Gemeinde erhöht per 1. August
2005 die Wassergebühren, gemäss Mietvertrag
besteht eine dreimonatige Kündigungsfrist,
jeweils auf Ende März, Juni und
September.
Der Vermieter macht eine umfassende
Innensanierung, die Schlussabrechnung
liegt im Mai 2005 vor, gemäss Mietvertrag
besteht eine dreimonatige Kündigungsfrist,
jeweils auf Ende März, Juni und September.
Gemäss Art. 269d OR hat eine Nettomietzinsanpassung
aufgrund wertvermehrender
Investitionen und aufgrund Kostensteigerungen
mindestens unter Einhaltung
der vertraglichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfristen
zuzüglich zehn Tage und
unter Berücksichtigung der postalischen
Zustellungsfrist von sieben Tagen zu erfolgen.
Demnach ist der Vermieter auch
berechtigt, eine Mietzinsanpassung unter
Berücksichtigung einer grosszügigeren
Frist vorzunehmen. Bei Wohnungen
beträgt die Frist somit mindestens drei
Monate, bei Geschäftsräumen sechs
Monate. Diese Fristen sind zwingend und
können weder durch die Parteien noch
durch die Gemeinde verkürzt werden. Die
Mitteilung hat auf dem vom Kanton an
Ort der Mietsache genehmigten Formular
zu erfolgen.
Nebst den Kündigungsfristen sind auch
die Kündigungstermine einzuhalten, jedoch nur dergestalt, dass eine Anpassung
nicht vor dem nächstmöglichen Termin
erfolgen darf.
In den Fallbeispielen ist somit bei der
Wohnungsmiete zuerst die dreimonatige
Kündigungsfrist zu berücksichtigen, sodass
eine Anpassung frühestens auf den 1. September
2005 möglich wäre. Da Ende
August 2005 kein vertraglicher Kündigungstermin
ist, ist die Anpassung erst per
1. Oktober 2005 zulässig. Das Datum der
Inkraftsetzung der Gebührenerhöhung
durch die Gemeinde führt nicht zu einem
weiteren «Kündigungstermin».
Dem Vermieter ist es aber nun ohne
weiteres erlaubt, da dies für den Mieter
nur Vorteile mit sich bringt, indem er zum
Beispiel bei einer umfassenden Sanierung
noch länger vom alten tieferen Mietzins
profitieren kann, die Mietzinsanpassung
auf einen Termin nach dem 1. Oktober
2005 anzuzeigen, zum Beispiel auf den
1. November oder 1. Dezember 2005. |
|
|
|
|
|
|
|
|
Merke:
Eine Mietzinsanpassung kann ohne
Berücksichtigung der vertraglichen Kündigungstermine
angezeigt werden –
wobei die möglichen Kündigungsfristen
immer eingehalten werden müssen –,
wenn dem Mieter dadurch kein finanzieller
Nachteil entsteht.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
|
|
|
|
|