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HEV 7/2005 Inhaltsverzeichnis
Erbrecht

     
  Der Erbvertrag
* Cornel Tanno
 
     
  Der Erbvertrag bildet eine Alternative zum Testament. Mit dem Erbvertrag ist es möglich, über den dereinstigen Nachlass bindende Abmachungen mit dem Erblasser zu treffen.
Der Erbvertrag ist, wie jeder Vertrag, durch seine Zweiseitigkeit gekennzeichnet. Immer nehmen mehrere Parteien daran teil, wovon die eine notwendigerweise der Erblasser ist. Was die Form der Erbverträge anbelangt, gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen wie beim öffentlichen Testament. Verlangt wird somit, dass die Willensmitteilung an die Urkundsperson (Notar) durch beide Parteien und gleichzeitig stattfinden muss und die Unterzeichnung durch beide Parteien in Gegenwart der Urkundsperson zu erfolgen hat. Der gesamte Akt erfolgt zudem unter Mitwirkung von zwei Zeugen, welche bei der Unterzeichnung des Erbvertrages anwesend sein müssen. Dieser letzte Umstand bildet Gültigkeitsvoraussetzung.
Der Erbvertrag kann von den Vertragsabschliessenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden. Der Aufhebungsvertrag bedarf nicht der Erbvertrags-, sondern nur der Schriftform.
Daneben gibt es für den Erblasser in gewissen Situationen die Möglichkeit des einseitigen Widerrufs, auch ohne Zustimmung der im Vertrag Begünstigten:
 
 
bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes,
bei Säumnis in der Erbringung von Gegenleistungen,
bei Willensmängeln.
 
     
  Es werden zwei Arten von Erbverträgen unterschieden. Beim begünstigenden Erbvertrag (sog. Erbeinsetzungsvertrag) wird eine Begünstigung irgendwelcher Personen und irgendwelcher Art aus dem Nachlass vorgesehen. Der Erbverzichtsvertrag ist die zweite Art von Erbverträgen; der Erbverzicht ist in der Praxis oft von einer Leistung des Erblassers an den Verzichtenden begleitet (sog. Erbabfindung).
Der begünstigende Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen. Die bindende Wirkung, die durch den Vertragscharakter entsteht, bedeutet, dass der Erblasser sich verpflichtet, keine gegenteiligen Verfügungen von Todes wegen zu erlassen. Als Verfügung von Todes wegen unterwirft der Erbvertrag den Erblasser keinen Einschränkungen, zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen. Er kann also trotzdem seine Güter verkaufen, verbrauchen etc.
Auch wenn sich jemand erbvertraglich eine Begünstigung aus dem Nachlass versprechen lässt, wird er selber nicht gebunden. Er vergibt sich damit nicht die Möglichkeit, im Erbgang das Erbe auszuschlagen oder das Vermächtnis abzulehnen. Entsprechend tritt die Bindungswirkung nur beim Erblasser ein.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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