Der Erbvertrag bildet eine Alternative
zum Testament. Mit dem Erbvertrag ist es
möglich, über den dereinstigen Nachlass
bindende Abmachungen mit dem Erblasser
zu treffen.
Der Erbvertrag ist, wie jeder Vertrag,
durch seine Zweiseitigkeit gekennzeichnet.
Immer nehmen mehrere Parteien daran teil,
wovon die eine notwendigerweise der
Erblasser ist. Was die Form der Erbverträge
anbelangt, gelten grundsätzlich dieselben
Anforderungen wie beim öffentlichen
Testament. Verlangt wird somit, dass die
Willensmitteilung an die Urkundsperson
(Notar) durch beide Parteien und gleichzeitig
stattfinden muss und die Unterzeichnung
durch beide Parteien in Gegenwart
der Urkundsperson zu erfolgen hat. Der
gesamte Akt erfolgt zudem unter Mitwirkung
von zwei Zeugen, welche bei der
Unterzeichnung des Erbvertrages anwesend
sein müssen. Dieser letzte Umstand
bildet Gültigkeitsvoraussetzung.
Der Erbvertrag kann von den Vertragsabschliessenden
jederzeit durch schriftliche
Übereinkunft aufgehoben werden. Der
Aufhebungsvertrag bedarf nicht der Erbvertrags-,
sondern nur der Schriftform.
Daneben gibt es für den Erblasser in
gewissen Situationen die Möglichkeit des
einseitigen Widerrufs, auch ohne Zustimmung
der im Vertrag Begünstigten:
–
bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes,
–
bei Säumnis in der Erbringung von
Gegenleistungen,
–
bei Willensmängeln.
Es werden zwei Arten von Erbverträgen
unterschieden. Beim begünstigenden Erbvertrag
(sog. Erbeinsetzungsvertrag) wird
eine Begünstigung irgendwelcher Personen
und irgendwelcher Art aus dem Nachlass
vorgesehen. Der Erbverzichtsvertrag ist die
zweite Art von Erbverträgen; der Erbverzicht
ist in der Praxis oft von einer Leistung
des Erblassers an den Verzichtenden begleitet
(sog. Erbabfindung).
Der begünstigende Erbvertrag ist eine
Verfügung von Todes wegen. Die bindende
Wirkung, die durch den Vertragscharakter
entsteht, bedeutet, dass der Erblasser sich
verpflichtet, keine gegenteiligen Verfügungen
von Todes wegen zu erlassen. Als Verfügung
von Todes wegen unterwirft der
Erbvertrag den Erblasser keinen Einschränkungen,
zu Lebzeiten über sein Vermögen
zu verfügen. Er kann also trotzdem seine
Güter verkaufen, verbrauchen etc.
Auch wenn sich jemand erbvertraglich
eine Begünstigung aus dem Nachlass versprechen
lässt, wird er selber nicht gebunden.
Er vergibt sich damit nicht die Möglichkeit,
im Erbgang das Erbe auszuschlagen
oder das Vermächtnis abzulehnen. Entsprechend
tritt die Bindungswirkung nur beim
Erblasser ein.