Hauseigentümerverband Zürich
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 7/2005 Inhaltsverzeichnis
Vom Bauen

     
  Das Näherbaurecht
* Christoph Felder
 
     
  Es kann sein, dass zwei Nachbarn ein Interesse haben, von den gesetzlich geregelten Grenzabständen von Nachbarbauten abzuweichen, um so eine höhere Ausnützungsziffer ihrer Grundstücke zu erreichen. Das Gesetz sieht dazu das Institut des «Näherbaurechts» vor.  
     
  Gemäss § 270 Abs. 3 PBG kann durch nachbarrechtliche Vereinbarung unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse ein Näherbaurecht begründet werden. Mit einem Näherbaurecht können aber nur die gesetzlichen Abstände zwischen zwei Nachbargrundstücken abweichend vereinbart werden (nicht ein Zusammenbauen). Andere Abstände wie Strassen-, Wald- und Gewässerabstände unterliegen nicht der nachbarlichen Verfügungsmacht, da sie ausschliesslich öffentliche Interessen wahren. Grenz- und Gebäudeabstände dienen dem Schutz des jeweiligen Nachbarn vor den Beeinträchtigungen, welche sich aus dem Bestand und der Benutzung von Bauten auf die Nachbargrundstücke ergeben. Dabei handelt es sich meistens um Beeinträchtigungen von Belichtung, Besonnung und Aussicht und dient somit vor allem wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Belangen. Durch die Gewährung eines Näherbaurechts verzichtet der Eigentümer teilweise auf die Ausübung dieser Rechte.  
     
  Wer muss zustimmen?
Zustimmungsberechtigter Nachbar ist primär der Eigentümer. Bei Erbengemeinschaften und bei anderen Gesamthandverhältnissen ist im Zweifelsfall die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Bei Miteigentums- und Stockwerkeigentümergemeinschaften wird mangels anderweitiger Vereinbarung nur für die Einräumung einer Dienstbarkeit Einstimmigkeit vorausgesetzt, ansonsten genügt gemäss Art. 647b Abs. 1 ZGB eine qualifizierte Mehrheit, das heisst eine Mehrheit nach Kopfstimmen sowie eine Mehrheit nach Wertquote (Anteile). Eine Zustimmung eines Mieters oder eines Wohnberechtigten ist – im Gegensatz zum Baurechtsberechtigten – nicht erforderlich.
 
     
  Form und Zeitpunkt der Vereinbarung
Die Vereinbarung eines Näherbaurechts ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann auch mündlich vereinbart werden. Das Näherbaurecht ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Dies hat zur Folge, dass die private Abstandsregelung, die von den gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Abständen abweicht, nicht einseitig widerrufen werden kann (BEZ 2001 Nr. 49). Laut § 5 lit. 1 BVV benötigt die Baubehörde einen Nachweis der Näherbaurechtsvereinbarung. Es genügt eine einfache schriftliche Erklärung des belasteten Grundeigentümers, mit welcher sich dieser bedingungslos und klar für die Abstandsunterschreitung ausspricht. Der Ermessensspielraum der Baubehörde ist dabei gross. Mithin kann die Zustimmung auch erst später eingereicht werden. Das Näherbaurecht muss aber wie andere Bauvoraussetzungen spätestens im Zeitpunkt der Baubewilligung nachgewiesen sein. Daher kann eine bereits vorgängig eingereichte Zustimmung jederzeit bis zur Erteilung der Baubewilligung zurückgezogen werden. Die Baubehörde wird dann das Verfahren sistieren, bis die Rechtslage geklärt ist.
 
     
  Anmerkung im Grundbuch
Grundsätzlich muss ein Näherbaurecht nicht im Grundbuch angemerkt werden (BEZ 1995 NR. 17). Haben die Parteien aber nur ein einseitiges Näherbaurecht gewährt, hat der später bauende Nachbar seinerseits den gesetzlichen Gebäudeabstand zu wahren. Wollen sich die Parteien nun gegenseitig ein Näherbaurecht einräumen, baut aber nur einer, so drängt sich die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch auf. Auf diese Weise kann sich der später Bauende ebenfalls auf das ihm gewährte Näherbaurecht berufen. Der Dienstbarkeitsvertrag muss nach Art. 680 Abs. 2 ZGB beim zuständigen Notariat öffentlich beurkundet werden. Dadurch erlangt er eine dingliche Wirkung, was zur Folge hat, dass das Näherbaurecht nicht nur den gegenwärtigen, sondern auch den künftigen Eigentümern entgegengehalten werden kann.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
Inhaltsverzeichnis Seitenanfang