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Das Reglement
der Stockwerkeigentümer
* Björn Kernen |
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Das Reglement soll die Rechtsstellung der einzelnen Stockwerkeigentümer
innerhalb der Gemeinschaft umschreiben. Wird ein solches
nach dem Begründungsakt aufgestellt, so bedarf es einer qualifizierten
Mehrheit. Zu seiner Gültigkeit bedarf das Reglement der
schriftlichen Form. Abänderungen bedürfen grundsätzlich einer
qualifizierten Mehrheit. Bei Reglementsänderungen, die einen massiven
Eingriff in Eigentumsrechte zulassen sollen, ist jedoch Einstimmigkeit
notwendig. |
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Begriff
Das Reglement ist eine schriftliche Vereinbarung
der Stockwerkeigentümer, welche
hauptsächlich die Rechte und Pflichten
derselben umfasst. Zusätzlich können dadurch
die Organisation der Gemeinschaft
und die Aufgaben des Verwalters geregelt
werden. |
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Funktion
Das Reglement hat zur Funktion, die
Rechtsstellung der Stockwerkeigentümer
innerhalb der Gemeinschaft klar festzulegen.
Es enthält demnach Bestimmungen,
ähnlich der Vereinsstatuten, welche die
Gemeinschaft organisieren. In einer Stockwerkeigentümergemeinschaft
ist das Reglement
nicht zwingend notwendig. Das
Gesetz schreibt keinen minimalen Inhalt vor,
jedoch sollte aus der Anwendbarkeit möglichst
auf Vollständigkeit geachtet werden. |
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Errichtung
Die Errichtung des Reglements ist
sowohl vor, bei und nach der Begründung
des Stockwerkeigentums möglich.
Zukünftige Stockwerkeigentümer können
das Reglement vor der Begründung des
Stockwerkeigentums verfassen, jedoch tritt
es erst mit dieser in Kraft. Oft wird hingegen
das Reglement als Text in den Begründungsakt
integriert oder als Beilage verfasst
und als integraler Bestandteil bezeichnet.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der
Flexibilität ist der zweiten Variante den Vorzug
zu geben.
Die Stockwerkeigentümer können im
Nachgang zum Begründungsakt ein Reglement
aufstellen. Hierzu bedarf es einer qualifizierten
Mehrheit. Dieses Quorum kann
erleichtert, nicht aber erschwert werden. Zu
seiner Gültigkeit bedarf das Reglement der
schriftlichen Form. Kommt die notwendige
Mehrheit nicht zustande, kann jeder Stockwerkeigentümer
den Richter anrufen (Art.
712g Abs.3 ZGB). Der Kläger hat dem Richter
die nötigen Anträge zu stellen, d.h. er
muss die Bestimmung und den Inhalt des
Reglementes nennen. Das gestaltungsrechtliche
Urteil ersetzt somit den Erlass
dessen durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft. |
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Änderung des Reglementes
Soll das Reglement geändert werden, so
bedarf es eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses.
Diese Voraussetzung kann jedoch
auch erleichtert werden.
Kürzlich hat das Zürcher Obergericht
entschieden, dass es einer Einstimmigkeit
bedarf, wenn das Reglement abgeändert
werden soll, um die Installation einer
Mobilfunkantenne auf dem Dach des
Gebäudes zu ermöglichen. Dies, da eine
derartige Installation einen massiven Eingriff
in das Eigentum darstellt und solche
Belastungen der Sache gemäss Art. 648
ZGB die Zustimmung aller benötigen.
Zur Aufhebung des Reglements muss
die Stockwerkeigentümergemeinschaft einstimmig
Beschluss fassen. |
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Wirkung des Reglements
Das Reglement ist auch für den Rechtsnachfolger
verbindlich (Art. 649a ZGB).
Dabei ist unerheblich, ob der Erwerber von
den Rechten und Pflichten weiss oder sie im
Grundbuch oder im Veräusserungsvertrag
vermerkt waren. Unkenntnis der gemeinschaftlichen
Regeln enthebt den Erwerber
nicht von seinen Pflichten.
Dies gilt jedoch nur für Bestimmungen,
welche einen direkten Zusammenhang mit
der Benutzung oder der Verwaltung des
Stockwerkeigentums aufweisen. So sind
Schiedsgerichts- oder Gerichtsstandsklauseln
oder Klauseln, die eine Solidarität zwischen
dem Käufer und dem Verkäufer der
Stockwerksanteil statuieren, nicht bindend.
Im Grundbuch kann das Reglement
angemerkt werden (Art. 712g Abs. 3 ZGB
i.V.m. Art. 5 GBV). Dem Grundbuchverwalter
ist entweder das von allen Stockwerkeigentümern
unterzeichnete Reglement
einzureichen oder es wird ihm ein amtlich
beglaubigter Auszug aus dem Protokoll
über seine Annahme durch Beschluss beigelegt.
Eine öffentliche Beurkundung ist nicht
erforderlich. Die Anmerkung hat lediglich
deklaratorische Wirkung. Der Rechtsnachfolger
wird mit der Einrede ausgeschlossen,
er habe den Inhalt des Reglements nicht
gekannt. Der Veräusserer wird demgemäss
von der ihm obliegenden Aufklärungspflicht
bezüglich der Existenz eines Reglements
entbunden. |
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* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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