Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 7/2005 Inhaltsverzeichnis
Steuern

     
  Kein Lärm-Gehör für Ostanflüge
* Martin Byland
 
     
  Ein in Kloten wohnhafter Stockwerkeigentümer hat im Rekursverfahren wegen der Fluglärmbelastung der Ostanflüge einen um 40% reduzierten Eigenmiet- und Vermögenssteuerwert 2001 durchsetzen wollen. Die Rekurskommission hat gestützt auf ein Expertengutachten den Rekurs nicht nur abgewiesen, sondern die Vermögenssteuerbewertung um 41% erhöht1). Auch wenn der Entscheid noch nicht rechtskräftig ist, so stellt er doch ein Beispiel dar, dass solche Verfahren ins Auge gehen können …  
     
  Der betroffene Steuerpflichtige ist Eigentümer einer im Jahre 1996 erbauten 51⁄2- Zimmer-Wohnung am östlichen Ortsrand von Kloten. Vor der Steuerrekurskommission III beantragte er für das Steuerjahr 2001 einen Eigenmietwert von 13 740.– anstatt Fr. 22 900.– und einen Vermögenssteuerwert von Fr. 250 000.– statt Fr. 417 000.–.
Der Pflichtige begründete die Reduktion damit, dass die Liegenschaft seit Oktober 2001 insbesondere wegen der verstärkten Flugbewegungen zur Nachtzeit stärkeren Lärmimmissionen ausgesetzt sei. Zudem habe der Left Turn über Kloten auch tagsüber eine dauernde Lärmbelastung gebracht. Diese Entwicklung sei bei der Festsetzung der Formelwerte noch nicht berücksichtigt worden. Ein vom Steuerpflichtigen beigezogener Architekt habe den Marktmietwert auf Fr. 26 760.– und den Verkehrswert auf Fr. 355 000.– geschätzt.
Das kantonale Steueramt stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es handle sich beim zusätzlichen Flugverkehr nicht um ein ausserordentliches Ereignis, welches eine Reduktion rechtfertigen würde. Die vorliegende Bewertung der Weisung 1999 basiere auf den Landwerten der Jahre 1997 und 1998. Anlässlich von Überprüfungen in den Jahren 2001 und 2002 anhand aktueller Preise hätten sich keine Hinweise auf markante Preisbewegungen ergeben. Im Fall einer wesentlichen Änderung der Lärmsituation in Kloten komme – mit Wirkung für die Zukunft – eine Revision der Lageklassen in Betracht, doch dürfe die «Grundmechanik der Weisung 1999» nicht in Frage gestellt werden.
 
     
  Interessantes zum Expertengutachten
Der von der Rekurskommission beauftragte Gutachter ermittelte gestützt auf die computergestützte hedonische Methode2) für die fragliche Eigentumswohnung per Ende 2001 einen Verkehrswert von Fr. 590 000.– und einen Marktmietwert von Fr. 27 828.–3). Der Fluglärm wirke sich mit einer Reduktion von 7,5% beim Mietwert weniger aus als beim Verkehrswert, wo der Abschlag rund 17% ausmache. Unter Bezugnahme auf ökonometrische und ausländische Bewertungsmodelle führte der Gutachter aus, der ständige Anstieg der Landwerte in Kloten bedeute nicht, dass der Fluglärm zu keiner Entwertung führe; vielmehr nehme der Markt den Lärm zugunsten von anderen Standortfaktoren in Kauf.
In ihrem Urteil würdigt die Rekurskommission das Gutachten als insgesamt vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchslos, weshalb darauf abzustellen sei. Insbesondere die Anwendung des hedonischen Ansatzes sei nicht zu beanstanden, da sich diese in der praktischen Anwendung kaum von der herkömmlichen Vergleichsmethode unterscheide. Beide Verfahren würden die preisbestimmenden Eigenschaften von Gebäuden, Grundstücken und deren Umgebung berücksichtigen und quantifizieren. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die rückwirkende Bewertung des Lärms nicht einfach sei. Massgebend für die Bestimmung der mutmasslich erzielbaren Miete und des hypothetischen Verkehrswerts eines Grundstücks sei jedoch nicht der gemessene Lärm, sondern die Reaktion des Marktes darauf. Demgegenüber stellten die vom Steuerpflichtigen vorgelegte Schätzung wie auch das Zumiker Gutachten des HEV 4) blosse Parteibehauptungen dar, aus denen sich nichts ableiten lasse.
 
     
  Der (unerwartete) Entscheid
Die Steuerrekurskommission beschied, dass die Marktmiete für das Jahr 2001 entsprechend dem Gutachten auf Fr. 27 828.– zu schätzen sei. Nach den langjährigen Erfahrungen der Kommission erscheine dieser Wert für eine komfortable Neubauwohnung mit rund 150 m2 Nettowohnfläche und Anlagekosten von rund Fr. 780 000.– (Kaufpreis Fr. 680 000.– und Investitionen von Fr. 100 000.–) bescheiden; denn in der Agglomeration Zürich lägen die Mietkosten fast durchwegs über Fr. 200.–/m2 und Jahr. Der dem Einspracheentscheid zugrunde liegende Formel-Eigenmietwert von Fr. 22 900.– belaufe sich somit auf gut 82% der Marktmiete und liege daher in der zulässigen Bandbreite zwischen 60% und 90%, sodass der Rekurs diesbezüglich abzuweisen sei.
Hingegen sei zu Ungunsten des Steuerpflichtigen der Vermögenssteuerwert um Fr. 173 000.– auf Fr. 590 000.– zu erhöhen, da das Zürcher Verwaltungsgericht erkannt habe, dass der durch individuelle Schätzung ermittelte Verkehrswert dem Vermögenssteuerwert zu entsprechen habe.5)
 
     
  Kommentar
Die Zusammenfassung der Zahlen macht deutlich, was Schätzen heisst: Während sich die Anlagekosten der Eigentumswohnung im Jahre 1996 auf Fr. 780 000.– beliefen, bewertete der Experte die Liegenschaft nach Beginn der Ostanflüge im Jahr 2001 mit Fr. 590 000.– (= –24,3%), wogegen der vom Steuerpflichtigen beauftragte Architekt einen Wert von Fr. 355 000.– errechnete. Demgegenüber hatte das Steueramt die Eigentumswohnung basierend auf der Weisung 1999 mit einem Steuerwert von Fr. 417 000.– veranlagt. Während die Rechtsprechung nur beim Eigenmietwert einen Abschlag vom Marktwert zulässt, gilt beim Vermögen grundsätzlich die Formel Steuerwert = effektiver Marktwert 6). Ein tieferer Wert wird nur im Rahmen einer ungenaueren Formelwertmethode in Kauf genommen, um Bewertungen von über 100% zu vermeiden. In Fällen wie im vorliegenden kann diese Rechtsprechung somit dazu führen, dass der Steuerpflichtige, der es genauer wissen will, mit einem um 41% höheren Vermögenssteuerwert «bestraft» wird. Ab 2003 wird diese Benachteiligung insofern tiefer ausfallen, als dass mit der geänderten gesetzlichen Grundlage von § 39 Abs. 4 StG in diesen Fällen der Steuerwert auf 90% des Marktwertes festzusetzen ist.
 
 
 
 
1 Urteil der Steuerrekurskommission III vom 12. April 2005 unter www.strk.zh.ch Rubrik Service/Aktuelles
2 Hedonische Methode: Berechnung anhand von zahlreichen Kriterien, die mit Hilfe von umfangreichen Datenbanken nach ihrem Werteinfluss gewichtet werden. Aus wenigen variablen Parametern wird in Abhängigkeit zu den gespeicherten Daten ein Wert errechnet.
3 Wohnung plus Parkplatz ohne monatliche Nebenkosten von Fr. 280.-, da Entgelt für Leistungen des Vermieters.
4 www.hev-zh.ch/aktuell/fluglaerm/einsprachen.html
5 Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 21. Mai 2003 (STE 2004 B 52.21 Nr. 9).
6 BGE 128 I 240 E. 3.4.2.
 
     
  * lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich  
     
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