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Die Kündigung wegen dringenden
Eigenbedarfs des Hauseigentümers
* Nicole Fernandez |
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Das Gesetz räumt den Hauseigentümern die Möglichkeit ein,
eine Kündigung wegen dringenden Eigenbedarfs auszusprechen. Es
bedarf hiezu einer schriftlichen Kündigung mit dem vom Kanton
genehmigten Formular. Bei Familienwohnungen gilt die Besonderheit,
dass die Kündigung beiden Ehegatten separat zugestellt werden
muss. |
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Gemäss Art. 271 Abs. 2 OR hat die
Begründung der Kündigung erst auf Verlangen
des Mieters zu erfolgen. Es ist
jedoch ratsam, bereits auf dem Kündigungsformular
den dringenden Eigenbedarf
als Grund aufzuführen. In diesem
Zusammenhang sei nochmals erwähnt,
dass Kündigungen, welche ohne plausiblen
Grund ausgesprochen werden, als missbräuchlich
zu qualifizieren sind. Da der
Mieter grundsätzlich die Möglichkeit hat,
eine Kündigung innert 30 Tagen nach
Empfang derselben anzufechten, würde
eine solche missbräuchliche Kündigung
vom Gericht aufgehoben und mit einer
Kündigungssperre von 3 Jahren sanktioniert
werden.
Gemäss Art. 261 OR geht das Mietverhältnis
bei einem Verkauf der Liegenschaft
auf den Erwerber über. Der neue Eigentümer
einer Liegenschaft hat sodann die
Möglichkeit, das Mietverhältnis mit der
gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen
Termin zu kündigen, wenn er dringenden
Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte
oder Verschwägerte geltend
macht. Bei einem Eigentümerwechsel ist zu
empfehlen, dass der neue Eigentümer die
Kündigung ausspricht, weil der bisherige
Vermieter keinen Kündigungsgrund hätte
und die Kündigung deshalb rechtsmissbräuchlich
wäre. Zusätzlich sei noch darauf
hingewiesen, dass der Veräusserer der
Liegenschaft allenfalls schadenersatzpflichtig
wird, falls der neue Eigentümer dem
Mieter früher kündigt, als es der Vertrag
mit dem bisherigen Mieter gestattet hätte
(Art. 261 Abs. 3).
Voraussetzung für eine rechtsgültige
Kündigung ist der Eigenbedarf des Vermieters
für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte.
Das Gesetz umschreibt den Begriff der
nahen Verwandten oder Verschwägerten
nicht näher. Die Rechtsprechung anerkennt
grundsätzlich den Eigenbedarf für Kinder,
Enkel, Eltern, Geschwister und deren Ehegatten,
aber auch für Nichten und Neffen.
Falls der Mieter eine Kündigung wegen
Eigenbedarfs anficht, so wird bei der Interessenabwägung
im Rahmen der Mieterstreckung
auch die Dringlichkeit des Eigenbedarfs
berücksichtigt. Diese ist mithin
grundsätzlich Voraussetzung für die Geltendmachung
eines solchen Bedarfs.
Dringlichkeit ist immer dann anzunehmen,
wenn der Vermieter nachweisen
kann, dass er das Mietobjekt auf einen
bestimmten Zeitpunkt hin benötigt, beispielsweise
weil ihm auf den erwähnten Zeitpunkt hin das bisher benutzte Mietverhältnis
gekündigt worden ist oder weil er
aus dem Ausland zurückkehren und eine
Arbeitsstelle in der Nähe des benötigten
Mietobjektes antreten wird. Dringlichkeit
kann sodann auch dadurch gegeben sein,
dass der Vermieter bereits über eine Baubewilligung
verfügt, deren Gültigkeit befristet
ist, weshalb mit den Umbauarbeiten noch
vor Ablauf der Gültigkeitsdauer begonnen
werden sollte.
Dringender Eigenbedarf setzt somit
nicht eine Zwangs- oder gar Notlage des
Vermieters voraus, die ausschliesslich auf
seine Wohnverhältnisse zurückzuführen ist.
Ein solcher Eigenbedarf ist vielmehr immer
dann gegeben, wenn es dem Vermieter aus
wirtschaftlichen oder anderen Gründen
nicht zuzumuten ist, auf die Benutzung der
vermieteten Wohnung oder des Hauses zu
verzichten. Das Erfordernis der Dringlichkeit
ist nicht nur zeitlich, sondern auch
sachlich zu verstehen. Es müssen Gründe
vorliegen, denen auch nach objektiver
Beurteilung eine gewisse Bedeutung
zukommt (BGE 118 II 55).
Eine wegen dringenden Eigenbedarfs
zulässige Kündigung schliesst die Erstreckung
des Mietverhältnisses nicht aus. Der
Richter ist vielmehr gehalten, eine zusätzliche
Interessenabwägung vorzunehmen,
bei welcher die Dringlichkeit des Eigenbedarfs
als Massstab für die Erstreckungsdauer
dient. |
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