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Der vermietete Autoabstellplatz
* Harald Solenthaler |
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Ein vermieteter Autoabstellplatz wird mietrechtlich unterschiedlich
behandelt, ob er zusammen mit einer Wohnung bzw.
mit Geschäftsräumlichkeiten oder allein vermietet wird. |
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Wird ein Autoabstellplatz separat vermietet,
unterliegt das Mietverhältnis nicht
den mietrechtlichen Schutzbestimmungen
für Wohn- und Geschäftsräume. Sofern im
Mietvertrag keine andere Regelung getroffen
wurde, kann ein solcher Vertrag gemäss
Art. 266e OR von beiden Parteien unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei
Wochen auf Ende eines Monats gekündigt
werden.
Bei der Vermietung eines Autoabstellplatzes
im Zusammenhang mit einem
gemieteten Wohn- oder Geschäftsraum
steht der Abstellplatz nach Art. 253a Abs. 1
OR grundsätzlich unter dem gleichen mietrechtlichen
Schutz wie eine Wohnung oder
ein Geschäftsraum. Diese Vorschrift regelt
auch den mietrechtlichen Schutz von
Sachen, welche der Vermieter dem Mieter
zusammen mit den gemieteten Räumlichkeiten
zum Gebrauch überlässt. Neben
beweglichen Sachen fallen ebenfalls Mansardenzimmer,
Bastelräume etc. darunter.
Da das Gesetz keine nähere Umschreibung
für den Begriff «Zusammenhang» kennt,
wurde in der Praxis bestimmt, dass zwischen
der Wohnungs- oder Geschäftsmiete
und dem zur Miete zusätzlich Überlassenen
funktionell ein Zusammenhang bestehen
muss und die Parteien die gleichen sein
müssen.
Ist der Autoabstellplatz in der gleichen
Vertragsurkunde wie beispielsweise eine
Werkstatt aufgeführt, ist er Teil eines Mietvertrages.
Werkstatt und Autoabstellplatz
können in diesem Falle nur zusammen
gekündigt werden. So genannte Teilkündigungen
sind gesetzlich nicht zulässig.
Bestehen zwei separate Mietvertragsformulare
für Abstellplatz und Werkstatt – um
beim selben Beispiel zu bleiben –, ist davon
auszugehen, dass auch zwei separate Verträge
vorliegen. Es sei denn, der Wortlaut
weise auf eine Einheit hin. In diesem Fall
spielt es keine Rolle, ob die Verträge gleichzeitig
oder zu verschiedenen Zeitpunkten
abgeschlossen wurden. Zwar sind sie separat
kündbar, doch wird der Abstellplatz als
«im Zusammenhang mit einem gemieteten
Wohn- oder Geschäftsraum zum Gebrauch
überlassen» betrachtet. Das bedeutet, dass
auch dieses Objekt in Genuss desselben
mietrechtlichen Schutzes wie die Werkstatt
kommt. Demzufolge sind für Kündigung
oder Mietzinsanpassung auch beim Autoabstellplatz
die amtlichen Formulare zu verwenden.
Auch richten sich die Kündigungsfristen
für den Mietvertrag über den Autoabstellplatz
in einem solchen Fall nach
denjenigen für Geschäftsräume, wie die
Werkstatt einen darstellt. Überdies hat dies
zur Folge, dass eine Kündigung oder einseitige
Vertragsänderung dem Mieter die
Möglichkeit eröffnet, diese bei der Schlichtungsbehörde
anzufechten. |
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* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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