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Das Reglement der Stockwerkeigentümer
* Björn Kernen |
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Das Reglement soll die Rechtstellung der einzelnen Stockwerkeigentümer
innerhalb der Gemeinschaft umschreiben. Wird ein
solches nach dem Begründungsakt aufgestellt, so bedarf es einer qualifizierten
Mehrheit. Zu seiner Gültigkeit bedarf das Reglement der
schriftlichen Form. Abänderungen bedürfen grundsätzlich einer qualifizierten
Mehrheit. Bei Reglementsänderungen, die einen massiven
Eingriff in Eigentumsrechte zulassen sollen, ist jedoch Einstimmigkeit
notwendig. |
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Begriff
Das Reglement ist eine schriftliche Vereinbarung
der Stockwerkeigentümer, welche
hauptsächlich die Rechte und Pflichten derselben
umfasst. Zusätzlich können dadurch
die Organisation der Gemeinschaft und die
Aufgaben des Verwalters geregelt werden. |
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Funktion
Das Reglement hat zur Funktion die
Rechtstellung der Stockwerkeigentümer
innerhalb der Gemeinschaft klar festzulegen.
Es enthält demnach Bestimmungen,
ähnlich den Vereinsstatuten, welche die
Gemeinschaft organisiert. In einer Stockwerkeigentümergemeinschaft
ist das Reglement
nicht zwingend notwendig. Das
Gesetz schreibt keinen minimalen Inhalt
vor, jedoch sollte aus der Anwendbarkeit
möglichst auf Vollständigkeit geachtet werden. |
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Errichtung
Die Errichtung des Reglements ist sowohl
vor, bei und nach der Begründung des
Stockwerkeigentums möglich.
Zukünftige Stockwerkeigentümer können
das Reglement vor der Begründung des
Stockwerkeigentums verfassen, jedoch tritt
es erst mit dieser in Kraft. Oft wird hingegen
das Reglement als Text in den Begründungsakt
integriert oder als Beilage verfasst
und als integralen Bestandteil bezeichnet.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der
Flexibilität ist der zweiten Variante der Vorzug
zu geben.
Die Stockwerkeigentümer können im
Nachgang an den Begründungsakt ein
Reglement aufstellen. Hierzu bedarf es
einer qualifizierten Mehrheit. Dieses Quorum
kann erleichtert, nicht aber erschwert
werden. Zu seiner Gültigkeit bedarf das
Reglement der schriftlichen Form. Kommt
die notwendige Mehrheit nicht zustande,
kann jeder Stockwerkeigentümer den Richter
anrufen (Art. 712g Abs. 3 ZGB). Der
Kläger hat dem Richter die nötigen Anträge
zu stellen, d.h., er muss die Bestimmung
und den Inhalt des Reglementes nennen.
Das gestaltungsrechtliche Urteil ersetzt
somit den Erlass dessen durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft. |
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Änderung des Reglementes
Soll das Reglement geändert werden, so
bedarf es eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses. Diese Voraussetzung kann jedoch
auch erleichtert werden.
Kürzlich hat das Zürcher Obergericht
entschieden, dass es einer Einstimmigkeit
bedarf, wenn das Reglement abgeändert
werden soll, um die Installation einer
Mobilfunkantenne auf dem Dach des
Gebäudes zu ermöglichen. Dies, da eine
derartige Installation ein massiver Eingriff in
das Eigentum darstellt und solche Belastungen
der Sache gemäss Art. 648 ZGB die
Zustimmung aller benötigen.
Zur Aufhebung des Reglements muss
die Stockwerkeigentümergemeinschaft einstimmig
Beschluss fassen. |
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Wirkung des Reglements
Das Reglement ist auch für den Rechtsnachfolger
verbindlich (Art. 649a ZGB).
Dabei ist unerheblich, ob der Erwerber von
den Rechten und Pflichten weiss oder sie im
Grundbuch oder im Veräusserungsvertrag
vermerkt waren. Unkenntnis der gemeinschaftlichen
Regeln enthebt den Erwerber
nicht von seinen Pflichten.
Dies gilt jedoch nur für Bestimmungen,
welche einen direkten Zusammenhang mit
der Benutzung oder der Verwaltung des
Stockwerkeigentums aufweisen. So sind
Schiedsgerichts- oder Gerichtsstandsklauseln
oder Klauseln, die eine Solidarität zwischen
dem Käufer und dem Verkäufer des
Stockwerksanteils statuieren, nicht bindend.
Im Grundbuch kann das Reglement
angemerkt werden (Art. 712g Abs. 3 ZGB
i.V.m. Art. 5 GBV). Dem Grundbuchverwalter
ist entweder das von allen Stockwerkeigentümern
unterzeichnete Reglement einzureichen
oder es wird ihm ein amtlich
beglaubigter Auszug aus dem Protokoll
über seine Annahme durch Beschluss beigelegt.
Eine öffentliche Beurkundung ist nicht
erforderlich. Die Anmerkung hat lediglich
deklaratorische Wirkung. Der Rechtsnachfolger
wird mit der Einrede ausgeschlossen,
er habe den Inhalt des Reglements nicht
gekannt. Der Veräusserer wird demgemäss
von der ihm obliegenden Aufklärungspflichten
bezüglich der Existenz eines
Reglements entbunden. |
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* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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