Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 9/2005 Inhaltsverzeichnis
Steuern

     
  Dumont-Praxis
* Cornel Tanno
 
     
  Nach der so genannten Dumont-Praxis kann der Erwerber einer Liegenschaft die «anschaffungsnahen» Unterhaltskosten steuerlich abziehen, soweit sie für den normalen periodischen Unterhalt, nicht aber zum Nachholen unterbliebenen Unterhalts aufgewendet werden.  
     
  Gemäss Art. 9 Abs. 1 Satz 1 StHG (Steuerharmonisierungsgesetz) werden von den gesamten steuerbaren Einkünfte die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet. Nicht abzugsfähig sind wertvermehrende Aufwendungen. Die Dumont-Praxis bezweckt nun, den Steuerpflichtigen, der eine Liegenschaft kauft, um sie zu renovieren, steuerlich nicht besser zu stellen als denjenigen, der eine bereits renovierte erwirbt.
Geht es um eine nicht vernachlässigte Liegenschaft, kann der neue Eigentümer die «anschaffungsnahen» Kosten steuerlich abziehen, soweit sie für den normalen, periodischen Unterhalt aufgewendet werden. Handelt es sich dagegen um eine vom bisherigen Eigentümer vernachlässigte Liegenschaft, spricht die Vermutung dafür, dass die gesamten Aufwendungen wertvermehrenden Charakter haben. Daher sind nach der Dumont-Praxis die Kosten, die der Erwerber zur Instandstellung in den ersten fünf Jahren aufwenden muss, steuerlich grundsätzlich nicht abziehbar.
Gemäss Art. 9 Abs. 3 StHG können die Kantone bei Grundstücken im Privatvermögen Abzüge für Umweltschutz, Energiesparen und Denkmalpflege vorsehen. Andere Abzüge sind nicht zulässig. Diese Regelung betreffend Gewinnungskosten und allgemeinen Abzügen ist gemäss Bundesgerichtspraxis grundsätzlich abschliessend. Verschiedene kantonale Regelungen sehen für die kantonalen Steuern die Dumont-Praxis nicht vor. Nach ihnen können bei Liegenschaften im Privatvermögen Unterhaltskosten nach deren Erwerb abgezogen werden, und zwar unbesehen, ob die Liegenschaft in der Vergangenheit vernachlässigt wurde.
Das Bundesgericht findet in seiner neuesten Rechtsprechung nun, für die Kantone bestehe in der Frage, inwiefern Unterhaltskosten für Liegenschaften abziehbar sind, kein Spielraum. Die Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes, wonach weitere als die darin genannten Abzugsmöglichkeiten bei Liegenschaften im Privatvermögen unzulässig sind, sei für die Kantone verbindlich. Der Begriff der Unterhaltskosten, so das Bundesgericht weiter, kann unter dem Geltungsbereich des Steuerharmonisierungsgesetzes im kantonalen Recht nicht anders ausgelegt werden als auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer. Eine andere Auslagerung würde dem Anliegen der Steuerharmonisierung zuwiderlaufen.

(Entscheid des Bundesgerichtes vom 2. Februar 2005)
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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