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Dumont-Praxis
* Cornel Tanno |
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Nach der so genannten Dumont-Praxis kann der Erwerber einer
Liegenschaft die «anschaffungsnahen» Unterhaltskosten steuerlich
abziehen, soweit sie für den normalen periodischen Unterhalt, nicht
aber zum Nachholen unterbliebenen Unterhalts aufgewendet werden. |
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Gemäss Art. 9 Abs. 1 Satz 1 StHG
(Steuerharmonisierungsgesetz) werden von
den gesamten steuerbaren Einkünfte die zu
ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen
und die allgemeinen Abzüge abgerechnet.
Nicht abzugsfähig sind wertvermehrende
Aufwendungen. Die Dumont-Praxis bezweckt
nun, den Steuerpflichtigen, der eine
Liegenschaft kauft, um sie zu renovieren,
steuerlich nicht besser zu stellen als denjenigen,
der eine bereits renovierte erwirbt.
Geht es um eine nicht vernachlässigte
Liegenschaft, kann der neue Eigentümer die
«anschaffungsnahen» Kosten steuerlich abziehen,
soweit sie für den normalen, periodischen
Unterhalt aufgewendet werden.
Handelt es sich dagegen um eine vom bisherigen
Eigentümer vernachlässigte Liegenschaft,
spricht die Vermutung dafür, dass
die gesamten Aufwendungen wertvermehrenden
Charakter haben. Daher sind nach
der Dumont-Praxis die Kosten, die der Erwerber zur Instandstellung in den ersten
fünf Jahren aufwenden muss, steuerlich
grundsätzlich nicht abziehbar.
Gemäss Art. 9 Abs. 3 StHG können die
Kantone bei Grundstücken im Privatvermögen
Abzüge für Umweltschutz, Energiesparen
und Denkmalpflege vorsehen. Andere
Abzüge sind nicht zulässig. Diese Regelung
betreffend Gewinnungskosten und allgemeinen
Abzügen ist gemäss Bundesgerichtspraxis
grundsätzlich abschliessend. Verschiedene
kantonale Regelungen sehen für die
kantonalen Steuern die Dumont-Praxis nicht
vor. Nach ihnen können bei Liegenschaften
im Privatvermögen Unterhaltskosten nach
deren Erwerb abgezogen werden, und zwar
unbesehen, ob die Liegenschaft in der Vergangenheit
vernachlässigt wurde.
Das Bundesgericht findet in seiner
neuesten Rechtsprechung nun, für die
Kantone bestehe in der Frage, inwiefern
Unterhaltskosten für Liegenschaften abziehbar
sind, kein Spielraum. Die Bestimmungen
des Steuerharmonisierungsgesetzes,
wonach weitere als die darin
genannten Abzugsmöglichkeiten bei
Liegenschaften im Privatvermögen
unzulässig sind, sei für die Kantone verbindlich.
Der Begriff der Unterhaltskosten,
so das Bundesgericht weiter, kann unter
dem Geltungsbereich des Steuerharmonisierungsgesetzes
im kantonalen Recht
nicht anders ausgelegt werden als auf
dem Gebiet der direkten Bundessteuer.
Eine andere Auslagerung würde dem
Anliegen der Steuerharmonisierung zuwiderlaufen.
(Entscheid des Bundesgerichtes vom
2. Februar 2005) |
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* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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