Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 9/2005 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

     
  Abberufung des Verwalters
der Stockwerkeigentümer

* Harald Solenthaler
 
     
  Mit Entscheid vom 2. März 2005 hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Weg über eine richterliche Abberufung des Verwalters durch einen Stockwerkeigentümer nur möglich ist, wenn förmlich über eine Abberufung abgestimmt wurde. Nach Art. 712r Abs. 1 ZGB kann die Stockwerkeigentümerversammlung den Verwalter grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen abberufen. Hierfür bedarf es wie bei seiner Bestellung eines Versammlungsbeschlusses mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stockwerkeigentümer.
Sollte die Stockwerkeigentümerversammlung unter Missachtung wichtiger Gründe die Abberufung des Verwalters ablehnen, kann gemäss Art. 712r Abs. 2 ZGB ein Stockwerkeigentümer binnen 30 Tagen die gerichtliche Abberufung verlangen. Somit ist für die richterliche Abberufung des Verwalters zwingend erforderlich, dass die Stockwerkeigentümer- versammlung die Abberufung des Verwalters abgelehnt hat und ein wichtiger Grund bestehen muss. Grundsätzlich liegt im oben erwähnten Sinne ein wichtiger Grund vor, wenn den Betroffenen die Fortsetzung des Verwalterverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. (Beispielsweise besteht ein wichtiger Grund, wenn der Verwalter seinen Aufgaben dauernd nicht nachkommt.)
Nach Urteil des Bundesgerichtes sind die Voraussetzungen für eine gerichtliche Abberufung nicht erfüllt, wenn die Stockwerkeigentümer- versammlung lediglich eine umstrittene Wahl oder Wiederwahl eines Verwalters getroffen hat.
Sollte bei einer solchen Wahl ein unterlegener Stockwerkeigentümer die richterliche Abberufung des Verwalters anstreben, muss er zunächst formell eine Abberufung beantragen. Dies bedeutet, dass es unabdingbar ist, die Abberufung bei der nächsten Versammlung als Traktandum aufzunehmen. Wird die formell korrekte Abberufung unter Missachtung wichtiger Gründe von der Stockwerkeigentümerversammlung abgelehnt, steht nun dem unterlegenen Stockwerkeigentümer der Weg ans Gericht offen.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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