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Abberufung des Verwalters
der Stockwerkeigentümer
* Harald Solenthaler |
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Mit Entscheid vom 2. März 2005 hat
das Bundesgericht festgehalten, dass der
Weg über eine richterliche Abberufung des
Verwalters durch einen Stockwerkeigentümer
nur möglich ist, wenn förmlich über
eine Abberufung abgestimmt wurde.
Nach Art. 712r Abs. 1 ZGB kann die Stockwerkeigentümerversammlung
den Verwalter
grundsätzlich jederzeit und ohne
Angabe von Gründen abberufen. Hierfür
bedarf es wie bei seiner Bestellung eines
Versammlungsbeschlusses mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Stockwerkeigentümer.
Sollte die Stockwerkeigentümerversammlung
unter Missachtung wichtiger
Gründe die Abberufung des Verwalters
ablehnen, kann gemäss Art. 712r Abs. 2
ZGB ein Stockwerkeigentümer binnen
30 Tagen die gerichtliche Abberufung
verlangen. Somit ist für die richterliche
Abberufung des Verwalters zwingend
erforderlich, dass die Stockwerkeigentümer- versammlung
die Abberufung des
Verwalters abgelehnt hat und ein wichtiger
Grund bestehen muss. Grundsätzlich liegt
im oben erwähnten Sinne ein wichtiger
Grund vor, wenn den Betroffenen die
Fortsetzung des Verwalterverhältnisses
nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet
werden kann. (Beispielsweise
besteht ein wichtiger Grund, wenn der Verwalter
seinen Aufgaben dauernd nicht
nachkommt.)
Nach Urteil des Bundesgerichtes sind
die Voraussetzungen für eine gerichtliche
Abberufung nicht erfüllt, wenn die
Stockwerkeigentümer- versammlung lediglich
eine umstrittene Wahl oder Wiederwahl
eines Verwalters getroffen hat.
Sollte bei einer solchen Wahl ein unterlegener
Stockwerkeigentümer die richterliche
Abberufung des Verwalters anstreben,
muss er zunächst formell eine Abberufung
beantragen. Dies bedeutet, dass es unabdingbar
ist, die Abberufung bei der nächsten
Versammlung als Traktandum aufzunehmen.
Wird die formell korrekte Abberufung
unter Missachtung wichtiger Gründe
von der Stockwerkeigentümerversammlung
abgelehnt, steht nun dem unterlegenen
Stockwerkeigentümer der Weg ans
Gericht offen. |
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* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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