Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 9/2005 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Die Abrechnungspflicht
des Vermieters

* Tiziano Winiger
 
     
  Die Nebenkosten sind neben dem Mietzins nur dann geschuldet, wenn sie besonders vereinbart sind (Art. 257a Abs. 2 OR). Der Mietvertrag muss die zu Lasten der Mieterschaft gehenden Nebenkosten genau umschreiben. Ist eine Pauschale vereinbart, wird die Entschädigung im Voraus festgelegt und es erfolgt keine separate Abrechnung. Erhebt der Vermieter Akontobeträge, dann müsste die Abrechnung mindestens einmal jährlich erfolgen (Art. 4 Abs. 1 VMWG). Werden die Nebenkosten abgerechnet, dann sollte der Zeitpunkt der Abrechnung vertraglich vereinbart werden.
Nach den Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag für Wohnräume, gemeinsam herausgegeben von Hauseigentümerverband Zürich (HEV), Schweizerischer Verband der Immobilien Treuhänder (SVIT), Sektion Zürich, Vereinigung Zürcher Immobilienfirmen (VZ), Ausgabe 1996, sind die Nebenkosten innert sechs Monaten ab dem vertraglich vereinbarten Termin abzurechnen. Haben die Parteien keine Abrechnungstermin vereinbart, so gilt der Ortsgebrauch als massgebender Abrechnungszeitraum (Art. 257c OR in analoger Anwendung). In der Praxis sind unterschiedliche Abrechnungstermine vorzufinden. Nebst dem 30. Juni (Ende der Heizperiode), sind nach wie vor der 31. März, aber auch der 31. Dezember als Abrechnungsstichtage anzutreffen. Am meisten Sinn dürfte eine Abrechnung auf Ende der effektiven Heizperiode (30. Juni) machen, weil zu diesem Zeitpunkt die Kosten für die gesamte Heizperiode berücksichtigt werden können. Bei der Erstellung der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung muss der Vermieter sorgfältig vorgehen und alle Positionen erfassen, für die der Mieter bezahlen soll. Vergisst der Vermieter einzelne Positionen aufzuführen, dann kann er diese nach Zustellung einer vorbehaltlosen Abrechnung für die Vergangenheit nicht mehr nachbelasten. In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass die Heizkostenabrechnung mindestens die folgenden Angaben enthalten sollte:
 
 
die Aufzählung der in Rechnung gestellten Nebenkosten (Heizung, Warmwasser, Abwassergebühr, Hauswartungskosten etc.) jeweils mit dem entsprechenden Betrag;
das Total der Nebenkosten;
der Verteilschlüssel der Nebenkosten unter den Mietparteien;
der gesamthaft von der Mieterschaft für die betreffende Periode geschuldete Betrag;
der gesamte Betrag, der von der Mieterschaft geleisteten Akontozahlungen;
der verbleibende Saldobetrag.
 
  Wenn die Heizkostenabrechnung nicht detailliert ist, sollte sie den Hinweis enthalten, dass die Mieterschaft eine detaillierte Abrechnung verlangen kann (Art. 8 Abs. 1 VMWG).
Endigt das Mietverhältnis während der Abrechnungsperiode, so hat die Mieterschaft keinen Anspruch auf eine Zwischenabrechnung, weil der Vermieter in der Regel erst nach Ablauf der vereinbarten Periode sämtliche angefallenen Kosten kennt.
Was passiert, wenn der Vermieter für die Nebenkosten die Abrechnung verspätet erstellt?
Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung des Vermieters bei Akontozahlungen werden erst mit der Abrechnung bestimmt und daher erst mit der Rechnungsstellung erfüllbar und fällig. Ist der Vermieter mit der Erstellung der Nebenkostenabrechnung in Säumnis geraten, dann wird die Abrechnungsforderung nicht fällig, und er riskiert die Verjährung seiner Forderungen für die Nebenkosten. Die Akontozahlungen verjähren innert fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 1 OR) und die Verjährung beträgt zehn Jahre, wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Mieterschaft die Nebenkosten mittels einer einmaligen Zahlung begleicht und nicht mittels periodischer Leistungen. Demnach kann der Vermieter den Mieter nur dann verpflichten, die Nebenkosten zu bezahlen, wenn sie abgerechnet sind und wenn die Verjährung noch nicht eingetreten ist.
Wie könnte der Mieter den Vermieter verpflichten, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen?
Erfolgt die Nebenkostenabrechnung innerhalb eines Jahres nicht, so könnte der Mieter versuchen:
 
 
vor Schlichtungsbehörde ein Begehren zu stellen, um den Vermieter unter Androhung von Straffolge (Art. 292 StGB) zu verpflichten, die Nebenkosten-abrechnung zu erstellen oder die Belege vorzulegen;
oder
die Rückzahlung der geleisteten Akontozahlungen der betreffenden Abrechnungsperiode zu verlangen oder diesen Betrag mit dem laufenden Mietzins zu verrechnen.
 
  Entgegen der in der Literatur gelegentlich vertretenen Meinung, auch wenn vermieterseits eine Vertragsstörung vorliegt, dürfte der Mieter die Bezahlung von künftigen Nebenkosten nicht verweigern, solange die Abrechnung über die Vergangenheit noch nicht vorliegt.  
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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