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Kündigung infolge Zahlungsverzuges
(Art. 257d OR)
* Cornel Tanno |
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Die besonderen Folgen des Zahlungsrückstandes des Mieters
treten gemäss ausdrücklicher Erwähnung in Abs. 1 (von Art. 257d OR)
erst nach Übergabe des Mietobjektes an den Mieter ein. Befindet
sich somit ein Mieter mit der Mietzinszahlung in Rückstand, die er vor
Übernahme der Mietsache zu leisten hat, ist nach Art. 107/109 OR
vorzugehen. |
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Objekt des Zahlungsrückstandes sind
die fälligen Mietzinse und Nebenkosten.
Unerheblich ist, ob die Nebenkosten separat
oder zusammen mit dem Mietzins
erhoben werden. Insbesondere kann auch
der Saldo einer (jährlichen) Nebenkosten-
Abrechnung einen Zahlungsrückstand
begründen, sofern dieser fällig ist. Voraussetzung
ist allerdings, dass die in Frage stehenden
Nebenkosten auf Vereinbarung
beruhen, dass sie zahlenmässig bestimmt
oder bestimmbar sind und vom Mieter
innert angemessener Frist überprüft werden
können.
Das Gesetz verlangt, dass dem Mieter
von Wohn- und Geschäftsräumen eine
30-tägige Frist (Mindestfrist) zur Begleichung
der ausstehenden Mietzinse angesetzt
werden muss. Die Ansetzung dieser
Frist muss schriftlich erfolgen und zwingend
die Androhung enthalten, dass bei
unbenütztem Ablauf dieser Frist das Mietverhältnis
gemäss Art. 257d OR (ausserordentlich)
gekündigt werde. Der Mieter
muss aus dem Schreiben zudem erkennen
können, dass eine fällige Forderung des
Vermieters noch offen steht und er sich
damit in Verzug befindet; der Mieter muss
ferner wissen, dass die Zahlung bis zu
einem bestimmten Zeitpunkt verlangt
wird; schliesslich muss dem Mieter klar
werden, dass die innert Frist ausgebliebene
Zahlung zur Beendigung des Mietverhältnisses
durch ausserordentliche Kündigung
führt.
Der Vermieter hat den von ihm reklamierten
Ausstand betragsmässig genau
und richtig zu bestimmen, den Verfalltag
zu erwähnen, die Länge der Frist und den
Beginn des Fristenlaufs anzugeben bzw. zu
umschreiben und auf die Vorzeitigkeit der
allenfalls nachfolgenden Kündigung hinzuweisen.
Die Mindestdauer der Frist ist gesetzlich
festgelegt. Bei der Miete von Wohnund
Geschäftsräumen beträgt sie 30 Tage.
Die Zahlungsfristansetzung ist eine so genannte
empfangsbedürftige Willenserklärung.
Die Frist beginnt daher mit dem
Zugang bzw. dem Empfang durch den
Mieter. Es genügt aber nicht, dass die
Mitteilung in die Machtsphäre des Mieters
gelangt, massgebend ist der tatsächliche
Empfang. Wird ein eingeschriebener
Brief nicht sofort dem Empfänger übergeben,
so ist auf den Zeitpunkt der konkreten
Abholung auf dem Postbüro abzustellen.
Wird aber die Mitteilung innert der 7-tägigen Abholungsfrist nicht abgeholt,
gilt der letzte Tag als fiktives Zustellungsdatum.
Für die Fristberechnung ist der
Empfangstag beziehungsweise der letzte
Tag der Abholfrist nicht mitzuzählen.
Fällt der letzte Tag der Zahlungsfrist
(30-tägige Frist) auf einen Samstag, einen
Sonntag oder auf einen anderen am Erfüllungsort
staatlich anerkannten Feiertag, so
gilt der nächstfolgende Werktag als letzter
Tag der Frist.
Adressat der Fristansetzung ist der Mieter.
Handelt es sich bei der Mietsache um
eine Familienwohnung, so ist die Fristansetzung
separat auch dem Ehegatten des
Mieters mitzuteilen. Unterlässt der Vermieter
die separate Zustellung, ist die Kündigung
nichtig.
Sind sämtliche Voraussetzungen gemäss
Abs. 1 von Art. 257d OR (vorgenannt)
erfüllt und hat insbesondere der
Mieter den Zahlungsrückstand innert Frist
nicht aufgeholt, so kann der Vermieter die
ausserordentliche Kündigung aussprechen.
Bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen
gilt eine Kündigungsfrist von mindestens
30 Tagen; als Kündigungstermin
ist zudem das Ende eines Monats vorgeschrieben.
Für die Zustellung der Kündigung gilt
die uneingeschränkte Empfangstheorie.
Eine Kündigung (Vermieter hat mit amtlichem
Formular zu kündigen) ist wirksam
zugestellt, wenn die Abholungseinladung
in den Briefkasten oder das Schreiben in
das Postfach des Mieters gelegt worden
und die Abholung dem Empfänger nach
dem üblichen Lauf der Dinge zumutbar ist,
auch wenn er erst später davon Kenntnis
erlangt. Es ist noch darauf hinzuweisen,
dass bei Familienwohnungen die Kündigung
separat beiden Ehegatten zugestellt
werden muss. |
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* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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