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Kündigung eines möblierten Zimmers
* Björn Kernen |
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Die ordentliche Kündigungsfrist für möblierte Zimmer ist mit
zwei Wochen äusserst kurz angesetzt (Art. 266e OR). Wann handelt es
sich genau um die Vermietung eines möblierten Zimmers und wann
spricht man von einer möblierten Einzimmerwohnung? Welche Konsequenzen
hat dies für die Kündigung? |
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Begriff des Zimmers
Im Gesetz wird der Begriff des Zimmers
nicht definiert. Es handelt sich um einen
horizontal und vertikal abgeschlossenen
Raum, der einen Teil eines Gebäudes bildet
und nach seiner baulichen Ausgestaltung
und Grösse dem Wohnen oder Arbeiten
dient. Dieser Einzelraum muss mindestens
über einen verschliessbaren Zugang sowie
wenigsten über einen Lichteinlass verfügen.
Auf Grund dieser Definition gelangt
Art. 266e OR bei einem nicht abgeschlossenen
Raum, auch wenn er möbliert ist,
oder bei einem, dessen baulicher Zweck
das Wohnen geradezu ausschliesst (bei
Küchen, Kellerräumen und Estrichabteilen)
oder dessen Grösse sich nicht mehr mit
dem Begriff des Zimmers verträgt (Saal),
nicht zur Anwendung.
Das Zimmer kann Teil einer Wohnung
bilden, die nicht Vertragsbestandteil ist
(bei Untermiete), Teil eines Einfamilienhauses
sein, in einem Wohn- (dauervermietete
Hotelzimmer) oder Geschäftshaus
(Sitzungszimmer) liegen. Der abgeschlossene
Raum kann sich auch ausserhalb
einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes
befinden (Mansardenzimmer, Zimmer
in einem ausgebauten Untergeschoss oder
Anbau, der aus einem Zimmer besteht).
Das Einzelzimmer muss auf Grund eines
eigenständigen Vertrages vermietet worden
sein. Bildet das Zimmer i.S. von Art.
253a Abs. 1 OR einen Bestandteil eines
weiteren Vertrages zwischen den Parteien,
so gelten bezüglich der Kündigung Art.
266c und 266d OR.
Damit Art. 266e OR Anwendung findet,
ist der Verwendungszweck unmassgeblich,
solange das Zimmer möbliert
vermietet wurde. Der Raum kann durchaus
zu anderen Zwecken als zum Wohnen
möbliert sein, so als Sitzungsraum,
Übungsraum oder Studierzimmer. Hingegen
definiert der Verwendungszweck
in gewisser Weise die Art der Möblierung. |
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Möblierung
Möblierung i.S. von Art. 266e OR setzt
voraus, dass das Zimmer als Teil des Vertragsgegenstandes
über eine Einrichtung
verfügt, welche die vertragsgemässe Nutzung
des Zimmers erlaubt. Muss der
Mieter selber Mobilien in das Mietobjekt
schaffen, um es zum vereinbarten Zweck
zu benutzen, so liegt keine Möblierung
i.S. des Gesetzes vor. Mit Blick auf den vereinbarten
Verwendungszweck gehört zur
Grundausstattung alles, was üblicherweise
dazu zu zählen ist, bzw. hat die vertragsgemässe
Einrichtung angemessen zu sein.
Verfügt das Zimmer über mehr als die
übliche Ausstattung oder ergänzt der Mieter auf eignen Wunsch die vertragsgemäss
genügende Einrichtung, so ändert dies am
Charakter des Mietobjektes nichts. Gestattet
der Vermieter dem Mieter hingegen,
die gestellte Möblierung durch seine eigene
zu ersetzen, ist von der Miete eines
unmöblierten Zimmers auszugehen.
Wird das Zimmer zu Wohnzwecken
vermietet, gehören eine vollständige
Schlafgelegenheit (Bett inkl. Kopfkissen
und Duvet), eine Sitzmöglichkeit, eine
Ablage (Gestell, Tisch, Pult usw.) sowie
eine Aufbewahrungsmöglichkeit (Schrank,
Kommode usw.) dazu. Ein Beleuchtungskörper,
Beheizung sowie Storen, Vorhänge
oder Fensterläden gehören ebenfalls zur
Möblierung. Nicht notwendig sind eine
Waschgelegenheit im Zimmer, ein separates
WC oder eine Kochgelegenheit.
Möblierte Einzelzimmer grenzen sich
von den möblierten Einzimmerwohnungen
dadurch ab, dass Letztere über eine fest
im Raum verankerte Kochgelegenheit
verfügen. Möblierte Einzimmerwohnungen
stellen Wohnungen i.S. von Art. 266c
OR dar und sind mit einer ordentlichen
Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen. |
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Ausserordentliche Kündigung
eines möblierten Zimmers
Die Missbrauchsgesetzgebung (Art.
269 ff. OR) sowie die Kündigungsschutzbestimmungen
werden auch auf die
möblierten Zimmer angewendet, wenn sie
zu Wohn- oder Geschäftszwecken vermietet
wurden. Als misslungen muss man die
Regelung taxieren, dass der Vermieter bei
einer ausserordentlichen Kündigung (z.B.
bei Zahlungsverzug [Art. 257d OR] oder
bei mangelnder Sorgfalt [Art. 257f OR])
die im Vergleich zur ordentlichen Kündigung
nach Art. 266e OR längere Frist einzuhalten
hat. Dem Vermieter ist es in
einem solchen Fall erlaubt, mit einer Frist
von zwei Wochen ordentlich zu kündigen.
Eine Erstreckung des Mietverhältnisses ist
trotzdem ausgeschlossen. |
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* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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