Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 10/2005 Inhaltsverzeichnis
Grundstückkauf

     
  Reservationsvereinbarung
* Rita Eichenberger
 
     
  Strenge Formvorschriften!
Kaufverträge über Grundstücke sind nur dann gültig, wenn sie öffentlich beurkundet werden. Dasselbe gilt für Vorverträge und damit auch für Reservationsvereinbarungen – ohne öffentlich Beurkundung, sind sie nichtig, also für beide Parteien unverbindlich. Die meisten so genannten Reservationsvereinbarungen stellen daher zwar eine moralische Verpflichtung dar, sind aber rechtlich nicht durchsetzbar.
 
     
  Unbedingt beachten!
Wird diesem Vorbehalt zum Trotz eine Reservationsvereinbarung gewünscht, ist sie möglichst detailliert abzufassen. Sie sollte enthalten: genaue Bezeichnung des Verkaufsobjektes, Kaufpreis, Restkaufpreistilgung, Antritt, Kostenübernahme Grundbuchamt, Sicherstellung Grundstückgewinnsteuer etc. Sodann sollte darauf gedrängt werden, dass so bald als möglich ein Vorvertrag/Kaufvertrag erstellt und öffentlich beurkundet wird.
 
     
  Anzahlung?
Bevor man irgendeine Zahlung leistet, sollte unbedingt abgeklärt werden, ob der Verkäufer auch Grundeigentümer ist. Das zuständige Grundbuchamt gibt darüber Auskunft. Ebenso gilt es die Liquidität des Verkäufers zu überprüfen und sich allenfalls auf der Gemeinde zu erkundigen, ob der Verkäufer bereits negativ aufgefallen ist. Bei bekannten Immobilienfirmen sind Anzahlungen weniger risikoreich als bei Hobby- Immobilienfirmen.
Sieht man von eigentlichen Betrügereien ab, besteht die Gefahr allenfalls darin, dass ein Unternehmer während der Planungsund Bauphase Konkurs geht. Die Anzahlung ist dann meistens verloren. Sicher wäre die Anzahlung natürlich auf einem Sperrkonto. Meistens bieten die Verkäufer dazu aber nicht Hand.
 
     
  Rückforderung?
Grundsätzlich kann der Käufer bereits entrichtete Zahlungen wieder zurückfordern, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. In Abzug gebracht werden dürfen allenfalls besondere Leistungen, welche der Verkäufer auf Geheiss der Käufer bereits ausgeführt hat, und die über die normalen Verkaufs- und Planungsgespräche hinausgehen (z.B. spezielle Apparate, Bodenbeläge etc. bestellt).
Weitere Information unter www.hev-zuerich.ch oder www.notariate.zh.ch oder lassen Sie sich von den Rechtsanwälten des HEV Zürich beraten.
 
     
  * eidg. dipl. Immobilientreuhänderin, HEV Zürich  
     
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