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Reservationsvereinbarung
* Rita Eichenberger |
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Strenge Formvorschriften!
Kaufverträge über Grundstücke sind
nur dann gültig, wenn sie öffentlich beurkundet
werden. Dasselbe gilt für Vorverträge
und damit auch für Reservationsvereinbarungen
– ohne öffentlich Beurkundung,
sind sie nichtig, also für beide Parteien
unverbindlich. Die meisten so genannten
Reservationsvereinbarungen stellen daher
zwar eine moralische Verpflichtung dar,
sind aber rechtlich nicht durchsetzbar. |
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Unbedingt beachten!
Wird diesem Vorbehalt zum Trotz eine
Reservationsvereinbarung gewünscht, ist sie
möglichst detailliert abzufassen. Sie sollte enthalten:
genaue Bezeichnung des Verkaufsobjektes,
Kaufpreis, Restkaufpreistilgung,
Antritt, Kostenübernahme Grundbuchamt,
Sicherstellung Grundstückgewinnsteuer etc.
Sodann sollte darauf gedrängt werden, dass
so bald als möglich ein Vorvertrag/Kaufvertrag
erstellt und öffentlich beurkundet wird. |
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Anzahlung?
Bevor man irgendeine Zahlung leistet,
sollte unbedingt abgeklärt werden, ob der
Verkäufer auch Grundeigentümer ist. Das
zuständige Grundbuchamt gibt darüber
Auskunft. Ebenso gilt es die Liquidität des
Verkäufers zu überprüfen und sich allenfalls
auf der Gemeinde zu erkundigen, ob der
Verkäufer bereits negativ aufgefallen ist. Bei
bekannten Immobilienfirmen sind Anzahlungen
weniger risikoreich als bei Hobby-
Immobilienfirmen.
Sieht man von eigentlichen Betrügereien
ab, besteht die Gefahr allenfalls darin, dass
ein Unternehmer während der Planungsund
Bauphase Konkurs geht. Die Anzahlung
ist dann meistens verloren. Sicher wäre
die Anzahlung natürlich auf einem Sperrkonto.
Meistens bieten die Verkäufer dazu
aber nicht Hand. |
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Rückforderung?
Grundsätzlich kann der Käufer bereits
entrichtete Zahlungen wieder zurückfordern,
wenn der Vertrag nicht zustande
kommt. In Abzug gebracht werden dürfen
allenfalls besondere Leistungen, welche der
Verkäufer auf Geheiss der Käufer bereits
ausgeführt hat, und die über die normalen
Verkaufs- und Planungsgespräche hinausgehen
(z.B. spezielle Apparate, Bodenbeläge
etc. bestellt).
Weitere Information unter www.hev-zuerich.ch oder www.notariate.zh.ch oder
lassen Sie sich von den Rechtsanwälten des
HEV Zürich beraten. |
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* eidg. dipl. Immobilientreuhänderin, HEV Zürich |
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