|
|
|
|
|
|
Pauschalpreis im Werkvertrag
* Cornel Tanno |
|
|
|
|
|
Die Vergütungspflicht des Bestellers
(Bauherr) gehört zum notwendigen Inhalt
des gesetzlich geregelten Werkvertrages.
Was die Bemessung der vom Besteller
geschuldeten Vergütung betrifft, gibt es
verschiedene Möglichkeiten. So können die
Parteien eines Werkvertrages einen zum
Voraus vereinbarten festen Preis (Pauschalpreis,
Globalpreis) abmachen. Es steht den
Parteien aber auch offen, die Übernahme
der Werkausführung ohne feste Preisabsprache
(ungefährer Kostenansatz, Kosten
nach Aufwand etc.) festzulegen. In diesem
Artikel interessiert nur die Vereinbarung
eines Pauschalpreises.
Eine Übernahme der Werkausführung
zum Pauschalpreis liegt dann vor, wenn sich
die Parteien darauf geeinigt haben, dass
der Unternehmer das von ihm geschuldete
Werk (z.B. Erstellen eines Einfamilienhauses,
komplette Dachabdichtung) zu einer
vertraglich fixierten Geldsumme herzustellen
hat. In dieser (zum Voraus fixierten)
Geldsumme, die eine Pauschalsumme ist,
besteht der Pauschalpreis.
Ein im Rahmen eines Werkvertrages vereinbarter
Pauschalpreis ist laut einem neuen
Urteil des Bundesgerichtes verbindlich.
Der Besteller des Werkes hat die vereinbarte
Summe auch dann zu bezahlen, wenn
die Erstellungskosten deutlich weniger ausmachen
als zunächst vorgesehen. Der Entscheid
stützt sich auf das Gesetz (Art. 373
Abs. 1 und 3 OR), wonach im Falle einer
festen Preisvereinbarung der Unternehmer
verpflichtet ist, das Werk um diese Summe
fertig zu stellen, und keine Erhöhung fordern
darf, auch wenn er mehr Arbeit oder
grössere Auslagen gehabt hat als vorgesehen.
Umgekehrt hat der Besteller auch
dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn
die Fertigstellung des Werkes weniger Aufwand
verursacht als vorgesehen.
Eine solche Preisabrede ist wegen des
Grundsatzes verbindlich, wonach geschlossene
Verträge auch einzuhalten sind. Laut
Bundesgericht ist der Pauschalpreis «ein
fester Preis in dem Sinne, dass er unabänderlich
sowie unabhängig von den tatsächlichen
Erstellungskosten des Werkes, den
ausgeführten Leistungsmengen, Aufwendungen
und Arbeiten ist; die Abweichung
von den bei Vertragschluss vorgesehenen
Erstellungskosten ist daher ohne Belang».
Einzig wenn ausserordentliche und nicht
vorhersehbare Umstände die Feststellung
des Werkes verunmöglichen oder übermässig
erschweren, kann der Richter eine
Erhöhung des Preises bewilligen (vgl. Art.
373 Abs. 2 OR). Aus welchen Gründen hingegen
die Erstellungskosten des Werkes
geringer ausfallen (geringerer Arbeitsaufwand,
niedrigere Materialkosten), ist irrelevant. |
|
|
|
|
|
* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
|
|
|
|
|