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HEV 10/2005 Inhaltsverzeichnis
Vom Bauen

     
  Pauschalpreis im Werkvertrag
* Cornel Tanno
 
     
  Die Vergütungspflicht des Bestellers (Bauherr) gehört zum notwendigen Inhalt des gesetzlich geregelten Werkvertrages. Was die Bemessung der vom Besteller geschuldeten Vergütung betrifft, gibt es verschiedene Möglichkeiten. So können die Parteien eines Werkvertrages einen zum Voraus vereinbarten festen Preis (Pauschalpreis, Globalpreis) abmachen. Es steht den Parteien aber auch offen, die Übernahme der Werkausführung ohne feste Preisabsprache (ungefährer Kostenansatz, Kosten nach Aufwand etc.) festzulegen. In diesem Artikel interessiert nur die Vereinbarung eines Pauschalpreises.
Eine Übernahme der Werkausführung zum Pauschalpreis liegt dann vor, wenn sich die Parteien darauf geeinigt haben, dass der Unternehmer das von ihm geschuldete Werk (z.B. Erstellen eines Einfamilienhauses, komplette Dachabdichtung) zu einer vertraglich fixierten Geldsumme herzustellen hat. In dieser (zum Voraus fixierten) Geldsumme, die eine Pauschalsumme ist, besteht der Pauschalpreis.
Ein im Rahmen eines Werkvertrages vereinbarter Pauschalpreis ist laut einem neuen Urteil des Bundesgerichtes verbindlich. Der Besteller des Werkes hat die vereinbarte Summe auch dann zu bezahlen, wenn die Erstellungskosten deutlich weniger ausmachen als zunächst vorgesehen. Der Entscheid stützt sich auf das Gesetz (Art. 373 Abs. 1 und 3 OR), wonach im Falle einer festen Preisvereinbarung der Unternehmer verpflichtet ist, das Werk um diese Summe fertig zu stellen, und keine Erhöhung fordern darf, auch wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat als vorgesehen. Umgekehrt hat der Besteller auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Aufwand verursacht als vorgesehen.
Eine solche Preisabrede ist wegen des Grundsatzes verbindlich, wonach geschlossene Verträge auch einzuhalten sind. Laut Bundesgericht ist der Pauschalpreis «ein fester Preis in dem Sinne, dass er unabänderlich sowie unabhängig von den tatsächlichen Erstellungskosten des Werkes, den ausgeführten Leistungsmengen, Aufwendungen und Arbeiten ist; die Abweichung von den bei Vertragschluss vorgesehenen Erstellungskosten ist daher ohne Belang». Einzig wenn ausserordentliche und nicht vorhersehbare Umstände die Feststellung des Werkes verunmöglichen oder übermässig erschweren, kann der Richter eine Erhöhung des Preises bewilligen (vgl. Art. 373 Abs. 2 OR). Aus welchen Gründen hingegen die Erstellungskosten des Werkes geringer ausfallen (geringerer Arbeitsaufwand, niedrigere Materialkosten), ist irrelevant.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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