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Rücksicht auf Landschaft und Ortsbild
* Tiziano Winiger |
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Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid vom
15. August 2005 bestätigt, dass der Bund bei der Erteilung einer
Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage Rücksicht auf Landschaft,
Ortsbild und Natur- und Kulturdenkmäler nehmen muss
(Art. 2 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz). |
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Mobilfunkanlagen werden laut Bundesgericht
«zur Erbringung einer vom Bund konzessionierten
Dienstleistung» errichtet. Zudem
verpflichtet die Mobilfunkkonzession die Konzessionärin
zum Aufbau eines eigenen Mobilfunknetzes,
das einen bestimmten Prozentsatz
der Bevölkerung und der Fläche abdecken
muss. Zwar bleibt es den Mobilfunkbetreibern
überlassen, an welchen Standorten sie die Anlagen
errichten wollen. Der Bund habe jedoch
bei der Erteilung der Konzessionen zu berücksichtigen,
dass das heimatliche Landschaftsund
Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie
Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden
müssen, und wo das öffentliche Interesse dies
gebietet, müssen diese erhalten bleiben.
So hat die Eidgenössische Kommission für
Denkmalpflege in einem Grundsatzpapier
«Mobilfunkantennen an Baudenkmälern»
vom 23. Juli 2002 Kriterien für die Bewilligung
von Gesuchen zum Bau von Mobilfunkantennen
an Baudenkmälern veröffentlicht.
Danach ist es generell zu vermeiden, Mobilfunkantennen
an Baudenkmälern oder in
ihrer Umgebung anzubringen. An Baudenkmälern
selbst seien Antennen nur dort möglich,
wo sie vom öffentlichen Grund oder von
öffentlich zugänglichen Räumen nicht wahrgenommen
werden können. Neben dem
Baudenkmal bzw. dem Ortsbild müsse auch
ihre Umgebung, soweit sie für deren Wirkung
wichtig sei, berücksichtigt werden. Eine
Antennenanlage dürfe deshalb nur dann
bewilligt werden, wenn sie in der für das Baudenkmal
massgebenden Umgebung nicht
wahrgenommen werden könne. Im konkreten
Fall entschied das Bundesgericht, dass die
Bewilligung für die Errichtung einer Antenne
der Swisscom Mobile auf dem Dach einer zu
einem Landgasthof gehörenden und unter
Heimatschutz stehenden Scheune in Rossrüti
(SG) zu erteilen sei. |
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Generell ist zu vermeiden, Mobilfunkantennen an Baudenkmälern oder in ihrer Umgebung anzubringen.8
Wenn andere Möglichkeiten bestehen, ist ihnen auf jeden Fall der Vorzug zu gegeben. Dazu gehören auch die Mitbenutzung bestehender Antennenstandorte sowie das Roaming.9 |
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Den nachfolgend aufgerührten Anforderungen müssen neben den Antennen auch sekundäre Teile wie Maste oder Befestigungen sowie die zu den Antennen gehörenden technischen Einrichtungen wie Ver-stärker oder Verkabelungen (sog. Equipment) genügen. |
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Ein Baudenkmal darf durch die Installation einer Mobilfunkantenne in seiner materiellen Substanz nicht angetastet werden.
Eingriffe sind grundsätzlich nicht zulässig. Dies betrifft beispielsweise |
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Veränderungen am Mauerwerk wie Durchbrüche, Durchbohrungen, Mauerschlitze oder |
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Veränderungen an Dach- oder Deckenkonstruktionen wie Auswechslungen oder Verstärkungen von Balkenlagen oder |
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den materialfremden Ersatz von historischen Elementen wie Schalljalousien an Kirchtürmen. |
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Eine Antennenanlage in und an einem Baudenkmal ist somit nur dann möglich, wenn sie zu einem
späteren Zeitpunkt demontiert werden kann, ohne dass ein Schaden oder eine Veränderung an einem
schützenswerten Teil des Objekts zurückbleibt. |
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An Baudenkmälern sind Antennen nur dort möglich, wo sie vom öffentlichen Grund oder von öffentlich zugänglichen Räumen nicht wahrgenommen werden können.
Die ungestörte Gestalt ist ein wichtiger Teil der Bedeutung und Wirkung des Baudenkmals – sei es des Einzelobjekts oder des grösseren Ensembles, beispielsweise des Ortsbilds. Sie darf durch eine Antennenanlage nicht beeinträchtigt werden. |
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Eine Antennenanlage darf nur dann bewilligt werden, wenn sie in der für das Baudenkmal massgebenden Umgebung nicht wahrgenommen werden kann.
Neben dem Baudenkmal, bzw. dem Orlsbild muss auch ihre Umgebung, soweit sie für deren Wirkung wichtig ist, berücksichtigt werden. |
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Beurteilung
Die Frage, ob eine Antenne oder ein zu einer Antennenanlage gehörender Bestandteil den oben definierten Anforderungen genügt, ist durch die zuständige Denkmalpflege-Fachstelle zu beurteilen. |
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