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HEV 10/2005 Inhaltsverzeichnis
Mobilfunknetz

     
  Rücksicht auf Landschaft und Ortsbild
* Tiziano Winiger
 
     
  Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid vom 15. August 2005 bestätigt, dass der Bund bei der Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage Rücksicht auf Landschaft, Ortsbild und Natur- und Kulturdenkmäler nehmen muss (Art. 2 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz).  
     
  Mobilfunkanlagen werden laut Bundesgericht «zur Erbringung einer vom Bund konzessionierten Dienstleistung» errichtet. Zudem verpflichtet die Mobilfunkkonzession die Konzessionärin zum Aufbau eines eigenen Mobilfunknetzes, das einen bestimmten Prozentsatz der Bevölkerung und der Fläche abdecken muss. Zwar bleibt es den Mobilfunkbetreibern überlassen, an welchen Standorten sie die Anlagen errichten wollen. Der Bund habe jedoch bei der Erteilung der Konzessionen zu berücksichtigen, dass das heimatliche Landschaftsund Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden müssen, und wo das öffentliche Interesse dies gebietet, müssen diese erhalten bleiben.
So hat die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege in einem Grundsatzpapier «Mobilfunkantennen an Baudenkmälern» vom 23. Juli 2002 Kriterien für die Bewilligung von Gesuchen zum Bau von Mobilfunkantennen an Baudenkmälern veröffentlicht. Danach ist es generell zu vermeiden, Mobilfunkantennen an Baudenkmälern oder in ihrer Umgebung anzubringen. An Baudenkmälern selbst seien Antennen nur dort möglich, wo sie vom öffentlichen Grund oder von öffentlich zugänglichen Räumen nicht wahrgenommen werden können. Neben dem Baudenkmal bzw. dem Ortsbild müsse auch ihre Umgebung, soweit sie für deren Wirkung wichtig sei, berücksichtigt werden. Eine Antennenanlage dürfe deshalb nur dann bewilligt werden, wenn sie in der für das Baudenkmal massgebenden Umgebung nicht wahrgenommen werden könne. Im konkreten Fall entschied das Bundesgericht, dass die Bewilligung für die Errichtung einer Antenne der Swisscom Mobile auf dem Dach einer zu einem Landgasthof gehörenden und unter Heimatschutz stehenden Scheune in Rossrüti (SG) zu erteilen sei.
 
     
     
   
     
  Generell ist zu vermeiden, Mobilfunkantennen an Baudenkmälern oder in ihrer Umgebung anzubringen.8
Wenn andere Möglichkeiten bestehen, ist ihnen auf jeden Fall der Vorzug zu gegeben. Dazu gehören auch die Mitbenutzung bestehender Antennenstandorte sowie das Roaming.9
 
     
  Den nachfolgend aufgerührten Anforderungen müssen neben den Antennen auch sekundäre Teile wie Maste oder Befestigungen sowie die zu den Antennen gehörenden technischen Einrichtungen wie Ver-stärker oder Verkabelungen (sog. Equipment) genügen.  
     
  Ein Baudenkmal darf durch die Installation einer Mobilfunkantenne in seiner materiellen Substanz nicht angetastet werden.
Eingriffe sind grundsätzlich nicht zulässig. Dies betrifft beispielsweise
 
     
 
Veränderungen am Mauerwerk wie Durchbrüche, Durchbohrungen, Mauerschlitze oder
Veränderungen an Dach- oder Deckenkonstruktionen wie Auswechslungen oder Verstärkungen von Balkenlagen oder
den materialfremden Ersatz von historischen Elementen wie Schalljalousien an Kirchtürmen.
 
     
  Eine Antennenanlage in und an einem Baudenkmal ist somit nur dann möglich, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt demontiert werden kann, ohne dass ein Schaden oder eine Veränderung an einem schützenswerten Teil des Objekts zurückbleibt.  
     
  An Baudenkmälern sind Antennen nur dort möglich, wo sie vom öffentlichen Grund oder von öffentlich zugänglichen Räumen nicht wahrgenommen werden können.
Die ungestörte Gestalt ist ein wichtiger Teil der Bedeutung und Wirkung des Baudenkmals – sei es des Einzelobjekts oder des grösseren Ensembles, beispielsweise des Ortsbilds. Sie darf durch eine Antennenanlage nicht beeinträchtigt werden.
 
     
  Eine Antennenanlage darf nur dann bewilligt werden, wenn sie in der für das Baudenkmal massgebenden Umgebung nicht wahrgenommen werden kann.
Neben dem Baudenkmal, bzw. dem Orlsbild muss auch ihre Umgebung, soweit sie für deren Wirkung wichtig ist, berücksichtigt werden.
 
     
  Beurteilung
Die Frage, ob eine Antenne oder ein zu einer Antennenanlage gehörender Bestandteil den oben definierten Anforderungen genügt, ist durch die zuständige Denkmalpflege-Fachstelle zu beurteilen.
 
     
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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