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Arbeitsverhältnis mit Putzfrau
* Harald Solenthaler |
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Mit der Anstellung einer Putzfrau ist zwar das Problem der
Reinigung gelöst, doch sind auch der Arbeitsvertrag und die Beiträge
für Versicherung und Sozialversicherung sauber zu regeln. |
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Neben der direkten Anstellung einer
Putzfrau gibt es auch die Möglichkeit, mit
den Reinigungsarbeiten ein Putzinstitut zu
beauftragen. Diese Variante wird von Leuten
bevorzugt, die den administrativen Aufwand
im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
scheuen. Der Auftraggeber hat
nur mit der beauftragten Firma eine vertragliche
Beziehung. Die Putzfrau ist hingegen
bei der beauftragten Firma angestellt.
Die arbeitsvertraglichen Formalitäten sind
daher zwischen dieser und der Putzfrau zu
regeln. Der Nachteil bei dieser Variante sind
die in der Regel höheren Kosten.
Entscheidet sich ein Haushalt, eine Putzfrau
selber anzustellen, muss er im Arbeitsvertrag
auch Beiträge an Versicherung und
Sozialversicherung berücksichtigen:
Zunächst besteht die Pflicht, auf den
Bruttostundenlohn und der hinzugerechneten
Ferienentschädigung die Sozialversicherungsbeiträge
AHV, IV, EO und ALV zu entrichten.
Diese Abzüge von insgesamt
12,1% vom Gesamtlohn werden jeweils zur
Hälfte vom Arbeitgeber und von der Angestellten
getragen. Das heisst, dass der
Arbeitgeber den Gesamtbetrag der Sozialversicherung
zu bezahlen hat. Die auf sie
entfallenden 6,05% werden der Putzfrau
jedoch vom Gesamtlohn abgezogen. Werden
die Reinigungsarbeiten durch AHVRentner
ausgeführt, besteht keine Abrechnungspflicht,
wenn der monatliche Verdienst
nicht mehr als Fr. 1400.– beträgt. Die
Sozialversicherungsbeiträge entfallen ebenfalls,
sofern die Putzfrau diese Arbeit neben
ihrer Haupterwerbstätigkeit ausführt und
im Jahr weniger als Fr. 2000.– damit verdient.
Sodann ist der Arbeitgeber verpflichtet,
für die Angestellte eine Betriebsunfallversicherung
abzuschliessen. Die Prämie für
diese Versicherung (0,5%; unter 8 Std./
Woche ca. Fr. 100.–) hat der Arbeitgeber
zu übernehmen. Putzt die Angestellte
wöchentlich mehr als acht Stunden beim
gleichen Arbeitgeber, ist zusätzlich zur
Betriebsunfallversicherung eine Nichtbetriebsunfallversicherung
abzuschliessen.
Diese Prämie (1,5%) kann der Arbeitgeber
jedoch auf den Arbeitnehmer abwälzen.
Ab Fr. 19 350.– pro Jahr ist zudem die
berufliche Vorsorge (BVG) obligatorisch.
Ausgenommen sind nebenberuflich Tätige,
die im Hauptberuf versichert oder selbstständig
sind. Die Beitragssätze variieren von
Pensionskasse zu Pensionskasse und sind
mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber zu
übernehmen (Nähere Auskünfte: AHVZweigstellen,
Auffangeinrichtungen BVG).
Auch wenn die Putzfrau im Stundenlohn
angestellt wird, hat sie Anspruch auf bezahlte
Ferien. Will man sie nicht während
ihrer Ferienabwesenheit weiter bezahlen
müssen, muss zum vereinbarten Stundenlohn
eine Ferienentschädigung abgemacht
werden. Diese richtet sich nach dem Ferienanspruch,
der vom Alter der Putzfrau abhängt. Zwischen dem 20. und dem 50. Lebensjahr
beträgt er 4 Wochen pro Jahr. Ist
die Putzfrau unter 20 Jahre oder über
50 Jahre alt, hat sie Anspruch auf fünf
Wochen Ferien pro Jahr und ab dem
60. Altersjahr sogar sechs. Rechnerisch
bedeutet dies, dass als Ferienentschädigung
bei vier Wochen 8,33% des Bruttolohnes,
bei fünf Wochen 10,64% und bei sechs
Wochen 13,04% dem Bruttostundenlohn
hinzugerechnet werden müssen.
Besitzt die ausländische Arbeitnehmerin
keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis
C), ist bei der Fremdenpolizei eine Arbeitsbewilligung
einzuholen. Zudem sind Ausländer
und Ausländerinnen ohne Niederlassungsbewilligung
quellensteuerpflichtig, es
sei denn, deren Ehegatten sind Schweizer
oder mindestens im Besitz des Ausweises C.
Weiterführende Auskunft erteilt Ihnen diesbezüglich
das kantonale Steueramt.
In Anbetracht der Komplexität der zu
regelnden Fragen empfiehlt es sich, einen
detaillierten schriftlichen Arbeitsvertrag zu
erstellen. Nebst dem Lohn und den erwähnten
Lohnnebenleistungen sollte er
mindestens Arbeitszeit, Arbeitsbeginn und
einen klaren Beschrieb der Tätigkeit beinhalten.
Musterarbeitsverträge und weitere nützliche
Infos für Raumpflegerinnen sind für
Fr. 12.– (+ Porto und Verpackung) beim
Verband Hauswirtschaft Schweiz erhältlich. |
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* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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