Hauseigentümerverband Zürich
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 10/2005 Inhaltsverzeichnis
Das Grundbuch

     
  Vormerkung
* Cornel Tanno
 
     
  Durch die Vormerkung im Grundbuch werden die vertraglichen Rechte des Mieters zu so genannten Realobligationen. Die Wirkung der Realobligation besteht darin, dass sich der Anspruch des Mieters auf Überlassung des Gebrauches an einer unbeweglichen Sache nicht nur gegen den Vermieter, sondern gegen jeden an der Mietsache dinglich Berechtigten richtet. Verpflichtet ist also auch jede Person, die künftig Eigentümer des Grundstückes wird. Was die formellen Erfordernisse anbelangt, so muss die Vormerkung von den Parteien schriftlich vereinbart werden, eine öffentliche Beurkundung der Vormerkungsabrede ist hingegen nicht erforderlich. Die Vormerkung des Mietvertrages muss die Bedingungen, unter denen das Recht geltend gemacht werden kann, sowie die Dauer der Vormerkung enthalten. In der Praxis verlangen die Grundbuchführer bei der Anmeldung ein Exemplar des ganzen Mietvertrages, aus dem die Vormerkungsabrede hervorgehen muss.
Von Gesetzes wegen wird keine zeitliche Beschränkung für die Eintragung der Vormerkung vorgesehen. Auch ein sehr langfristiger Mietvertrag ist daher der grundbuchlichen Vormerkung fähig. Das Gesetz verlangt jedoch, dass die Vormerkungsdauer anzugeben ist. Die Vormerkung eines unbefristeten Mietvertrages ohne Mindestvertragsdauer ist daher nicht möglich. Unbefristete Verträge mit Mindestdauer können nur für die Zeitspanne bis zum ersten vertraglichen Kündigungstermin vorgemerkt werden. Soll die Vormerkung über diesen Termin hinaus bestehen bleiben, so bedarf es hierfür einer neuer Anmeldung.
Die Löschung der Vormerkung erfolgt nach Ablauf der Vormerkungsdauer von Amtes wegen; die vorzeitige Löschung ist ausschliesslich mit Zustimmung des berechtigten Mieters möglich.
Die hauptsächliche Wirkung der Vormerkung besteht darin, dass jeder neue Eigentümer dem Mieter gestatten muss, die Mietsache entsprechend dem Mietvertrag zu gebrauchen. Die Wirkung hat insbesondere zur Folge, dass der Erwerber den Mietvertrag nicht gemäss Art. 261 Abs. 2 lit. a OR (dringender Eigenbedarf) vorzeitig kündigen darf. Sinn und Zweck der Vormerkung liegen heute ausschliesslich darin, den Mieter vor einer Kündigung wegen (dringenden) Eigenbedarfs des neuer Eigentümers zu schützen.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
Inhaltsverzeichnis Seitenanfang