Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 10/2005 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Mietzinsanpassung aufgrund der Ausschöpfung
eines Mietzinsvorbehaltes

* Nicole Fernandez
 
     
  Mietzinsanpassungen gemäss relativer oder absoluter Methode
Die Mietzinsanpassungen erfolgen jeweils nach der absoluten oder relativen Methode. Bei der absoluten Methode, welche als Ausnahmefall gilt und vor allem einredeweise geltend gemacht wird, ist der berechnete Mietzins das Ergebnis einer Momentaufnahme. Die frühere Mietzinsgestaltung wird nicht berücksichtigt. Als absolute Anpassungsgründe gelten einerseits das Erzielen einer angemessenen Nettorendite bzw. kostendeckenden Bruttorendite bei neueren Bauten und andererseits der Vergleich des vom Vermieter geltend gemachten Mietzinses mit anderen orts- und quartierüblichen Mietzinsen.
Bei der relativen Methode wird der vom Vermieter geltend gemachte Mietzins aufgrund Veränderungen, die seit der letzten Mietzinsfestsetzung eingetreten sind, angepasst. Folgende Veränderungen können unter anderem in Betracht fallen: Hypothekarzinsänderungen, Veränderungen des Landesindexes der Konsumentenpreise, Kostensteigerungen der öffentlichen, rechtlichen Abgaben und der Betriebs- und Unterhaltskosten sowie wertvermehrende Investitionen des Vermieters.
Die relative Methode untersagt der Vermieterschaft, Erhöhungsgründe geltend zu machen, die sich vor der letzten Mietzinsfestlegung verwirklicht haben, es sei denn, die Vermieterschaft habe ausdrücklich bei jener Gelegenheit einen Vorbehalt angebracht.
Es besteht demzufolge die Möglichkeit, einen Erhöhungsvorbehalt auszuschöpfen, falls ein solcher besteht. Ansonsten darf der Mieter gemäss dem Vertrauensprinzip davon ausgehen, dass der festgesetzte Mietzins dem Vermieter einen genügenden Ertrag aus der Liegenschaft verschafft. Unterlässt es der Vermieter, einen Erhöhungsvorbehalt anzubringen, so wird später davon ausgegangen, alle Erhöhungsmöglichkeiten seien bei der letzten Erhöhung ausgeschöpft worden.
 
     
  Voraussetzungen für einen zulässigen Mietzinsvorbehalt
Der Mietzinsvorbehalt gemäss Art. 18 VMWG (Verordnung über Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen) muss folgenden strengen Erfordernissen genügen:
Der Mietzinsvorbehalt muss klar zum Ausdruck gebracht werden, und zwar in einer Weise, dass die Mieterschaft erkennt, dass sich die Vermieterschaft später auf diese vorbehaltenen Erhöhungsgründe berufen wird. Einzig der Hinweis, dass der Mietzins noch mehr erhöht werden könnte, oder Formulierungen wie «teilsweise Anpassung des Mietzinses» oder «ungenügende Erhöhung» sind nicht zulässig.
Der Vorbehalt muss in präziser Weise begründet sein, insbesondere muss die Vermieterschaft die vorbehaltenen Anpassungsgründe nennen.
Eine weitere Voraussetzung ist die ziffernmässige Bestimmung, das heisst, die Vermieterschaft hat den Umfang der nicht ausgeschöpften Erhöhung in Franken oder in Prozenten (Art. 18 VMWG) anzugeben. Sind mehrere Gründe vorbehalten, ist der Vorbehalt für jeden Grund separat zu beziffern.
 
     
  Formvorschriften
Art. 19 Abs. 1 VMWG sieht nicht vor, dass ein Mietzinsvorbehalt auf dem amtlich genehmigten Formular zur Mitteilung der Mietzinserhöhung erwähnt sein muss. Auch das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage, nach unserer Kenntnis, noch nicht entschieden. Es erscheint sicher vorteilhafter, dass der Mietzinsvorbehalt auf dem amtlich genehmigten Formular erwähnt ist, obwohl dies nicht als Gültigkeitsvoraussetzung betrachtet werden kann. Ganz sicher ist es genügend, wenn der Vorbehalt auf der Erhöhungsmitteilung erwähnt und in einem Begleitbrief erklärt wird.
Der Mietzinsvorbehalt gilt nur zwischen den Parteien des fraglichen Mietvertrages. Die Vermieterschaft kann sich darauf gegenüber einer neuen Mieterschaft nicht berufen. Sie muss den Vorbehalt anlässlich des Abschlusses eines neuen Vertrages erneuern. Um wirksam zu bleiben, muss der Vorbehalt bei jeder Mietzinserhöhung wiederholt werden, solange er nicht ausgeschöpft wird.
Ein nicht angefochtener Vorbehalt gilt nicht als akzeptiert. Der Vorbehalt kann vom Mieter nicht selbstständig angefochten werden. Wird die Reserve ausgeschöpft, kann der Mieter die entsprechende Mietzinsanpassung anfechten. Der Vermieter hat dann den Beweis für die Nichtmissbräuchlichkeit der Mietzinserhöhung gestützt auf den ausgeschöpften Vorbehalt zu erbringen.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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