|
|
|
| |
|
|
| |
Verbrauchsabhängige
Heizkostenabrechnung (VHKA)
* Rudolf Graf |
|
| |
|
|
| |
Eigentümerschaften respektive Verwaltungen müssen die Wärmekosten
von VHKA-pflichtigen Bauten erheben und zu mindestens
60 % den Wärmebezügern – entsprechend ihrem Verbrauch –
individuell verrechnen. Dazu sind die notwendigen Geräte einzubauen
sowie deren Funktionstüchtigkeit sicherzustellen. Dieses
Merkblatt umschreibt den Geltungsbereich und die gesetzeskonforme
Anwendung der VHKA im Kanton Zürich. |
|
| |
|
|
| |
Geltungsbereich
Bezüglich VHKA-Pflicht unterscheiden
das Energiegesetz und die Besondere Bauverordnung
– je nach Bewilligungsdatum –
drei Gruppen von Gebäuden ( Abbildung
unten). Generell gilt die VHKA-Pflicht für
zentral beheizte Gebäude mit sechs respektive
fünf Wärmebezügern, die nach dem
1. Juli 1986 respektive 1. März 1992 bewilligt
wurden. Die VHKA-Pflicht umfasst eine
Installationspflicht und eine Abrechnungspflicht.
Für Bauten, die vor dem 1. Juli 1986
bewilligt wurden, besteht keine Nachrüstpflicht. |
|
| |
|
|
| |
Zentrale Beheizung bedeutet: |
|
| |
| – |
Alle Bauten mit einer Zentralheizung. |
| – |
Gebäudegruppen mit einer gemeinsamen
Heizung. Eine VHKA-Pflicht
besteht in allen Fällen, in denen fünf respektive sechs oder mehr Wärmebezüger
über diesen Wärmeverbund versorgt
werden, und zwar unabhängig davon,
ob die Einspeisung direkt oder über
Unterstationen erfolgt. Beispiel: Drei
Gebäude mit je vier Wärmebezügern
unterstehen der VHKA-Pflicht. In diesem
Fall werden alle anfallenden Kosten
unter allen Beteiligten «verteilt». |
| – |
Gebäude mit einem Fernwärmeanschluss
(mit Abrechnung zu einem
vorausbestimmten und festen Wärmepreis,
üblicherweise in Rappen pro
kWh): Die Übergabestation zwischen
Fernwärme- und Hausnetz gilt als «Heizung
». Sofern fünf respektive sechs oder
mehr Wärmebezüger über diese Station
versorgt werden, gilt die VHKA-Pflicht
uneingeschränkt. |
|
|
| |
|
|
| |
Als Wärmebezüger gelten: |
|
| |
| – |
Wohnungen mit einer eigenen
Kücheneinrichtung (mehr als eine Kochplatte);
ein Zimmer mit einer einzigen
Kochplatte (Teeküche) gilt nicht als
Wohnung. |
| – |
Betriebe und Betriebsteile wie Büros,
Verkaufsläden und Werkstätten mit
einem eigenen Stromzähler. |
| – |
Altersheime, Pflegeheime und Alterssiedlungen
mit einem überwiegenden
Anteil (Flächenanteil über 50%) an
Gemeinschaftsräumen gelten als ein
Wärmebezüger. (Der individuell zu verrechnende
Anteil wäre zu gering.) |
|
|
| |
|
|
| |
Die VHKA-Pflicht gilt auch: |
|
| |
| – |
für Anbauten, Aufstockungen und
Umnutzungen, die von fünf oder mehr
Wärmebezügern genutzt werden. Weisen
diese An- oder Aufbauten für sich
allein weniger als fünf Wärmebezüger
auf, sind sie nicht VHKA-pflichtig. |
| – |
für Bauten, die nur wenig Wärme verbrauchen,
so genannte Niedrigenergiehäuser. |
| – |
für Häuser, die nur über eine Lüftungsanlage
beheizt werden (Luftheizung).
Dagegen fällt eine allenfalls notwendige
Nachwärmung der Zuluft in einer Lüftungsanlage
auf maximal 20 °C nicht
unter die VHKA-Pflicht. |
|
|
| |
Nicht pflichtig für eine VHKA-Abrechnung
sind Wohnungsteile in Untermiete
sowie Nutzungseinheiten mit (in der Regel)
einer Mietdauer von weniger als 12 Monaten,
also zum Beispiel Saisonnier-Unterkünfte,
Hotelzimmer etc. |
|
| |
|
|
| |
Installationspflicht |
|
| |
| – |
VHKA-pflichtige Bauten sind mit Geräten
zur Erhebung des Wärmebezuges
jedes Wärmebezügers auszurüsten. |
| – |
In VHKA-pflichtigen Bauten sind alle
beheizten Räume mit Reguliereinrichtungen
auszurüsten, die eine individuelle
Einstellung der Raumtemperatur erlauben.
In der Regel sind dies Thermostatventile
oder Raumthermostaten. Ausnahme:
Räume mit trägen Flächenheizungen
(zum Beispiel Bodenheizungen),
die mit Vorlauftemperaturen von höchstens
30 °C betrieben werden, sind von
dieser Anforderung befreit (§§ 23 und
42 BBV I2). |
| – |
Die infolge der VHKA-Pflicht installierten
Geräte müssen jederzeit funktionstüchtig
sein. Dies bedingt einen fachgerechten
Unterhalt, allenfalls auch einen
Ersatz der Mess- und Reguliereinrichtungen. |
|
|
| |
|
|
| |
Abrechnungspflicht |
|
| |
| – |
Für VHKA-pflichtige Gebäude sind die
Wärmekosten individuell abzurechnen.
Sofern in Gebäuden ohne VHKA-Pflicht Geräte zur Erhebung und Regulierung
des Wärmeverbrauchs freiwillig installiert
worden sind, besteht keine Abrechnungspflicht. |
| – |
Die Abrechnungspflicht (öffentliches
Recht) kann nicht durch eine privatrechtliche
Vereinbarung ausser Kraft
gesetzt werden (z.B. Stockwerkeigentumsvertrag).
Mindestens 60% der
Wärmekosten sind den Bezügern individuell
– ihrem Verbrauch entsprechend –
zu verrechnen. (Es ist zulässig, mehr als
60% der Wärmekosten individuell abzurechnen.)
Als Wärmekosten gelten die
anrechenbaren Kosten für Raumwärme
und Wassererwärmung. Diese sind in
der Verordnung über die Miete und
Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
definiert. |
| – |
Als Grundlage für eine VHKA-Abrechnung
wird das «Abrechnungsmodell zur
verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
VHKA4» empfohlen.
Dieses wurde von einer breit
abgestützten Arbeitsgruppe erarbeitet,
der auch Vertreter von Vermieter- und
Mieterorganisationen angehörten. |
|
|
| |
|
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
Bewilligungsdatum |
|
|
1. Juli 1986 |
|
|
1. März 1992 |
|
| |
Keine Installations- und Abrechnungspflicht für Bauten mit Bewilligung vor dem 1. Juli 1986 (auch keine Nachrüstungspflicht). |
|
| |
|
|
|
Installations- und Abrechnungspflicht für Bauten mit sechs oder mehr Wärmebezügern, die nach dem 1. Juli 1986 bewilligt wurden. |
|
| |
|
|
|
|
|
|
Installations- und Abrechnungspflicht für Bauten mit fünf oder mehr Wärmebezügern, die nach dem 1. März 1992 bewilligt wurden. |
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
|
| |
* Abt. Energie, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, AWEL |
|
| |
|
|
|