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Strengere Abgasvorschriften für alte
Heizanlagen
Medienmitteilung des Regierungsrates |
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Der Regierungsrat hat die im «Teilmassnahmenplan Feuerung»
enthaltenen Sanierungsfristen für Öl- und Gasfeuerungen den seit
dem 1. Januar 2005 geänderten Bestimmungen der Schweizerischen
Luftreinhalteverordnung angepasst. In der Folge gelten auch
für alte Heizanlagen neue Stickoxidgrenzwerte sowie schärfere
Vorschriften betreffend Abgasverlust. Der Kanton Zürich rechnet
damit, dass dadurch rund 40 000 Heizanlagen bis 70 Kilowatt
Leistung mit Baujahr bis 1992 sanierungspflichtig werden. |
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Auf den 1. Januar 2005 sind neue
Bestimmungen der Luftreinhalteverordnung
des Bundes (LRV) in Kraft getreten.
Neu gelten die Stickoxydgrenzwerte und
schärfere Vorschriften betreffend Abgasverlust
auch für alte Öl- und Gasheizanlagen.
Als Konsequenz müssen Anlagen, die vor
1992 in Betrieb genommen wurden und die
seit 1992 geltenden Anforderungen nicht
erfüllen, innert fünf bis zehn Jahren saniert
werden. Der Kanton Zürich rechnet damit,
dass bis zu 40 000 Heizanlagen sanierungspflichtig
werden. Betroffen sind Heizungen
bis 70 Kilowatt Leistung mit Baujahr bis
1992. Häufig muss bei der Sanierung lediglich
der Brenner ersetzt werden, was angesichts
der mittleren Lebensdauer eines
Brenners von 15 Jahren ohnehin in vielen
Fällen innerhalb der gesetzten Frist geschehen
würde. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit
sollen die Fristen wie bisher je
nach Grenzwertüberschreitung und Alter
der Heizanlage gestaffelt festgelegt werden.
Es gelten die folgenden Sanierungsfristen
für Öl- und Gasheizungen bis 70
Kilowatt Leistung, die den Stickoxydgrenzwert
nicht einhalten: |
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Baujahr 1986 und älter |
bis Ende 2011 |
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Baujahre 1987–1992 |
bis Ende 2015 |
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Für Anlagen, die zusätzlich den Abgasverlustgrenzwert nicht einhalten, verkürzt sich die Sanierungsfrist um drei Jahre. Die vom Regierungsrat beschlossenen Änderungen im «Teilmassnahmenplan Feuerung » treten rückwirkend per 1. Oktober 2005 in Kraft. |
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