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Blitzschutz – eine gute Investition
* J.O. Neeracher |
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Im Kanton Zürich sind ca. 67 000 der
274 000 bei der Gebäudeversicherung Kanton
Zürich (GVZ) versicherten Gebäude mit
einer Blitzschutzanlage ausgerüstet. Jährlich
schlägt im Kanton Zürich der Blitz
ca. 580-mal mit Schadenfolge in ein
Gebäude ein und verursacht dabei Gebäudeschäden
von ca. Fr. 1,8 Mio. (durchschnittlich
ca. Fr. 3100.–/Blitzschlag). Schäden
entstehen dabei insbesondere an elektrischen
Installationen, Steuerungen von
Heizungen, Aufzügen und lufttechnischen
Anlagen sowie an Kaminanlagen – in wenigen
Fällen (ca. 2–3-mal pro Jahr) entstehen
Brände. |
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Welche Gebäude benötigen eine
Blitzschutzanlage?
Blitzschutzpflichtig sind insbesondere
Gebäude an besonders exponierter Lage,
Hochhäuser, grössere Holzbauten und solche,
in denen sich viele Menschen und Tiere
aufhalten oder in denen gefährliche Stoffe
und Waren hergestellt oder gelagert werden.
Grundsätzlich nicht blitzschutzpflichtig
sind Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser
bis zur Hochhausgrenze. |
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Äusserer und innerer Blitzschutz
Zum äusseren Blitzschutz gehören alle
ausserhalb des zu schützenden Gebäudes
verlegten Einrichtungen zum Auffangen
und Ableiten des Blitzstromes in die
Erdungsanlage.
Der innere Blitzschutz ist die Gesamtheit
der Massnahmen gegen die Auswirkungen
des Blitzstromes und seiner elektrischen und
magnetischen Felder im Innern des Gebäudes.
Er umfasst auch den Blitzschutz-Potenzialausgleich,
mit dem schadenträchtige
Spannungsunterschiede vermieden werden.
Der innere Blitzschutz schützt hochempfindliche
elektrische und elektronische
Geräte wie EDV-Anlagen, Heizungs-,
Klima- und Lüftungssteuerungen vor Überspannung. |
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Was kostet eine Blitzschutzanlage? –
Versicherungsleistungen
Die Kosten einer Blitzschutzanlage bei
Neubauten liegen bei ca. 0,5–1,0% der Baukosten.
Bei einer nachträglichen Installation
ist mit etwa doppelten Aufwendungen zu
rechnen. Durch die GVZ werden keine Beiträge
(Subventionen) an Blitzschutzanlagen ausgerichtet.
Bei freiwilliger Installation einer
Blitzschutzanlage wird kein Prämienrabatt
gewährt. Die GVZ erhebt eine Einheitsprämie
auf tiefstem Stand.
Unabhängig davon, ob ein Gebäude auf
freiwilliger Basis eine Blitzschutzanlage hat
oder nicht – Schäden an Gebäuden durch
Blitzschläge werden durch die GVZ bezahlt. |
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Erstellung, Abnahmen,
periodische Kontrolle
Die vom Spengler fachgerecht installierte
Blitzschutzanlage bietet der Besitzer- oder
Nutzerschaft eines Gebäudes grösstmöglichen
Schutz.
Das Vorhandensein einer Blitzschutzanlage
ändert die Wahrscheinlichkeit eines Blitzschlages
nicht, wohl aber die Gefahr eines
möglichen Schadens.
Fertig erstellte Blitzschutzanlagen – dies
gilt sowohl für freiwillige als auch für vorgeschriebene – sind dem zuständigen Blitzschutzaufseher
der GVZ zur Abnahme zu
melden. Dieser führt auch die periodische
Kontrolle (in der Regel alle 10 Jahre) durch.
Von allen Kontrollen wird ein Bericht
(Zustandsrapport der Anlage) erstellt und der
Eigentümerschaft zwecks allfälliger Mängelbehebung
abgegeben. Die Kosten der Kontrolltätigkeit
der Blitzschutzaufseher werden
von der GVZ übernommen. |
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