Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 11/2005 Inhaltsverzeichnis
Sicherheit

     
  Blitzschutz – eine gute Investition
* J.O. Neeracher
 
     
  Im Kanton Zürich sind ca. 67 000 der 274 000 bei der Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ) versicherten Gebäude mit einer Blitzschutzanlage ausgerüstet. Jährlich schlägt im Kanton Zürich der Blitz ca. 580-mal mit Schadenfolge in ein Gebäude ein und verursacht dabei Gebäudeschäden von ca. Fr. 1,8 Mio. (durchschnittlich ca. Fr. 3100.–/Blitzschlag). Schäden entstehen dabei insbesondere an elektrischen Installationen, Steuerungen von Heizungen, Aufzügen und lufttechnischen Anlagen sowie an Kaminanlagen – in wenigen Fällen (ca. 2–3-mal pro Jahr) entstehen Brände.  
     
  Welche Gebäude benötigen eine Blitzschutzanlage? Blitzschutzpflichtig sind insbesondere Gebäude an besonders exponierter Lage, Hochhäuser, grössere Holzbauten und solche, in denen sich viele Menschen und Tiere aufhalten oder in denen gefährliche Stoffe und Waren hergestellt oder gelagert werden. Grundsätzlich nicht blitzschutzpflichtig sind Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser bis zur Hochhausgrenze.  
     
  Äusserer und innerer Blitzschutz Zum äusseren Blitzschutz gehören alle ausserhalb des zu schützenden Gebäudes verlegten Einrichtungen zum Auffangen und Ableiten des Blitzstromes in die Erdungsanlage. Der innere Blitzschutz ist die Gesamtheit der Massnahmen gegen die Auswirkungen des Blitzstromes und seiner elektrischen und magnetischen Felder im Innern des Gebäudes. Er umfasst auch den Blitzschutz-Potenzialausgleich, mit dem schadenträchtige Spannungsunterschiede vermieden werden. Der innere Blitzschutz schützt hochempfindliche elektrische und elektronische Geräte wie EDV-Anlagen, Heizungs-, Klima- und Lüftungssteuerungen vor Überspannung.  
     
  Was kostet eine Blitzschutzanlage? – Versicherungsleistungen Die Kosten einer Blitzschutzanlage bei Neubauten liegen bei ca. 0,5–1,0% der Baukosten. Bei einer nachträglichen Installation ist mit etwa doppelten Aufwendungen zu rechnen. Durch die GVZ werden keine Beiträge (Subventionen) an Blitzschutzanlagen ausgerichtet. Bei freiwilliger Installation einer Blitzschutzanlage wird kein Prämienrabatt gewährt. Die GVZ erhebt eine Einheitsprämie auf tiefstem Stand. Unabhängig davon, ob ein Gebäude auf freiwilliger Basis eine Blitzschutzanlage hat oder nicht – Schäden an Gebäuden durch Blitzschläge werden durch die GVZ bezahlt.  
     
  Erstellung, Abnahmen, periodische Kontrolle Die vom Spengler fachgerecht installierte Blitzschutzanlage bietet der Besitzer- oder Nutzerschaft eines Gebäudes grösstmöglichen Schutz. Das Vorhandensein einer Blitzschutzanlage ändert die Wahrscheinlichkeit eines Blitzschlages nicht, wohl aber die Gefahr eines möglichen Schadens.
Fertig erstellte Blitzschutzanlagen – dies gilt sowohl für freiwillige als auch für vorgeschriebene – sind dem zuständigen Blitzschutzaufseher der GVZ zur Abnahme zu melden. Dieser führt auch die periodische Kontrolle (in der Regel alle 10 Jahre) durch. Von allen Kontrollen wird ein Bericht (Zustandsrapport der Anlage) erstellt und der Eigentümerschaft zwecks allfälliger Mängelbehebung abgegeben. Die Kosten der Kontrolltätigkeit der Blitzschutzaufseher werden von der GVZ übernommen.
 
     
     
  Mehr Informationen zum Thema Blitzschutz finden Sie unter www.gvz.ch – Kantonale Feuerpolizei/Dienstleistungen/Blitzschutz. Anfragen sind zu richten an: info@gvz.ch, Tel. 044 308 21 11.  
     
     
  * Leiter Kantonale Feuerpolizei  
     
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