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Minderung/Nachbesserung/
Schadenersatz beim Werkvertragsrecht
* Tiziano Winiger |
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Der Besteller kann nicht an Stelle der Minderung oder
Nachbesserung Schadenersatz einfordern. |
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Das Bundesgericht hat sich in einem
Entscheid vom 20. Februar 2004 (4C.265/
2003) mit der Frage auseinandergesetzt,
ob der Besteller, der keine SIA-Norm 118
vereinbart hat und der ein mangelhaftes
Werk entgegennimmt, das Recht hat,
anstatt der Minderung oder der Nachbesserung
Schadenersatz zu verlangen.
Ist das Werk mangelhaft, so verfügt der
Besteller eines Werkes nach Art. 368 OR
über drei verschiedene Gestaltungsrechte.
Er kann die Wandelung des Vertrages
(Abs. 1), die Minderung des Preises (Abs. 2)
oder die Nachbesserung (Abs. 2) verlangen.
Voraussetzung ist das Vorliegen eines
Werkmangels, nicht aber ein Verschulden
des Unternehmers.
Weigert sich der Unternehmer unter
Berufung auf übermässige Kosten, nachzubessern,
dann muss er die Übermässigkeit
nachweisen. Die Übermässigkeit setzt voraus,
dass die Kosten in einem Missverhältnis
zum Nutzen stehen, den die Mängelbeseitigung
dem Besteller bringt. (Entscheid
4C.265/2003 vom 24.02.2003 E. 3.2.)
Der Besteller muss zudem binnen Frist
das Werk prüfen und den Mangel rügen
(Art. 367 Abs. 1 OR). Hat der Besteller den
Mangel selber verschuldet (Art. 369 OR)
oder das Werk ungeachtet der Mängel
genehmigt (Art. 370 OR), dann fallen
seine Mängelrechte dahin. Nach Gesetz,
Literatur und Praxis hat der Besteller
kumulativ zu den genannten Mängelrechten
einen Anspruch auf Schadenersatz.
Verlangt der Besteller nur Schadenersatz,
dann heisst es noch nicht, dass er seine
Mängelrechte vollumfänglich verwirkt,
weil der Schadenersatzanspruch nach Art.
368 OR nur den Mangelfolgeschaden
umfasst. Daher kann der Besteller nicht
Schadenersatz an Stelle der Mängelrechte,
Minderung oder Nachbesserung, einfordern. |
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