Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 11/2005 Inhaltsverzeichnis
Vom Bauen

     
  Minderung/Nachbesserung/
Schadenersatz beim Werkvertragsrecht
* Tiziano Winiger
 
     
  Der Besteller kann nicht an Stelle der Minderung oder Nachbesserung Schadenersatz einfordern.  
     
  Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid vom 20. Februar 2004 (4C.265/ 2003) mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Besteller, der keine SIA-Norm 118 vereinbart hat und der ein mangelhaftes Werk entgegennimmt, das Recht hat, anstatt der Minderung oder der Nachbesserung Schadenersatz zu verlangen.
Ist das Werk mangelhaft, so verfügt der Besteller eines Werkes nach Art. 368 OR über drei verschiedene Gestaltungsrechte. Er kann die Wandelung des Vertrages (Abs. 1), die Minderung des Preises (Abs. 2) oder die Nachbesserung (Abs. 2) verlangen. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Werkmangels, nicht aber ein Verschulden des Unternehmers.
Weigert sich der Unternehmer unter Berufung auf übermässige Kosten, nachzubessern, dann muss er die Übermässigkeit nachweisen. Die Übermässigkeit setzt voraus, dass die Kosten in einem Missverhältnis zum Nutzen stehen, den die Mängelbeseitigung dem Besteller bringt. (Entscheid 4C.265/2003 vom 24.02.2003 E. 3.2.)
Der Besteller muss zudem binnen Frist das Werk prüfen und den Mangel rügen (Art. 367 Abs. 1 OR). Hat der Besteller den Mangel selber verschuldet (Art. 369 OR) oder das Werk ungeachtet der Mängel genehmigt (Art. 370 OR), dann fallen seine Mängelrechte dahin. Nach Gesetz, Literatur und Praxis hat der Besteller kumulativ zu den genannten Mängelrechten einen Anspruch auf Schadenersatz. Verlangt der Besteller nur Schadenersatz, dann heisst es noch nicht, dass er seine Mängelrechte vollumfänglich verwirkt, weil der Schadenersatzanspruch nach Art. 368 OR nur den Mangelfolgeschaden umfasst. Daher kann der Besteller nicht Schadenersatz an Stelle der Mängelrechte, Minderung oder Nachbesserung, einfordern.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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