Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 11/2005 Inhaltsverzeichnis
Der Hauswart

     
  Das Verhältnis des Hauswartvertrages
zum Mietvertrag
* Christoph Felder
 
     
  Wie ist vorzugehen, wenn die Vermieterschaft einen Hauswart benötigt? Im Haus befindet sich eine Dienstwohnung. Diese wird für den Hauswart freigehalten. Hat der Vermieter einen Hausabwart gefunden, stellen sich ihm verschiedene Fragen. Soll er je einen separaten Arbeits- und Mietvertrag mit dem Hauswart abschliessen? Oder wäre es unter Umständen besser, die beiden Verträge aneinander zu koppeln und den Arbeitslohn direkt vom Mietzins abzuziehen?  
     
  Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die oben genannten Fragestellungen zu lösen. Der Vermieter kann die beiden Verträge, den Arbeitsvertrag mit dem Hauswart und den Mietvertrag über die Dienstwohnung, aneinander koppeln. Er kann aber auch den Arbeitslohn vom Mietzins abziehen. Möglich ist auch das Erstellen von zwei separaten Verträgen, die unabhängig voneinander zu erfüllen sind.
In der Praxis findet man häufig die Entlöhnung über den Mietzins. Die Wohnung wird dem Hausabwart als so genannte Dienstwohnung zu einem reduzierten Mietzins vermietet. Die Reduktion erfolgt dabei im Ausmass der Entlöhnung. Wählt der Vermieter aber diesen Weg, so hat er aus rechtlicher Sicht Folgendes zu beachten:
 
     
 
1. Im Mietvertrag sollte der Vermieter ausdrücklich vermerken, dass es sich bei der betreffenden Wohnung um eine Dienstwohnung handelt. Andernfalls könnten sich später Probleme ergeben. Denkbar wären beispielsweise die Fälle, in denen der Hauswart den Arbeitsvertrag, aber nicht die Wohnung kündigt, oder der Vermieter den Arbeitsvertrag kündigt, weil der Hausabwart die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat. In beiden Fällen ist der Vermieter auf einen neuen Hauswart angewiesen, dem er die Dienstwohnung zur Verfügung stellen will. Kündigt der Vermieter nun die Wohnung unter Einhaltung der mietrechtlichen Fristen, so riskiert er ohne Hinweis auf den Status der Wohnung als Dienstwohnung die Gutheissung einer allfälligen Kündigungsanfechtung bzw. die Gewährung einer Erstreckung zugunsten des bisherigen Hauswarts. Dies hat zur Folge, dass der alte Hauswart nunmehr als einfacher Mieter in der Wohnung verbleiben kann, was aber nicht im Interesse des Vermieters sein kann, da die betreffende Wohnung eigentlich als Dienstwohnung vermietet worden ist.
 
2. Überlässt der Vermieter dem Hauswart die Dienstwohnung zum reduzierten Preis, kann ihm dies bei Fehlen eines Vorbehaltes die Anpassung des Mietzinses verbauen, wenn bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Wohnung nicht mehr als Dienstwohnung bewohnt wird. Dieses Problem kann sich ebenso stellen, wenn der Hauswart beispielsweise aus Altersgründen die Hauswartung aufgeben will, der Vermieter ihm die Wohnung trotzdem weiterhin überlassen will, allerdings nicht zu einem reduzierten Preis. Aus diesem Grunde ist es ratsam, dass die Parteien anstelle eines reduzierten Mietzinses vertraglich die Verrechnung des Hauswartlohnes mit dem Mietzins vereinbaren.
Zusammengefasst ist es also empfehlenswert, mit dem Hauswart sowohl einen Mietvertrag als auch einen separaten Arbeitsvertrag abzuschliessen. Im Mietvertrag muss ausdrücklich erwähnt sein, dass es sich beim betreffenden Objekt um eine Dienstwohnung handelt. Die Parteien sollten auch vertraglich vereinbaren, dass der Hauswartslohn direkt mit dem Mietzins verrechnet wird. Geht der Vermieter so vor, ist er vor unliebsamen Überraschungen am Ende des Miet- oder Arbeitvertrages am besten gewappnet.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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