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Kündigung aus wichtigem Grund
* Christoph Felder |
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Aus dem Gesetz ergibt sich subsidiär als Ausnahmetatbestand
zu den anderen ausserordentlichen Kündigungsmöglichkeiten
die Kündigung aus wichtigem Grund. Eine solche kann nur ausgesprochen
werden, wenn bei einer Partei unverschuldeterweise Voraussetzungen
vorhanden sind, welche die weitere Vertragserfüllung für sie
unzumutbar machen. Die vermögensrechtlichen Folgen einer derartigen
Kündigung werden dabei durch den Richter unter Würdigung der
gesamten Umstände festgelegt. |
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Der Gesetzgeber regelt die ausserordentliche
Kündigung aus wichtigem Grund
in Art. 266g OR. Gemäss Gesetz können
die Parteien das Mietverhältnis aus wichtigen
Gründen, welche die Vertragserfüllung
unzumutbar machen, mit der gesetzlichen
Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.
Nun ist aber nicht klar, was unter dem
Begriff «wichtiger Grund» zu verstehen ist,
da es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff
handelt. Der Begriff lässt einen weiten
Ermessensspielraum, mithin erachtet
jemand einen Grund subjektiv als «wichtig
», obwohl dies aus objektiven Gesichtspunkten
betrachtet nicht der Fall ist. Was
ein wichtiger Grund ist, hat nach Art. 4 ZGB
der Richter nach Recht und Billigkeit zu
entscheiden, wobei er eine Interessenabwägung
zwischen den Parteien vorzunehmen
hat.
Grundsätzlich liegen wichtige Gründe
zur Auflösung des Mietverhältnisses dann
vor, wenn sich durch nicht voraussehbare,
vom Kündigenden unverschuldete Umstände
das Vertragsverhältnis derart geändert
hat, dass der betroffenen Person die weitere
Vertragserfüllung nicht mehr zugemutet
werden kann. Massgebende Kriterien sind
somit die Unverschuldenheit und die Nichtvoraussehbarkeit.
Umstände, die vor oder
bei Abschluss des Mietvertrages bestanden
haben, können nur dann berücksichtigt
werden, wenn sie der Betroffene in jedem
Zeitpunkt nicht kannte. Wichtige Gründe
können in der allgemeinen Veränderung
der Verhältnisse liegen, z.B. Krieg, Wirtschaftskrisen
(nicht aber Konjunkturschwankungen)
oder Naturkatastrophen,
bei denen die Mietsache zwar nicht beschädigt
wird, aber die Verwendung auf absehbare
Zeit nutzlos erscheint.
Meistens liegt aber der wichtige Grund
in der Person des Kündigenden. Beispiele
aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts
sind, wenn bei Mietergemeinschaften der
eine Mieter stirbt, der Gesundheitszustand
die Benützung der Wohnung verunmöglicht,
die Wohnung infolge Familienzuwachs
zu klein wird, wenn eine geschiedene
Frau, infolge Nichtbezahlung der
Alimente, nicht mehr für den Mietzins aufkommen
kann, wenn zwischen Vertragsparteien
eine Feindschaft besteht, insbesondere
wenn der Vermieter im gleichen
Haus wohnt. Wiederholte, kleinere Vertragsverletzungen,
welche für sich einzeln
betrachtet zu keiner Kündigung nach
den Art. 257d OR (Zahlungsverzug) oder Art. 257f OR (Sorgfaltspflichtverletzungen)
berechtigen, wie beispielsweise wenn der
Mieter auf schikanöse Art und Weise und
beharrlich verspätet den Mietzins bezahlt
oder im Falle einer eigenmächtigen Untervermietung,
rechtfertigen unter Umständen
ebenfalls eine Kündigung aus wichtigem
Grund.
Keinen wichtigen Grund stellen aber
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
das Wechseln des Arbeitsplatzes oder der
Fall, wenn der Mieter eine eigene Liegenschaft
erworben hat, dar. Ebenso wenig der
Fall, wenn der Vermieter eine Baubewilligung
erhält, die er ohne den Auszug des
Mieters nicht verwirklichen kann (aber nur,
wenn die Baubewilligung erstreckbar ist).
Die vermögensrechtlichen Folgen einer
vorzeitigen Kündigung aus wichtigem
Grund werden unter Würdigung aller
Umstände durch den Richter bestimmt
(Art. 266g Abs. 2 OR). Ausgangspunkt
hierfür ist der konkrete Schaden, der der
gekündigten Partei infolge der Kündigung
entstanden ist (Mietzinsausfall,
Betriebseinbussen, sämtliche Umtriebe
etc.). Dabei obliegt der Schadensnachweis
der geschädigten Partei. Die gekündigte
Partei trifft allerdings auch eine Schadenminderungspflicht,
indem sie sofort sämtliche
Massnahmen zu treffen hat, damit der
Schaden der Gegenpartei möglichst gering
gehalten wird (z.B. Wiedervermietung,
Ersatzbeschaffung etc.). |
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