Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 11/2005 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Die Kündigung infolge Verletzung
der Sorgfaltspflicht
* Nicole Fernandez
 
     
  Unter besonderen Voraussetzungen gestattet das Gesetz, dass die Vermieterschaft das Mietverhältnis vor dessen ordentlichen Ablauf beendet. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer ausserordentlichen (vorzeitigen) Kündigung.
Das Gesetz kennt verschiedene Arten von ausserordentlichen Kündigungen. Ihnen gemeinsam ist, dass vertraglich vereinbarte oder je nachdem gesetzliche Kündigungsfristen und -termine nicht gelten. Allerdings sind in der Regel auch bei ausserordentlichen Kündigungen (gesetzliche) Fristen und Termine einzuhalten. Diese hängen vom jeweiligen Kündigungsgrund ab. Die fristlose Kündigung ist die Ausnahme.
Gemäss Art. 257f OR muss die Mieterschaft die Mietsache sorgfältig und vertragsgemäss gebrauchen. Sie darf sie weder beschädigen noch ohne Zustimmung der Vermieterschaft verändern. Gegenüber der Nachbarschaft und anderen Hausbewohnern und Hausbewohnerinnen muss die Mieterschaft Rücksicht nehmen, d.h. deren Privatsphäre und deren Ruhebedürfnis respektieren. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Mieterschaft in Bezug auf die Mietsache und die Nachbarn korrekt und anständig zu verhalten hat.
 
     
  a) Voraussetzungen zur ausserordentlichen Kündigung nach Art. 257f OR:  
 
die Mieterschaft hat die Sorgfaltspflicht verletzt;
die Vermieterschaft hat sie schriftlich ermahnt;
trotz schriftlicher Ermahnung verletzt die Mieterschaft die Sorgfaltspflicht weiter;
die Fortsetzung des Mietverhältnisses ist der Vermieterschaft oder den Hausbewohnern nicht mehr zumutbar.
 
  Nachdem der Mieter eine ausserordentliche Kündigung angefochten hat, liegt die Schwierigkeit zur Durchsetzung einer solchen Kündigung einerseits in der Sorgfaltspflichtverletzung, welche eine gewisse Schwere aufweisen muss, sowie andererseits in der Beweispflicht der Vermieterschaft. Letztere muss nämlich das sorgfaltswidrige Verhalten des Mieters beweisen. Anlässlich eines Gerichtsverfahrens vor der Schlichtungsbehörde werden lediglich Beweise zugelassen, welche sofort beweisbar sind, z.B. mittels Dokumenten oder Schriftstücken. Zeugenaussagen von anderen Mitbewohnern über den fehlbaren Mieter würden erst im Verfahren vor Mietgericht berücksichtigt. Es ist deshalb der Vermieterschaft zu empfehlen, stets alle Vorkommnisse schriftlich in den Akten festzuhalten, wie z.B. ein Reklamationsschreiben anderer Mitbewohner.  
     
  b) Folgen der Pflichtverletzung: Die ausserordentliche Kündigung kann für Wohn- und Geschäftsräume jeweils auf Monatsende unter Einhaltung einer 30-tägigen Kündigungsfrist ausgesprochen werden. Falls die Mieterschaft der Mietsache vorsätzlich schweren Schaden zufügt, steht der Weg einer fristlosen Kündigung offen.
Falls der Mieter eine Erstreckung verlangt, wird eine solche bei Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht gewährt.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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