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Das Kapprecht
(2. Teil)
* Cornel Tanno |
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In der letzten Ausgabe unserer
Monatsschrift habe ich bereits Ausführungen
grundsätzlicher Art über das Kapprecht
gemacht. Vor allem ging es darum, wie ein
Grundbesitzer gegen die störenden Äste
vom Nachbargrundstück vorzugehen hat.
In einem neuen Entscheid hatte nun das
Bundesgericht wieder einmal Gelegenheit,
sich mit der Problematik des Kapprechts
auseinanderzusetzen. So hielt das Bundesgericht
einleitend fest, dass der Grundeigentümer
auf seiner Parzelle Äste und
Wurzeln, die von einem Baum auf dem
Nachbargrundstück stammen, nicht einfach
zu dulden hat. Er habe wahlweise die Möglichkeit,
zur Gartenschere zu greifen und
Selbsthilfe zu üben oder aber den Richter
anzurufen. Voraussetzung ist aber in beiden
Fällen, dass die Äste oder Wurzeln sein
Eigentum schädigen.
Mit der gesetzlichen Regelung des
Kapprechts (Art. 687 Abs. 1 ZGB) will der
Gesetzgeber nach Auffassung des Bundesgerichtes
Bäume an Grundstücksgrenzen
vor unverhältnismässigen oder sinnlosen
Beschädigungen schützen. Deshalb wird
das Kapprecht nur gewährt, wenn die überragenden
Äste und Wurzeln auch tatsächlich
das Eigentum des Nachbarn schädigen.
Verzichtet der Nachbar auf Selbsthilfe,
bleibt ihm die Möglichkeit, beim Gericht
eine Eigentumsfreiheitsklage einzureichen.
Nach Gesetzeswortlaut wird keine Eigentumsschädigung
vorausgesetzt, vielmehr
kann der Richter gegen «jede ungerechtfertigte
Einwirkung» angerufen werden. Es gilt
indes auch hier, die baumfreundliche Regelung
des Kapprechts im Auge zu behalten.
Dies würde ja sinnlos, wenn der Nachbar
Äste und Wurzeln, die keine Schäden
anrichten, zwar nicht selber kappen dürfte,
aber durch den Richter beseitigen lassen
könnte. Dieser darf die Eigentumsfreiheitsklage
nur gutheissen, wenn einwachsende
Wurzeln oder überhängende Äste dem
Nachbarn Schaden verursacht haben. |
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* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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