Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 11/2005 Inhaltsverzeichnis
Nachbarrecht

     
  Das Kapprecht (2. Teil)
* Cornel Tanno
 
     
  In der letzten Ausgabe unserer Monatsschrift habe ich bereits Ausführungen grundsätzlicher Art über das Kapprecht gemacht. Vor allem ging es darum, wie ein Grundbesitzer gegen die störenden Äste vom Nachbargrundstück vorzugehen hat.
In einem neuen Entscheid hatte nun das Bundesgericht wieder einmal Gelegenheit, sich mit der Problematik des Kapprechts auseinanderzusetzen. So hielt das Bundesgericht einleitend fest, dass der Grundeigentümer auf seiner Parzelle Äste und Wurzeln, die von einem Baum auf dem Nachbargrundstück stammen, nicht einfach zu dulden hat. Er habe wahlweise die Möglichkeit, zur Gartenschere zu greifen und Selbsthilfe zu üben oder aber den Richter anzurufen. Voraussetzung ist aber in beiden Fällen, dass die Äste oder Wurzeln sein Eigentum schädigen.
Mit der gesetzlichen Regelung des Kapprechts (Art. 687 Abs. 1 ZGB) will der Gesetzgeber nach Auffassung des Bundesgerichtes Bäume an Grundstücksgrenzen vor unverhältnismässigen oder sinnlosen Beschädigungen schützen. Deshalb wird das Kapprecht nur gewährt, wenn die überragenden Äste und Wurzeln auch tatsächlich das Eigentum des Nachbarn schädigen.
Verzichtet der Nachbar auf Selbsthilfe, bleibt ihm die Möglichkeit, beim Gericht eine Eigentumsfreiheitsklage einzureichen. Nach Gesetzeswortlaut wird keine Eigentumsschädigung vorausgesetzt, vielmehr kann der Richter gegen «jede ungerechtfertigte Einwirkung» angerufen werden. Es gilt indes auch hier, die baumfreundliche Regelung des Kapprechts im Auge zu behalten. Dies würde ja sinnlos, wenn der Nachbar Äste und Wurzeln, die keine Schäden anrichten, zwar nicht selber kappen dürfte, aber durch den Richter beseitigen lassen könnte. Dieser darf die Eigentumsfreiheitsklage nur gutheissen, wenn einwachsende Wurzeln oder überhängende Äste dem Nachbarn Schaden verursacht haben.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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