Hauseigentümerverband Zürich
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 12/2005 Inhaltsverzeichnis
Vom Bauen

     
  Wer darf ein Baugesuch einreichen?
* Björn Kernen
 
     
  Wer bestimmte Bauvorhaben realisieren will, hat bei der zuständigen Baubehörde ein Gesuch einzureichen. Ist der Mieter dazu legitimiert und kann ein Stockwerkeigentümer ohne Zustimmung der Gemeinschaft ein Bauvorhaben ausführen, welches einen allgemeinen Teil betrifft?  
     
  Allgemeines
§ 309 PBG statuiert, für welche Vorhaben eine baurechtliche Bewilligung erforderlich ist. Bei der Baubewilligung handelt es sich um die behördliche Feststellung, dass einem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Entscheidend hierfür sind sachliche Merkmale des Vorhabens und nicht die Person des Gesuchstellers. Die Baubewilligung wird wohl einer bestimmten Person erteilt, sie richtet sich jedoch nur auf das Bauvorhaben in seiner konkreten Gestalt und Ausführung. Für die Baubehörde ist in persönlicher Hinsicht allein wesentlich, dass ihr die verantwortliche Person gegenübersteht. Der Begriff der Bauherrschaft kann sehr weit gefasst sein, so kann der Architekt, der Generalunternehmer oder auch eine Stockwerkeigentümergemeinschaft als Gesuchsteller auftreten. Das Recht, die Baubewilligung zu beanspruchen, steht nicht nur dem ursprünglichen Gesuchsteller zu, sondern auch dem allfälligen Rechtsnachfolger (z.B. Käufer oder Erbe).
 
     
  Berechtigung zur Einreichung
des Baugesuches Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem gebaut werden soll, ist stets zur Einreichung des Gesuchs berechtigt. Bei gemeinschaftlichen Formen des Eigentums (Mit- oder Gesamteigentum) ist je nach Umfang des Bauvorhabens und der Ausgestaltung des Eigentumsverhältnisses die Zustimmung aller Eigentümer oder auch bloss einer Mehrheit erforderlich (Art. 647c ff. und 653 ZGB). Im Stockwerkeigentum kann der einzelne Stockwerkeigentümer für Vorhaben, die sein Sonderrecht betreffen, alleine ein Baugesuch einreichen. Das Bauvorhaben, das sich auf einen allgemeinen Teil der Sache bezieht, erfordert hingegen die Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer. Auch der Bauchrechtsnehmer kann ohne Zustimmung des Grundeigentümers ein Gesuch einreichen, solange er sich an den im Grundbuch umschriebenen Umfang des Baurechts hält.
Auch eine Person, die am Baugrund-stück nicht oder nicht ausschliesslich berechtigt ist, kann ein Baugesuch einreichen. Dies geschieht häufig durch Mieter, Pächter oder Mitglieder von Stockwerkeigentümergemeinschaften. Es ist jedoch nötig, dass jene Personen ihre Berechtigung zur Einreichung schriftlich nachweisen (§ 310 Abs. 3 PBG).
 
     
  Prüfung des Nachweises
Der Baubehörde ist nicht zumutbar, anspruchsvolle und zeitraubende Abklärungen zu treffen, um die dingliche Berechtigung am Baugrundstück abzuklären. Die Prüfung der Legitimation ist daher von summarischer Natur. Ist aus privatrechtlichen Gründen die Befugnis nach einer ersten Prüfung unklar, so steht es der Bewilligungsbehörde offen, entweder die Behandlung des Gesuchs bis zum Entscheid des Zivilrichters zurückzustellen oder die baurecht-liche Prüfung vorzuziehen. Grundsätzlich wird schon aus verfahrensökonomischen Gründen erstere Variante vorgezogen. Schreitet jedoch die Baubehörde, aus welchen Gründen auch immer, ohne Vorliegen eines Nachweises zur Beurteilung des Projekts, muss sie die baurechtliche Bewilligung gestützt auf § 310 Abs. 1 PBG erteilen, falls die materiellrechtlichen Bestimmungen eingehalten sind. Die am Grundstück Berechtigten oder Mitberechtigten können sich gegen dieses Vorgehen der Baubehörde nicht rechtlich zur Wehr setzen. Es bleibt ihnen nur die zivilrechtliche Auseinandersetzung.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
Inhaltsverzeichnis Seitenanfang