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HEV 12/2005 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Die Untermiete
* Tiziano Winiger
 
     
  Die Untermiete ist ein «gewöhnliches» Mietverhältnis zwischen dem Hauptmieter und dem Untermieter, auf die alle Normen des Mietrechtes anwendbar sind (Art. 253–274g OR).  
     
  Unter welchen Voraussetzungen ist die Untervermietung zulässig?
Voraussetzung für die Untermiete ist zunächst, dass der Mieter den Vermieter um Erlaubnis ersucht. Allerdings gibt nur das Vorliegen von Ablehnungsgründen gemäss Art. 262 OR dem Vermieter das Recht, die Zustimmung zu verweigern.
Auch kettenartige Mietverhältnisse sind grundsätzlich zulässig, wobei der Unter-Untervermieter sowohl die Zustimmung des Untervermieters als auch die Zustimmung des Vermieters einholen sollte. Beiden stehen die Verweigerungsgründe der Art. 262 Abs. 2 und 3 OR zu.
 
     
  Wie müssen das Begehren und die Zustimmung erfolgen?
Das Gesetz sieht für das Begehren um Zustimmung keine besondere Form vor. Dem Vermieter ist zu empfehlen, das Begehren um Erteilung der Zustimmung schriftlich zu formulieren unter Beilage des vorgesehenen Untermietvertrages. Mit Vorteil erklärt der Vermieter die Zustimmung oder die Ablehnung der Untermiete in schriftlicher Form. Will ein Ehepaar eine Familienwohnung untervermieten, ist das Begehren nur gültig, wenn es von beiden Ehegatten gemeinsam gestellt wird. Für die Zustimmung hat der HEV Zürich ein übersichtliches Formular geschaffen (Online bestellen. Bestellnummer 30011).
 
     
  Innert welcher Frist muss der Vermieter das Gesuch des Mieters beantworten?
Das Gesetz sieht keine Beantwortungsfristen vor. Regelt der Vertrag diese Frage nicht, so geht die herrschende Lehre davon aus, dass der Vermieter bei der Wohnungsmiete mindestens zwei Wochen und bei der Geschäftsmiete mindestens vier Wochen zur Verfügung hat, wobei für die Beurteilung dieser Frage auf die konkreten Umstände des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen ist. Auch sollte berücksichtigt werden, ob der Vermieter eine professionelle Verwaltung oder eine Privatperson ist, welcher allenfalls mehr Zeit eingeräumt werden muss. Braucht der Vermieter zusätzliche Angaben zur Beurteilung, ob durch die Untermiete wesentliche Nachteile entstehen, kann er erneut eine angemessene Frist beanspruchen.
 
     
  Welche Folgen hat die fehlende Beantwortung des Begehrens?
Beantwortet der Vermieter das Begehren um Zustimmung zur Untermiete trotz Mahnung nicht, so kann der Mieter nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass der Vermieter keinen Verweigerungsgrund gelten machen will, und er darf die Berechtigung zum Abschluss des Mietvertrages annehmen. Der Vermieter darf sich später nicht auf einen vorbestehenden Verweigerungsgrund berufen. Hat der Mieter die Zustimmung nicht eingeholt, und wusste der Vermieter vom Untermietverhältnis, ohne dagegen etwas zu unternehmen, kann der Mieter von einer stillschweigenden Genehmigung ausgehen.
 
     
  Welche sind die Verweigerungsgründe des Vermieters?
Der Vermieter kann nach Art. 262 Abs. 2 OR die Untervermietung ablehnen, wenn:
 
 
a. der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekannt zu geben;
b. die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrages missbräuchlich sind;
c. dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen.
 
  Insbesondere kann der Vermieter die Untermiete gestützt auf Art. 262 Abs. 3 OR ablehnen, wenn der Untermieter die Mietsache anders braucht, als es ihm selbst gestattet ist.  
     
  Wann liegt eine Weigerung des Mieters vor, die Bedingungen der Untermiete bekannt zu geben?
Der Vermieter hat einen gesetzlichen Anspruch auf Offenlegung des gesamten Untermietvertrages. Darunter fallen sämtliche Klauseln im Zusammenhang mit dem Untermietvertrag. Weigert sich der Mieter, die Bedingungen der Untermiete bekannt zu geben, oder erfolgen diese nur unvollständig, so kann der Vermieter seine Zustimmung ohne Begründung verweigern.
 
     
  Wann sind die Bedingungen der Untermiete missbräuchlich?
Ist der Untermietzins höher als der Hauptmietzins, so ist die Rechtfertigung der Differenz zu überprüfen. Der zulässige Untermietungszuschlag muss im Einzelfall auf seine Missbräuchlichkeit überprüft werden, weil der Untervermieter damit unterschiedliche Risiken abdeckt, wie den Mietzinsausfall oder die übermässige Abnutzung des Mietobjektes durch den Untermieter. Gemäss BGE119 II 353 rechtfertigt es sich zur Bestimmung, ob der für die Untermiete eines in einer Wohnung gelegenen Zimmers verlangte Mietzins missbräuchlich ist, den Wohnungsmietzins auf die einzelnen Zimmer umzulegen und gegebenenfalls aufgrund besonderer Umstände (Möblierung, beschränkter Zugang zur Küche usw.) abzustufen. Eine Differenz von 30% sei offensichtlich missbräuchlich und berechtige den Vermieter, die Zustimmung zur Untermiete zu verweigern.
 
     
  Wann entstehen dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile?
Ein Teil der Literatur vertritt die Meinung, wesentliche Nachteile lägen nur dann vor, wenn der Untermieter beabsichtigt, die Mieträumlichkeiten anders zu benutzen, als es der Verwendungszweck des Hauptmietvertrages vorsieht. Nach richtigerer Lehre gilt als wesentlicher Nachteil für den Vermieter all das, was den Bestimmungen des Hauptmietvertrages widerspricht oder objektiv bzw. subjektiv den Vermieter schlechter stellt.
Zu denken ist an eine stärkere Abnutzung des Mietobjektes durch den Untermieter oder an die Verursachung von erheblich mehr Lärmemissionen. Wesentliche Nachteile können auch mit der Person des Mieters in Zusammenhang stehen. Ein wesentlicher Nachteil liegt sodann vor, wenn eine Wohnung an eine Person von notorisch schlechtem Ruf untervermietet wird. Ein Verweigerungsrecht wird in der Literatur auch dann angenommen, wenn der Eigentümer wegen der Untervermietung finanzielle Vorteile wie Hypothekarzinsvergütungen verliert. Der Vermieter darf einen Untermieter ablehnen, wenn dieser vorher als Mieter abgewiesen worden war.
 
     
  Wann braucht der Untermieter die Mietsache anders, als es dem Mieter gestattet ist?
Der im Hauptvertrag vorgesehene Zweck muss durch den Mieter eingehalten werden, ansonsten der Vermieter berechtigt ist, die Zustimmung zur Untermiete zu verweigern oder nachträglich zurückzuziehen. Dasselbe gilt, wenn der Untermieter das Mietobjekt anders braucht, als es dem Mieter gestattet ist. Das ist ganz allgemein dann, wenn der Untermieter im Gegensatz zum Mieter eine Tätigkeit mit starkem Publikumsverkehr ausübt oder im Falle der Untervermietung an einen Konkurrenzbetrieb eines Mitmieters. Desgleichen gilt, wenn eine Wohnung in einem Altersheim einer Familie mit vielen kleinen Kinder untervermietet wird.
 
     
  Was passiert, wenn sich der Vermieter weigert, die Untermiete zu genehmigen?
Lehnt der Vermieter den Untermieter mit oder ohne Angabe von Gründen ab und entsteht über den Ablehnungsgrund Streit, so könnte der Mieter auf eigenes Risiko untervermieten. Dabei riskiert er jedoch eine Kündigung nach Art. 257f OR, sofern sich herausstellt, dass die Zustimmung zu Recht verweigert wurde. Kann er die Ablehnung nicht akzeptieren, sollte er daher die Schlichtungsbehörde anrufen.
 
     
  Welches Vertragsformular soll für die Untermiete verwendet werden?
Für den Abschluss des Untermietvertrages eignet sich der von HEV, SVIT und VZI gemeinsam herausgegebene Wohnungsmietvertrag samt den allgemeinen Vertragsbedingungen.
 
     
  Welches Rechtsverhältnis besteht zwischen Vermieter und Untermieter?
Zwischen Vermieter und Untermieter besteht keine Rechtsbeziehung, mit folgenden Ausnahmen:
 
 
a. Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten, die Mietsache nicht anders zu gebrauchen, als es dem Mieter gestattet ist (Art. 262 Abs. 3 OR).
b. Der Vermieter hat bei Geschäftsräumlichkeiten ein Retentionsrecht über die vom Untermieter eingebrachten Gegenstände, soweit dieser den Untermietzins nicht bezahlt hat.
c. Der Untermieter wird als Vertragspartei des Vermieters betrachtet, wenn mit der Untermiete hauptsächlich eine Umgehung der Kündigungsbestimmungen bezweckt wurde (Art. 273b Abs. 2 OR).
 
  Wenn nach Beendigung des Mietverhältnisses der Untermieter nicht auszieht, so hat der Vermieter einen direkten Ausweisungsanspruch gegen ihn. Der Mieter, der das Mietobjekt nach Beendigung des Mietverhältnisses weiterhin untervermietet, muss dem Vermieter die durch diese Geschäftsanmassung erzielten Gewinne herausgeben (BGE 126 III 69).  
     
  Wann und wie kann der Vermieter die Zustimmung zurücknehmen?
Wenn der Vermieter im Verlaufe des Mietverhältnisses feststellt, dass sich das Untermietverhältnis nachträglich geändert hat, und ein Weigerungsgrund neu vorliegt, kann er seine Zustimmung zurückziehen. Der Rückzug muss dem Mieter mit dem amtlichen Formular mitgeteilt werden. Ficht der Mieter den Rückzug der Zustimmung bei der Schlichtungsbehörde an und kommt in diesem Verfahren keine Einigung zustande, muss der Vermieter innerhalb von dreissig Tagen den Richter anrufen, ansonsten sein Klagerecht verwirkt (BGE 125 III 62). Ignoriert der Mieter die Rücknahme der Zustimmung, riskiert er eine Kündigung nach Art. 257f OR.
 
     
  Wie kann sich der Vermieter gegen die eigenmächtige Vermietung wehren?
Hat der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters das Mietobjekt untervermietet, darf der Vermieter laut Entscheid des Obergerichtes Zürich vom 8. Juli 1993 gestützt auf Art. 257f OR ausserordentlich kündigen, selbst wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt.
Selbstverständlich kann der Vermieter zunächst auf die Geltendmachung des ausserordentlichen Kündigungsrechtes absehen und den Mieter unter Ansetzung einer kurzen Frist auffordern, die Bedingungen der Untermiete bekannt zu geben. Weigert sich der Mieter, kann der Vermieter ihm kündigen (Art. 257f OR) und Schadenersatz verlangen.
 
     
  Kann der Untermieter das Untermietverhältnis erstrecken lassen?
Bei ausserordentlichen Kündigungen ist eine Erstreckung ausgeschlossen. Wurde eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, kann der Richter dem Untermieter höchstens eine Erstreckung bis zum Ablauf des Hauptmietverhältnisses einräumen (Art. 273b Abs. 1 OR).
 
     
  Kann der Untermieter eine Mietzinserhöhung anfechten?
Der Untermieter hat die identischen Rechte, Mietzinserhöhungen anzufechten, wie jeder andere Mieter. Anfechten kann er gegebenenfalls die Erhöhung seines Untermietzinses. Auf die Höhe des Hauptmietzinses hat er keinen Einfluss.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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