Hauseigentümerverband Zürich
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 12/2005 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Eigenbedarf – Erstreckung
HEV Winterthur
 
     
  Ein Vermieter hatte auf den 31. März 2004 mit amtlichem Formular gekündigt. Zur Begründung führte er Eigenbedarf an, und zwar konkret für seinen Neffen und dessen Freundin. Die klagende Mieterschaft machte zunächst Missbräuchlichkeit der Kündigung geltend, da diese, angesichts des von ihr als harmonisch empfundenen Mietverhältnisses, aus einer Laune heraus – und damit treuwidrig – erfolgt sei. Ferner beantragten die Kläger eventuell die Erstreckung des Mietverhältnisses um zwei Jahre.
Die Behörde kam zum Schluss, das Begehren um Aufhebung der Kündigung wegen Verstosses gegen Treu und Glauben (Art. 271 OR) sei abzuweisen. Zwar deute eine frühere, anders begründete (und formnichtige) Kündigung in diese Richtung. Die Ausführungen des Vermieters, welcher insbesondere geltend machte, sein Neffe und dessen Freundin lebten bei der Grossmutter in unzumutbar beengten Verhältnissen, hielt die Behörde für überzeugend.
Mit Bezug auf die Erstreckung führten die Kläger ins Feld, es hätten sich seit Mietbeginn (Mitte 2001) Beziehungen zum Quartier und zu seinen Bewohnern entwickelt, wegen ihres Kleinkindes seien sie auf eine Wohnlage am Stadtrand angewiesen und schliesslich habe man trotz intensiven Bemühens keine Wohnung gefunden. Im Besonderen erschwere der ausländische Name des Ehemannes die Suche nach einem Ersatzobjekt. Dagegen wandte der Beklagte ein, bei den Mietern handle es sich um in Zürich arbeitende Doppelverdiener und das Kleinkind gehe noch nicht einmal in den Kindergarten, sodass von einer «Härte» nicht gesprochen werden könne, weshalb auch eine Erstreckung nicht in Frage komme.
Die Schlichtungsbehörde erwog zugunsten der Mieterschaft, es sei in den bis zum Kündigungstermin verbleibenden drei Wochen schwierig, eine Wohnung zu finden. Ebenfalls zugunsten der Kläger würdigte sie den ausgetrockneten Wohnungsmarkt und sah im ausländischen Namen des einen Klägers sowie in der behaupteten Standortgebundenheit eine gewisse Härte. Umgekehrt hielt die Behörde die Suchbemühungen der Mieterschaft für nur ungenügend belegt, ausserdem liege insgesamt keine sehr grosse Härte vor; demnach rechtfertige sich auch keine länger andauernde Erstreckung.
Den Eigenbedarf des Vermieters erachtete die Behörde als nachvollziehbar, eine längere Erstreckung falle deshalb ausser Betracht. Des Weiteren handle es sich beim Neffen aber nicht um einen allzu nahen Verwandten und die Dringlichkeit sei nicht derart hoch, dass eine Erstreckung schlechterdings ausgeschlossen werden könne.
Aus diesen Erwägungen heraus gewährte die Behörde eine erst- und letztmalige Erstreckung bis 30. September 2004. Entsprechend Art. 272d lit. a OR wurde den Mietern dabei vorbehalten, die Wohnung vorher, auf ein beliebiges Monatsende und unter mindestens 30-tägiger schriftlicher Voranzeige mit befreiender Wirkung zurückzugeben. Auf einen Weiterzug verzichteten beide (anwaltlich vertretenen) Parteien.
 
     
Inhaltsverzeichnis Seitenanfang