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Ein Vermieter hatte auf den 31. März
2004 mit amtlichem Formular gekündigt.
Zur Begründung führte er Eigenbedarf an,
und zwar konkret für seinen Neffen und dessen
Freundin. Die klagende Mieterschaft
machte zunächst Missbräuchlichkeit der
Kündigung geltend, da diese, angesichts des
von ihr als harmonisch empfundenen Mietverhältnisses,
aus einer Laune heraus – und
damit treuwidrig – erfolgt sei. Ferner beantragten
die Kläger eventuell die Erstreckung
des Mietverhältnisses um zwei Jahre.
Die Behörde kam zum Schluss, das
Begehren um Aufhebung der Kündigung
wegen Verstosses gegen Treu und Glauben
(Art. 271 OR) sei abzuweisen. Zwar deute
eine frühere, anders begründete (und formnichtige)
Kündigung in diese Richtung. Die
Ausführungen des Vermieters, welcher insbesondere
geltend machte, sein Neffe und
dessen Freundin lebten bei der Grossmutter
in unzumutbar beengten Verhältnissen, hielt
die Behörde für überzeugend.
Mit Bezug auf die Erstreckung führten
die Kläger ins Feld, es hätten sich seit Mietbeginn
(Mitte 2001) Beziehungen zum
Quartier und zu seinen Bewohnern entwickelt,
wegen ihres Kleinkindes seien sie
auf eine Wohnlage am Stadtrand angewiesen
und schliesslich habe man trotz intensiven
Bemühens keine Wohnung gefunden.
Im Besonderen erschwere der ausländische
Name des Ehemannes die Suche nach einem
Ersatzobjekt. Dagegen wandte der Beklagte
ein, bei den Mietern handle es sich um in
Zürich arbeitende Doppelverdiener und das
Kleinkind gehe noch nicht einmal in den
Kindergarten, sodass von einer «Härte»
nicht gesprochen werden könne, weshalb
auch eine Erstreckung nicht in Frage
komme.
Die Schlichtungsbehörde erwog zugunsten
der Mieterschaft, es sei in den bis zum
Kündigungstermin verbleibenden drei Wochen
schwierig, eine Wohnung zu finden.
Ebenfalls zugunsten der Kläger würdigte sie
den ausgetrockneten Wohnungsmarkt und
sah im ausländischen Namen des einen Klägers
sowie in der behaupteten Standortgebundenheit
eine gewisse Härte. Umgekehrt
hielt die Behörde die Suchbemühungen der
Mieterschaft für nur ungenügend belegt,
ausserdem liege insgesamt keine sehr grosse
Härte vor; demnach rechtfertige sich auch
keine länger andauernde Erstreckung.
Den Eigenbedarf des Vermieters erachtete
die Behörde als nachvollziehbar, eine
längere Erstreckung falle deshalb ausser
Betracht. Des Weiteren handle es sich beim
Neffen aber nicht um einen allzu nahen Verwandten
und die Dringlichkeit sei nicht derart
hoch, dass eine Erstreckung schlechterdings
ausgeschlossen werden könne.
Aus diesen Erwägungen heraus gewährte
die Behörde eine erst- und letztmalige
Erstreckung bis 30. September 2004. Entsprechend
Art. 272d lit. a OR wurde den
Mietern dabei vorbehalten, die Wohnung
vorher, auf ein beliebiges Monatsende und
unter mindestens 30-tägiger schriftlicher
Voranzeige mit befreiender Wirkung zurückzugeben.
Auf einen Weiterzug verzichteten
beide (anwaltlich vertretenen)
Parteien. |
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