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Energie und erst noch Steuern sparen
* Martin Byland |
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Die steigenden Energiekosten machen energiesparende Investitionen
besonders attraktiv. Schon seit längerem kann der private Hauseigentümer
solche Investitionen steuerlich von seinem Einkommen in Abzug
bringen. In einem neuen Merkblatt fasst das Kantonale Steueramt
Zürich die bestehende Praxis zusammen. |
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Bekanntlich können bei Liegenschaften
nicht nur werterhaltende Unterhaltskosten
steuerlich in Abzug gebracht werden, sondern
auch wertvermehrende, sofern sie
energiesparend sind, dem Umweltschutz
dienen oder Kosten der Denkmalpflege darstellen.
Bei diesen Kosten wird weder unterschieden,
ob sie einen Mehrwert zur Folge
haben oder nicht, noch ob sie eine Ersatzoder
Neuinvestition darstellen. Als Investitionen,
die dem Energiesparen und dem
Umweltschutz dienen, gelten Aufwendungen
für Massnahmen, welche zur rationellen
Energieverwendung oder zur Nutzung
erneuerbarer Energien beitragen. |
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Beispiele
Das Merkblatt des Steueramtes wurde in
Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Amt
für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AVEL)
erarbeitet. Es stimmt mit den Vorschriften
bei der Direkten Bundessteuer überein.
Aufgezählt werden im Merkblatt: |
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1. |
Massnahmen zur Verminderung des
Energieverlustes der Gebäudehülle, wie
Wärmedämmung von Böden, Wänden,
Dächern und Decken gegen Aussenklima,
unbeheizte Räume oder Erdreich;
Anbringen von Fugendichtungen; Ersatz
von Fenstern und Rollläden; Einrichten
von unbeheizten Windfängen. |
2. |
Massnahmen zur rationellen Energienutzung
bei haustechnischen Anlagen,
wie Ersatz des Wärmeerzeugers (ausser
durch ortsfeste Widerstandsheizungen);
Ersatz von Wassererwärmern (ausser
Ersatz von Durchlauferhitzern durch
zentrale Wassererwärmer); Anschluss
an eine Fernwärmeversorgung; Einbau
von Wärmepumpen, Wärmekraftkoppelungsanlagen
und Anlagen zur Nutzung
erneuerbarer Energien; Einbau und
Ersatz von Installationen, die in erster
Linie der rationellen Energienutzung dienen
(Regelungen, thermostatische Heizkörperventile,
Umwälzpumpen, Ventilatoren;
Wärmedämmungen von Leitungen,
Armaturen oder des Heizkessels;
Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung
und zur Betriebsoptimierung;
Installationen im Zusammenhang mit
der verbrauchsabhängigen Heiz- und
Wasserkostenabrechnung); Kaminsanierung
im Zusammenhang mit dem Ersatz
eines Wärmeerzeugers; Massnahmen
zur Wärmerückgewinnung, z.B. Bei Lüftungs-
und Klimaanlagen. |
3. |
Kosten für energietechnische Analysen
und Wärmekonzepte. |
4. |
Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten
mit grossem Stromverbrauch, wie
Kochherden, Backöfen, Kühlschränken, Tiefkühlern, Geschirrspülern, Waschmaschinen,
Beleuchtungsanlagen usw., die
im Gebäudewert eingeschlossen sind. |
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Praktische Hinweise
Die aufgeführten Beispiele zeigen, dass
der Fiskus und damit die Allgemeinheit
einen erheblichen Beitrag zu solchen Investitionen
leistet, da die Kosten je nach Einkommen
um bis zu 40% reduziert werden
können. Allfällige Wertvermehrungen bleiben
beim Eigentümer und können im Falle
des Verkaufes der Liegenschaft – wenigstens
im Kanton Zürich – bei der Grundstückgewinnsteuer
nochmals gewinnmindernd
geltend gemacht werden. Ein Abzug
ist nur in demjenigen Umfang ausgeschlossen,
als Subventionen geleistet wurden.
Die Abzugsquote beträgt in den ersten fünf
Jahren nach Anschaffung der Liegenschaft
50%, nachher 100%. Eine Sonderregelung
gilt bei neu erworbenen Liegenschaften,
die vom bisherigen Eigentümer normal
instand gehalten und somit im Unterhalt
nicht vernachlässigt wurden: Ist bei einer
solchen Liegenschaft eine Einrichtung
ohnehin zu ersetzen, um den bisherigen
baulichen Zustand bzw. die bisherige Nutzung
zu erhalten, so sind grundsätzlich die
vollen Kosten zum Abzug zuzulassen, und
zwar auch dann, wenn bei der Anschaffung
der neuen Einrichtung, im Hinblick
auf die rationelle Energieverwendung, auf
den neuesten technischen Stand geachtet
wird (so genannte modifizierte Dumont-
Praxis). |
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* lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich |
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