HEV Zürich  
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 1/2006 Inhaltsverzeichnis
Steuern

     
  Energie und erst noch Steuern sparen
* Martin Byland
 
     
  Die steigenden Energiekosten machen energiesparende Investitionen besonders attraktiv. Schon seit längerem kann der private Hauseigentümer solche Investitionen steuerlich von seinem Einkommen in Abzug bringen. In einem neuen Merkblatt fasst das Kantonale Steueramt Zürich die bestehende Praxis zusammen.  
     
  Bekanntlich können bei Liegenschaften nicht nur werterhaltende Unterhaltskosten steuerlich in Abzug gebracht werden, sondern auch wertvermehrende, sofern sie energiesparend sind, dem Umweltschutz dienen oder Kosten der Denkmalpflege darstellen. Bei diesen Kosten wird weder unterschieden, ob sie einen Mehrwert zur Folge haben oder nicht, noch ob sie eine Ersatzoder Neuinvestition darstellen. Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen.  
     
  Beispiele
Das Merkblatt des Steueramtes wurde in Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AVEL) erarbeitet. Es stimmt mit den Vorschriften bei der Direkten Bundessteuer überein. Aufgezählt werden im Merkblatt:
 
 
1. Massnahmen zur Verminderung des Energieverlustes der Gebäudehülle, wie Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken gegen Aussenklima, unbeheizte Räume oder Erdreich; Anbringen von Fugendichtungen; Ersatz von Fenstern und Rollläden; Einrichten von unbeheizten Windfängen.
2. Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen, wie Ersatz des Wärmeerzeugers (ausser durch ortsfeste Widerstandsheizungen); Ersatz von Wassererwärmern (ausser Ersatz von Durchlauferhitzern durch zentrale Wassererwärmer); Anschluss an eine Fernwärmeversorgung; Einbau von Wärmepumpen, Wärmekraftkoppelungsanlagen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien; Einbau und Ersatz von Installationen, die in erster Linie der rationellen Energienutzung dienen (Regelungen, thermostatische Heizkörperventile, Umwälzpumpen, Ventilatoren; Wärmedämmungen von Leitungen, Armaturen oder des Heizkessels; Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung und zur Betriebsoptimierung; Installationen im Zusammenhang mit der verbrauchsabhängigen Heiz- und Wasserkostenabrechnung); Kaminsanierung im Zusammenhang mit dem Ersatz eines Wärmeerzeugers; Massnahmen zur Wärmerückgewinnung, z.B. Bei Lüftungs- und Klimaanlagen.
3. Kosten für energietechnische Analysen und Wärmekonzepte.
4. Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch, wie Kochherden, Backöfen, Kühlschränken, Tiefkühlern, Geschirrspülern, Waschmaschinen, Beleuchtungsanlagen usw., die im Gebäudewert eingeschlossen sind.
 
     
  Praktische Hinweise
Die aufgeführten Beispiele zeigen, dass der Fiskus und damit die Allgemeinheit einen erheblichen Beitrag zu solchen Investitionen leistet, da die Kosten je nach Einkommen um bis zu 40% reduziert werden können. Allfällige Wertvermehrungen bleiben beim Eigentümer und können im Falle des Verkaufes der Liegenschaft – wenigstens im Kanton Zürich – bei der Grundstückgewinnsteuer nochmals gewinnmindernd geltend gemacht werden. Ein Abzug ist nur in demjenigen Umfang ausgeschlossen, als Subventionen geleistet wurden. Die Abzugsquote beträgt in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung der Liegenschaft 50%, nachher 100%. Eine Sonderregelung gilt bei neu erworbenen Liegenschaften, die vom bisherigen Eigentümer normal instand gehalten und somit im Unterhalt nicht vernachlässigt wurden: Ist bei einer solchen Liegenschaft eine Einrichtung ohnehin zu ersetzen, um den bisherigen baulichen Zustand bzw. die bisherige Nutzung zu erhalten, so sind grundsätzlich die vollen Kosten zum Abzug zuzulassen, und zwar auch dann, wenn bei der Anschaffung der neuen Einrichtung, im Hinblick auf die rationelle Energieverwendung, auf den neuesten technischen Stand geachtet wird (so genannte modifizierte Dumont- Praxis).
 
     
  * lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich  
     
Inhaltsverzeichnis Seitenanfang
Hauseigentümerverband Zürich  Albisstrasse 28  Postfach  8038 Zürich
Telefon 044 487 17 00  Fax 044 487 17 77  www.hev-zuerich.ch  hev@hev-zuerich.ch
Hauseigentümerverband Zürich, Albisstrasse 28, 8038 Zürich