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HEV 1/2006 Inhaltsverzeichnis
Aus dem Bundesgericht

     
  Akontozahlungen
* Tiziano Winiger
 
     
  Akontozahlungen sind vorläufige Zahlungen, die an die jährlich ermittelten tatsächlichen Kosten angerechnet werden. Den Vermieter trifft keine gesetzliche Pflicht, die Akontozahlungen im Verhältnis zu den tatsächlich anfallenden Kosten anzusetzen. Das Bundesgericht hat das so einstimmig entschieden und hat einer langjährigen Kontroverse** ein Ende gesetzt (Urteil der I. Zivilabteilung 4C.177/2005 vom 31.08.2005).  
     
  Ein Ehepaar mietete eine 5-Zimmer-Wohnung auf den 1. Oktober 1997 und verpflichtete sich vertraglich, nebst der Leistung des Mietzinses zur separaten Bezahlung von Akontozahlungen von Fr. 150.– für die Nebenkosten (Heizung, Warmwasser, Treppenhausreinigung, Antennen- und Kabelgebühren, Hauswartung, Liftservice, Wasser, Abwasser, allgemeiner Strom sowie Grundgebühr Kehricht). Die effektiven und abgerechneten Nebenkosten beliefen sich jeweils auf mehr als das Doppelte (rund 210%–260%) der geleisteten Akontozahlungen. Die Mieterschaft stellte sich auf den Standpunkt, dass nur eine Nachzahlung von 20% der geleisteten Akontozahlungen zulässig sei. Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid fest, Nebenkosten könnten nach Art. 257a Abs. 2 OR dem Mieter nur dann gesondert belastet werden und seien nicht im Nettomietzins inbegriffen, wenn dies die Parteien ausdrücklich so vereinbart hätten.  
     
  Vertragsfreiheit
Die ausdrücklich bezeichneten Nebenkosten können mit einer Pauschale abgegolten werden, welche auf die Durchschnittswerte dreier Jahre abstellen (Art. 4 Abs. 1 VMWG), oder aufgrund einer Abrechnung, welche jährlich mindestens einmal erstellt und dem Mieter vorgelegt werde (Art. 4 Abs. 1 VMWG). Nach Auffassung des Bundesgerichtes regelt das Mietrecht das Verhältnis zwischen tatsächlich anfallenden Kosten und Akontozahlung nicht und lässt somit den Vertragsparteien freie Hand, die Höhe der Akontozahlungen zu vereinbaren. Damit gilt in dieser Hinsicht die Vertragsfreiheit im Rahmen der allgemeinen Regeln des Obligationenrechts.
Das Bundesgericht hat den wirklichen Parteiwillen in Bezug auf die Akontozahlungsvereinbarung nicht ermitteln können (Art. 18 Abs. 1 OR) und legt die Vereinbarung so aus, wie diese nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihr vorausgegangen und unter der sie abgegeben worden ist, verstanden werden durfte und musste. So betrachtet das Bundesgericht die Akontozahlungen bloss als vorläufige Zahlungen, die gemäss korrekt zu erfolgender Abrechnung an die jährlich aufgelaufenen und vom Mieter vertragsgemäss geschuldeten Nebenkosten anzurechnen sind. Weiter führt das Bundesgericht aus, Abreden über Akontozahlungen dienten vornehmlich dazu, hohe Zahlungen des Mieters zu verhindern und dadurch das Inkassorisiko des Vermieters zu verringern. Diese würden der Instabilität der Kosten von Drittleistungen und dem unterschiedlichen Verbraucherverhalten sowohl der Mieter untereinander als auch des Mieters im Verlaufe der Zeit Rechnung tragen.
 
     
  Gesetz regelt Höhe nicht
Für das Bundesgericht hat der Vermieter bei der Festsetzung des Akontobetrages für die Zukunft keinen Überblick über die Risikofaktoren, was auch der Mieter ohne Weiteres erkennen könne. Ohne besondere Zusicherung seitens des Vermieters sei der Mieter nicht berechtigt zu erwarten, dass die bei Abschluss des Mietvertrages vereinbarten Akontozahlungen zur Tilgung der aus den Nebenkosten sich ergebende Schuld ausreichen. Wenn für den Mieter eine Beschränkung der Nebenkosten auf einen bestimmten Betrag notwendige Bedingung für den Abschluss des Mietvertrages sei, dann könne dem Mieter auch zugemutet werden, diesbezüglich nachzufragen. Den Vermieter treffe keine generelle vorvertragliche oder vertragliche Aufklärungspflicht, sondern es gelte Vertragsfreiheit.
Der Einwand der Mieterschaft, wonach sie die Wohnung nicht erhalten hätte, wenn sie sich ihrerseits nach den effektiven Kosten erkundigt hätte, lässt das Bundesgericht nicht zu. Offensichtlich hatte die Mieterschaft an der Höhe der Nebenkosten Zweifel, und das jahrelange anstandlose Bezahlen der Miete hat das höchste Gericht als Genehmigung des Mietvertrages gewürdigt und die Infragestellung der Akontozahlungsvereinbarung als treuwidrig quittiert.
Weiter hat das Bundesgericht entschieden, dass die Akontozahlungsvereinbarung keine werkvertragsähnliche Zusicherung eines ungefähren Kostenansatzes nach Art. 375 Abs. 1 OR sein kann, und auch die Rechtsfolgen der werkvertraglichen Überschreitung des «ungefähren Kostenansatzes» können nicht analog anwendbar sein. Die zu tief angesetzte Akontozahlungsvereinbarung sei zudem auch keine unlautere Irreführung über den Preis der Wohnung nach Art. 3 UWG, weil die Abmachung eines monatlichen Akontobetrages keine Angabe eines Preises nach Art. 3 UWG sein könne.
Dieser Entscheid ist zu begrüssen, weil das Bundesgericht erkannt hat, dass die durch den Mieter angestrebte Verwirkung des Restanspruches für den Vermieter bedeuten würde, dass er die restlichen Nebenkosten nicht nur vorfinanzieren, sondern auch selber tragen müsste. Das allerdings kann nicht Sinn einer Nebenkostenregelung sein.
 
     
  ** Abweichung zur Basler Praxis [Urteile des Zivilgerichtes Basel-Stadt vom 11. April 2003 (MP 03/03/S. 111) und des Zivilgerichtes Basel-Land vom 27. Juli 2004 (MP 04/04/S. 194)] und Anlehnung an die Zürcher Praxis [Urteil vom 4. September 2003 des Bezirksgerichtes Uster (Geschäfts-Nr. MD020011/U01/nf/tk)].  
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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