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HEV 1/2006 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Rückgabe der Mieträumlichkeiten
* Harald Solenthaler
 
     
  Um grössere Unannehmlichkeiten nach Beendigung des Mietverhältnisses zu verhindern, sind bei der Abnahme des Mietobjektes gewisse Punkte zu beachten.  
     
  In der Regel ist das Mietobjekt gereinigt, geräumt und in ordnungsgemässem Zustand sowie mit allen Schlüsseln zurückzugeben. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, hat der Mieter das Mietobjekt dem Vermieter spätestens am Tag nach Beendigung der Miete um 12.00 Uhr während der üblichen Geschäftszeiten abzugeben. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Rückgabe von Gesetzes wegen auf den nächstfolgenden Werktag. Im Weiteren ist zu beachten, dass die Abnahme wegen schlechter Lichtverhältnisse nicht während der Dämmerung stattfinden sollte. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, wenn sich die Parteien rechtzeitig auf einen Termin einigen.  
     
  Normale Abnützung
Entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes muss der Mieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt. Damit meint der Gesetzgeber, dass der Mieter nicht für die aus dem korrekten Gebrauch der Sache resultierenden ordentlichen Abnützungen aufzukommen hat. Das heisst, der Mieter haftet auch nicht für Mängel, welche bereits vor Mietbeginn bestanden haben.
Da der Vermieter die Beweislast für Abweichungen gegenüber dem Zustand bei Mietbeginn trägt, ist bei Mietantritt die Aufnahme eines Protokolls über den Zustand der Mietsache notwendig, um bei Beendigung des Mietverhältnisses den aktuellen tatsächlichen Zustand mit dem ursprünglichen Zustand vergleichen zu können.
Bei der Abnahme der Mieträumlichkeiten hat der Vermieter den Zustand der Sache zu prüfen und die Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort schriftlich und eingeschrieben zu melden. Versäumt der Vermieter dies, so verliert er seinen Anspruch, soweit es sich um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung erkennbar waren. Ein vom Mieter unterzeichnetes Mängelprotokoll oder ein amtlicher Befund, welcher den Zustand der Mieträumlichkeiten wiedergibt, genügt den Anforderungen einer Mängelrüge nicht, sofern er nicht klar und substanziiert zum Ausdruck bringt, für welche der aufgelisteten Mängel der Mieter aufzukommen hat. Sämtliche Mängel, deren Behebung zulasten des Mieters gehen soll, sind somit entsprechend zu kennzeichnen («M», «zL. M», «40% zL. M»).
 
     
  Protokoll ≠ Mängelrüge
Soll die Abnahme durch eine amtliche Befundaufnahme ergänzt werden, ist zu bedenken, dass die Kosten eines amtlichen Befundes grundsätzlich von derjenigen Partei zu bezahlen sind, welche den entsprechenden Auftrag erteilt hat. Bei einer allfälligen gerichtlichen Streitigkeit wird der Inhalt eines amtlichen Protokolls als zutreffend vermutet und als Urkunde behandelt, doch, wie bereits oben erwähnt, kommt einer amtlichen Befundaufnahme keine Mängelrügequalität zu, sodass auch bei einem derartigen Vorgehen eine eingeschriebene Mängelrüge innerhalb von zwei bis drei Werktagen seit Abnahme des Mietobjektes erforderlich ist.
Weigert sich der Mieter, das Rückgabeprotokoll zu unterzeichnen, oder ist er am Rückgabetermin nicht anwesend oder vertreten, so hat ihm der Vermieter ebenfalls innert zwei bis drei Werktagen eingeschrieben eine schriftliche Mängelrüge zuzustellen. Aus dieser Mängelrüge muss klar ersichtlich sein, welche Positionen zulasten des Mieters gehen. Eine blosse Zustellung des Rückgabeprotokolls ohne spezifizierte Haftungserklärung stellt keine genügende Mängelrüge dar. Eine Mängelrüge könnte wie folgt lauten:
«Ich mache Sie für die Positionen 4, 15, 27, 29, 41 gemäss beiliegendem Rückgabeprotokoll haftbar. Die Schlussabrechnung unter Berücksichtigung der Lebensdauer erfolgt nach Erhalt der einzelnen Handwerker- rechnungen.»
Werden Mängel erst nach Abnahme des Mietobjektes entdeckt, die während der Rückgabe nicht erkennbar waren, sind sie dem Mieter sofort (zwei bis drei Werktage) nach Entdeckung schriftlich und eingeschrieben zu melden. Es ist ihm auch mitzuteilen, dass ihn der Vermieter für diese Mängel haftbar macht.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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