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HEV 1/2006 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Die Erstreckung bei befristeten Mietverträgen
* Christoph Felder
 
     
  Das schweizerische Mietrecht gibt dem Mieter die Möglichkeit, ein durch eine (gültige) Kündigung des Vermieters beendetes Mietverhältnis über das Vertragsende hinaus erstrecken zu lassen. Dabei muss aber die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn oder seine Familie eine «Härte» zur Folge haben, die durch die Interessen des Vermieters nicht gerechtfertigt wäre. Eine Erstreckung ist nun jedoch nicht nur bei unbefristeten Mietverträgen, sondern auch bei im Voraus befristeten Mietverhältnissen möglich.  
     
  Ein befristeter Mietvertrag bedarf keiner Kündigung zur Beendigung. Ein solcher endet ohne weiteres mit Ablauf der vereinbarten Dauer. Das Gesetz räumt dem Mieter nun aber die Möglichkeit ein, auch ein befristetes Mietverhältnis erstrecken zu lassen. Dazu hat er nach Art. 273 Abs. 2 lit. b OR 60 Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer bei der zuständigen Schlichtungsbehörde ein Gesuch um Erstreckung des Mietverhältnisses einzureichen. Dies gilt im Übrigen analog dem Gesuch um eine zweite Erstreckung. Schliesslich bewirkt die erstmalige Erstreckung, dass das gekündigte Mietverhältnis für die Dauer der gewährten Erstreckung zu einem befristeten Mietverhältnis wird, welches ebenfalls 60 Tage vor Ablauf ein zweites Mal erstreckt werden kann (Art. 273 Abs. 3 OR). Wichtig zu erwähnen ist bezüglich dieses Punktes noch, dass es zulässig ist und es sich auch aufgrund der Planungs- und Rechtssicherheit des Vermieters aufdrängt, den Mieter auf seinen gesetzlichen Anspruch auf eine zweite Erstreckung verzichten zu lassen. Ein Vermieter sollte somit anlässlich der Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde darauf hinwirken, dass in der Vereinbarung oder im Entscheid der Schlichtungsbehörde ausdrücklich vermerkt wird, dass es sich nur um eine ein- und letztmalige Erstreckung handelt. Den Mieter (vertraglich) auch auf einen generellen Erstreckungsanspruch verzichten zu lassen, ist nicht zulässig.
Als Härtegründe kann der Mieter dieselben vorbringen wie bei einem unbefristeten Mietverhältnis. Die vom Mieter vorgebrachten Gründe werden in einer Interessenabwägung dem Interesse der Vermieterschaft an einer Auflösung des Mietverhältnisses entgegengesetzt. Dabei berücksichtigt die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 272 Abs. 2 OR die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Vertrages, die Dauer des Vertrages, die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten, einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich oder nahe Verwandte und die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume. Nach geltender Gerichtspraxis muss sich der Mieter auch sofort nach Erhalt der Kündigung um eine neue Wohnung bemühen, also Suchbemühungen aufweisen, ansonsten eine Erstreckung nicht gewährt werden kann. In der Praxis wird bei befristeten Mietverhältnissen eine Erstreckung nur zurückhaltend gewährt.
Oben wurde erwähnt, dass der Mieter 60 Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer ein Erstreckungsbegehren zuhanden der zuständigen Schlichtungsbehörde zu stellen hat. Bei dieser Frist handelt es sich um eine so genannte negative Verwirkungsfrist. Die Fristrechnung erfolgt vom Beendigungstag rückwärts. Fällt dabei der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder Sonntag, so muss der Mieter das Begehren durch Übergabe an eine Poststelle oder an die Schlichtungsbehörde am vorangegangenen Werktag eingereicht haben. Diese Frist kann weder ruhen noch unterbrochen werden. Verpasst der Mieter die Frist, so geht sein Anspruch auf Erstreckung unwiderruflich unter.
Eine Sonderregelung gilt für den Fall, wenn das Mietverhältnis durch den Eintritt eines bestimmten Ereignisses enden soll, wie beispielsweise bei einem (zeitlich absehbaren) Verkauf der Liegenschaft. Hier wäre es denkbar, dass der Mieter weniger als 60 Tage vor Ablauf des Mietverhältnisses davon Kenntnis erhält. Damit würde der Mieter um seinen gesetzlich verankerten Erstreckungsanspruch gebracht. Diese Gesetzeslücke wird in der Praxis folgendermassen gefüllt: Das Erstreckungsbegehren gilt als rechtzeitig gestellt, wenn es innert 7 Tagen nach Bekanntwerden des Vertragsendes erfolgt. Der Mieter trägt im Übrigen die Beweispflicht, dass es ihm aufgrund der konkreten Umstände nicht möglich war, das Erstreckungsbegehren spätestens 60 Tage vor Eintritt des Ereignisses zu stellen.
Festzuhalten ist schliesslich noch, dass gemäss Art. 272a Abs. 1 lit. d OR eine Erstreckung für den Fall einer Befristung eines Mietvertrages aufgrund eines bevorstehenden Abbruchs- oder Umbauvorhabens ausgeschlossen ist.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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